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Nr. 151 1932 Fulda, Donnerstag, 30. Zuni 9. Jahrgang

Die Revision von Versailles.

Wehrhoheit und Abschaffung der Tribute!

Die deutsche Delegation in Lausanne gab, wie schon gestern gemeldet, als entscheidende Forderung Deutschlands die Revision des Versailler Vertrages bekannt, sowohl in bezug auf die Tribute wie die Rüstungen. Diese amtliche Verlautbarung von deutscher Seite hat in internationalen Konferenzkreisen das größte Aussehen erregt.

Der Hinweis auf die Beseitigung llerDiskrimi­nation des Versailler Vertrages" wird da­hin aufgelegt, daß die deutsche Regierung in folgerichtiger Wetterführung ihres bisherigen Abrüstungsstandpunktes die Beseitigung des Teiles 5 (Abrüstung) und des Teiles 8 (Reparationen) des Versailler Vertrages fordert und nur unter diesen Bedingungen sich bereit er­klärt, gewisse finanzielle Lasten für die Zulunst in der Form eines Beitrages zu der geplanten Wiederaufbau­lasse zu tragen, die für die Wiederherstellung des wirt­schaftlichen Gleichgewichtes Deutschlands und der Welt verwandt werden soll.

Französische Erregung.

Die Wirkung der deutschen Erklärung.

Wie nicht anders zu erwarten war, werden die amt­lichen deutschen Erklärungen von der französischen Presse als ein S a b o t a g e v e r s u ch und eine Torpe­dierung der Konferenz bezeichnet. Die Erregung in französischen Kreisen ist außerordentlich groß. Die Vor­würfe gegen Deutschland finden keine Grenze. Von deut­scher Seite ist eine derartige Reaktion auf die deutschen Erklärungen vorausgesehen und mit der größten Ruhe ausgenommen worden.

Sonderausschuß für Wirischasts- und Handelssragen.

In Lausanne wird weiterberaten.

Tie sechs einladenden Mächte der Lausanner Konferenz beschlossen einen S o n d e r a u s sch u ß für die Wirtschafts- und Handelsfragen einzusetzen, der ans den Wirischasts- und Handelsministern der einladenden Mächte unter dem Vorsitz des belgischen Handelsministers Hymans besteht und unverzüglich zusammentreten wird.

Dieser Ausschuß soll keine neuen Pläne aus­arbeiten, sondern nach englischen Mitteilungen im wesent­lichen die kommende Weltwirtschaftskonferenz vorbereiten.

In der offiziellen Sitzung der sechs einladenden Mächte ist, wie gleichfalls von amtlicher englischer Seite betont wird, mit keinem Wort von einer Unter- brechungoderVertagungder Konferenz die Rede gewesen.

Sämtliche Delegationen seien sich in dem Wunsche einig gewesen, die Verhandlungen der Konferenz mit allen Mitteln weiterzuführen. Als die Hauptaufgabe der Kon­ferenz ist von neuem die endgültige Regelung der Tributfrage bezeichnet worden. Sobald diese Frage geregelt ist, sollen unverzüglich die Arbeiten der Konferenz in eine allgemeine grundsätzliche Vorbe­reitung der kommenden Weltwirtschaftskonferenz umge­wandelt werden.

Herriot erklärt: Die Konferenz geht weiter.

Der französische Ministerpräsident Herriot machte und) dem Abschluß der offiziellen Sitzung der sechs ein­ladenden Mächte am Mittwoch Spätnachmittag der inter- noptionalen Presse die Mitteilung:Die Konferenz geht

Die neue Notverordnung.

NerWortlaut der neuen Verordnung

Die zweite Verordnung gegen politische Ausschreitun­gen trägt das Datum vom 28. Juni 1932. Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

8 L Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge dürfen von den Landcsbchürden wegen un­mittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. 1. allgemein nur für Bestimmt abge- grenzte Ortsteile, 2. im übrigen nur im Einzclfalle. Weiwrgchcnde allgemeine Verbote treten a u f? e r K rast.

Das Tragen c i n h e i t l i ch c r K l c i d u n g , die die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen politischen Ver­einigung kennzeichnet, darf von den Landeöbehördc» nur im Einzel falle bei unmittelbarer Gefahr für die vsseytliche Sicherheit verboten werden. Bestehende all­gemeine Verbote dieser Art treten allster Kraft.

Hat der Reichsminister des Innern gegen ein Verbot der Landesbehörden Bedenken, so kann er die Landes-

weiter. Die Arbeiten werden weiter fortgesetzt. Ich per­sönlich bin weder pessimistisch noch optimistisch und sehe es als meine vornehmlichste Aufgabe an, die Lage mit Ruhe und kaltem Blut zu beurteilen

Protestkundgebung gegen das Versailler Diktat.

Am 13. Jahrestage der Unterzeichnung des Versailler - Diktats sand im Berliner Lustgarten eine Protestkund­gebung der deutschen Studentenschaft in'Ge­meinschaft mit den Grenzbündcn der bündischcn Jugend und anderen. Jitgendverhändezi gegen diesen unerhörtesten Schandvertraa der Geschichte statt.

Der Kampf gegen die Krieg-schul-Iüge.

Tagung des Arbeitsausschusses Deutscher Verbände.

Zum Jahrestag der Unterzeichnung des Versailler Diktats veranstaltete der Arbeitsausschuß Deut- scherVerbändeim Reichstag eine Kundgebung unter zahlreicher Beteiligung von Vertretern der Parteien sowie politischer, wirtschaftlicher und kultureller Verbände aller Richtungen. ' In Abwesenheit des Präsidenten des ADV., Gouverneur Dr. Schnee, wurde das Präsidium gebildet von Professor Dr. Görke, dem Reichstagsabgeordneten Dr. Lemmer (Staatspartei), Major a. D. von Stephani und Dr Vocke, M. d. R. Anwesend waren Reichsminister Frei­herr von Gayl, Staatssekretär Dr. Zweigert und viele andere Vertreter der Reichsbehörden und der Länder.

Professor Dr. Görke eröffnete die Kundgebung, in deren Mittelpunkt eine Ansprache des geschäftsführenden Vizepräsidenten des ADV., Dr. D r a e g e r, stand, der u. a. folgendes ausführte: Kein Volk könne gezwungen werden, einen als unmoralisch erwiesenen Vertrag anzuerkennen. ..

^ie Vorsitzende des Frauenausschusses zur Be­kämpfung der Schuldlüge, Frau Klara Mende, brachte an­schließend zum Ausdruck, daß die deutsche Frau und Mutter sich an den Kampf gegen die Kriegsschuldlügc und das Versailler Diktat beteilige.

Polizei gegen demonstrierende nationale Studenten.

Im Anschluß an die Versailleskundgebung der Deutschen Studentenschaft im Lustgarten kam es Unter den Linden zu Zusammenstößen zwischen den abziehenden Teilnehmern und der Polizei. Da die Straße Unter den Linden im Baniikrcisgebiet liegt, versuchte die Polizei, hier jede Kundgebung zu unterbinden. Die nach vielen Hun­derten zählende Menge, die sich unter dem RufeDeutsch­land erwache!" immer wieder zusammenballte, wurde mit dem Gummiknüppel auseinandergetrieben. Die Polizei nahm eine Anzahl deutschnationaler und nationalsozia­listischer Studenten fest.

bebörde um Änderung oder A u s y e b u n g ersuchen. Ent­spricht die oberste LandesbehÜrde dem Ersuchen nicht, so kann er das Verbot aufheben.

8 2. Der Reichsminister des Innern kann allgemein für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile Versamm­lungen unter freiem Himmel und Auszüge sowie das Tra­gen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, verbieten und für Zu- widerhnndlungen Gefängnisstrafe oder Geldstrafe allein oder nebeneinander androhe».

$ 3. Plakate, Flugblätter und F lug- s ch v i ftcn, in denen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anfgefordert oder angercizt wird, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. Zuständig sind, solvent die oberen Ländesbehör­den nichts anderes bestimmen, die Ortspolizei- b e h ö r d c n.

Die neuen Bestimmungen für Versammlungen und Auszüge.

Gleichzeitig mit der zweiten Verordnung gegen poli­tische Ausschreitungen ist eine Verordnung des Reichs­ministers des Innern über Versammlungen und Auszüge verkündet worden. Danach wird für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

§ 1. Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Auszüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Orts­polizeibehörde anzumelden.

Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicher­heit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Ge- nehmigung unter Auflagen ausgesprochen werden. Zu­ständig sind, soweit die Landesbehörden nichts anderes be­stimmen, die Ortspolizeibehörden.

Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Ver­sammlungen und Auszüge unter freiem Himmel können aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet, wenn sie verboten sind, wenn von den Angaben in der An­meldung absichtlich abgcwichen, oder wenn einer Auflage zuwider gehandelt wird.

Ausgenommen sind gewöhnliche Leichenbegäng­nisse, die hergebrachten Züge von Hochzeitsgesellschaften, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten.

§ 2. Mit Gefängnis, neben Boni auf Geldstrafe er­kannt werden kann, wird b e st rast:

1. wer ohne Anmeldung oder in absichtlicher Abweichung von den in der Anmeldung gemachten An­gaben, oder unter Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Versammlung oder einen Auszug veranstaltet, leitet oder dabei als Redner auftritt,

wer für eine Versammlung, die nicht angemeldet oder verboten ist, d e n R a u m zur Verfügung st e l l t.

Mit Geldstrafe bis. zu 150 Reichsmark wird bestraft, wer an einer Versammlung oder einem Auszuge teil* nimmt, die nicht angemelde: oder die verboten sind.

Die Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn ein politischer Zweck mit der Tat nicht verbunden war und eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung nicht eingetreten ist.

§ 3. Mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark wird be­straft, wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Seu sammlung nicht sofort entfernt.

Die amtliche Begründung.

Der Reichsinnenminister hat der Notverordnung eine Begründung mitgegeben, in der er sich auch gegen die verschiedenen Angriffe wendet. Er führte dabei aus: _

Mit der Verordnung vom 28. Juni gegen politische Ausschreitungen haben die Maßnahmen der Reichsregie- rung auf diesem Gebiete ihren Abschluß gefunden. All- tz e in e i n e Ve r b o t e v o n Umzügen und das Tragen einheitlicher Kleidung können hinfort für das ganze Reich oder einzelne Teile nur noch vom Reichs­minister des Innern erlassen werden. Die Pflicht Und das Recht, Maßnahmen zur Sicherung von Ruhe und Ord­nung im Einzelfalle zu treffen, liegen den Län­dern ob, die allein über Polizeikräfte verfügen, während das Reich Exekutivorgane nicht besitzt. Diese Regelung entspricht der Reichsverfassung, die grundsätzliche Regelungen dem Reich, Ausführungen den Ländern überwiesen hat. Von einem unzulässigen Ein­griff in die Rechte der Länder kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Der Reichsinnenminister hat diese Aufgabe im vollen ungetrübten Einvernehmen mit dem G e s a m t k a b i n e tt durchgeführt. Es hat dabei keine Schwankungen und kein Nachgeben vor Einflüssen von irgendeiner Seite gegeben. Das einmal klar erkannte Ziel ist mit der in einer so wichtigen Sache unbedingt notwendigen Ruhe und Sachlichkeit erreicht worden.

Die amtlichen Ausführungen berichten dann von den schon bekannten Verhandlungen zwischen dem Reich und den Ländern, und schließen diesen Abschnitt mit bent Satz: Nachdem am 28. Juni die Antworten vorlagen und amt­lich feststand, daß einige Regierungen an ihren allge­meinen Verboten f e st h i e 11 en, wurde der Perordnungs- eNtwurf zur endgültigen Regelung dem Reichspräsidenten vorgelegt und von ihm vollzogen.

Dann beschäftigte sich die amtliche Begründung mit der Kritik der Öffentlichkeit an dem Vorgehen der Reichsregierung.

Der Versuch, zunächst im Verhandlungswege eine Verständigung zu erzielen, ist mit Unrecht von einem Teil der Öffentlichkeit getadelt worden. Denn er entsprach nicht nur den bisher in Deutschland üblichen Gepflogen- Heilen des Verkehrs zwischen Reich und Ländern, sondern war ein Gebot politischer Notwendigkeit. Die Regierungen der Länder sind keine Nachgeordneten Stellen des Reichs­innenministeriums, denen Befehle und Erlasse zugestellt werden, sondern selbständige verfassungsmäßige Or­gane der Glieder des Reiches. Erst nachdem der Weg der

Kleine Zeitung für eilige £efer

* Der Wortlaut der zweiten Notverordnung deS Reichs­präsidenten gegen politische Ausschreitungen ist jetzt amtlich veröffentlicht worden.

* RcichSinnenminister Freiherr von Gayl hat den preu­ßischen Innenminister ersucht, den Vorwärts und die Köl- Nische Volkszeitung für fünf Tage zu verbieten.

* Die deutsche Delegation in Lausanne gibt als entscheidende Forderung die Revision des Versailler Vertrages bekannt, sowohl in bezug aus die Tribute wie die Rüstungen,_________