Zulöaer /Anzeiger
Erscheint jeden Werktag. Bezugspreis: monatlich ^^^1^ t>jk£M HWÄ ^^^k^^ Anzeigenpreis: Für Behörden, Genossenschaft 1.70 RM. Bei Lieferungsbehinderungen durch ^AAb0M« ten,Banken, usw. beträgt die Kleinzeile 0.30 Mk.,
„Höhere Gewalten", Streiks, Aussperrungen, ^»fA*, itttA AaH9wM( 4^h(Aa^ ^Mä^Ia^# für auswärtige Auftraggeber 0.25 Mk., für die Bahnsperre usw. erwachsen dem Bezieher keine JwlVU- HUO ^Oiltl^IOt * Kt^ISviUU Reklamezeile 0.90 Mk. u. alle anderen 0.15 Mk.,
Ansprüche. Verlag Christian Seipel, Fulda. ReSaktion unü Geschäftsstelle: Königstraße 42 ❖ Zernsprech-slnschluß Nr. 2989 Reklamezeile 0.60 Mk. / Bei Rechnungsstellung Druck. Friedrich Chrenklau, Lauterbach i. H. NachSruck der mit * versehenen Artikel nur mit churllrnangabe »Zulöaer flnzeiger'grskattet. Hat Zahlung innerhalb 8 Tagen zu erfolgen.
Nr. 138 — 1932 Fulda, Mittwoch, 15. Zuni 9. Jahrgang
Das Reich verlangt weitere Opfer.
Die neue Notverordnung.
Zur Sicherung der Finanzen und Sozialversicherungen.
Der Reichspräsident von Hindenburg hat di« erste Notverordnung der Regierung von Papen unterzeichnet. Sie besaht sich mit Matznahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung, sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden und ferner mit Vereinfachungen und Ersparnissen auf dem Gebiete der Rechtspflege und der Verwaltung. Die Notverordnung über die politi- s ch e n Matznahmen wird voraussichtlich am Mittwoch folgen.
; Die Reform der Sozialversicherung.
Auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung bringt die Notverordnung im wesentlichen eine Ermächtigung für die Reichsregierung zur geänderten finanziellen Durch- führung der Arbeitslosenhilfe.
Die Notverordnung enthält weiter die Vorschrift, daß über- al! da, wo bisher von Bedürftigkeit gesprochen wurde, jetzt ner Begriff der Hilfsbedürftigkeit zu verwenden ist, daß also der Unterschied zwischen Arbeitslosenhilse und öffentlicher Fürsorge beseitigt wird.
Durch eine gleichzeitig erlassene Ausführungsverordnung macht nun die Reichsregierung von den Ermächtigungen durch die Notverordnung Gebrauch. Sie setzt neue U n l e r st ü tz u n g s s ä tze fest und trifft eine Bestimmung über den Zeitpunkt, von dem ab in der Arbeitslosenversicherung die H i l f s b e d ü r f t i g k e i 1 zu prüfen ist. Es wird das vom Beginn der siebenten Woche an der Fall sein.
Die neuen LLnierstützungssätze,
die in der Verordnung sestgelegt werden, sind für A r b e i t s - t os cn >> e r s ichern « g und Krise n u n t e r st ü U n ng einMitlich, und der Unterschied zwischen den Sätzen beider Einrichtungen ist aufgegeben. Die Sähe liegen im Durchschnitr 15 Prozent unter den gegenwärtigen Sätzen der beiden Ein- richtungen. Die Kürzung in der Arbeitslosenversicherung ist Verhältnis, näßig erheblich grötzer: sie beträgt im Durchschnitt 23 Prozent, während sie sich in der Krisenfürsorge aus 10 Prozent beläuft, so datz ein Gesamtdurchschnitt von 15 Prozent festzustellen ist.
Die neuen Sätze sind nach einem neuen einheitlichen System gegliedert; es handelt sich nicht einsach um prozentuale Senkungen. Die Zahl der Lohn klassen ist wesentlich vermindert worden; an die Stelle von 11 Lohnklassen treten jetzt nur sechs. Dafür ist die Unterstützung sehr viel stärker abge- stiifl nach dem F a in i l i e n st a n d und den Teuerungs- Verhältnissen in dem betreffenden Wohnort. Durch Unterscheidung zwischen Großstädten. mittleren Städten und Kleinstädten einschl. flachen Landes sollen die Hätten verringert werden, die sich aus einer so starken Senkung der Sätze an sich ergeben können. Es wird beispielsweise ein Familienvater der unteren Lohnklasse in der Großstadt keine Senkung gegenüber dem jetzigen Stand erfahren. Dagegen wird bèi einem ledigen Arbeitslosen einer hohen Lohnklasse auf dem Lande eine Kürzung bis zu 40 oder 50 Prozent eintreten.
Die neuen Unterstützungssätze und das Eintreten der Hilfs- bedürstigleitsprüsung treten am 27. Juni in Kraft. Für die alten Unterstützungssätze ist ein längerer übergangSzeilraum vorgesehen, der bis zum 23. Juli begrenzt ist.
Die beabsichtigte große
Reform des Gozialversicherungswesens, hat mit dieser Notverordnung noch nicht verbunden werden können. Es ist nicht beabsichtigt, Die einzelnen Versicherungs- zweige zusammenzulegen, insbesondere auch nicht die A n - gestellten- und die Invalidenversicherung. Es sollen auch nicht die einzelnen Kasseuarien verschwinden. Es wird sich höchstens darum handeln können, daß kleinere Innungskraukenkassen des gleichen Bezirkes verbandsweise zu Einheilskassen zusammengejchlossen werden.
In Aussicht genommen ist eine Ermächtigung, die für das gesamte Gebiet der Sozialversicherung
äußerste Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Pflicht macht. Es ist beabsichtigt, von Reichs wegen eine H a u s h a l t s o r v n u ng zu erlassen, ähnlich wie das Reich für sein Gebiet eine solche Haushallsordnung ausgestellt bat. Die Reichsregierung wird aller Voraussicht nach sehr genau prüfen, ob bei der erheblichen Einschrumpfung des ganzen WirtschaftsapparateS der gegenwärtige Bestand am Versiche- ruttgStrügern noch notwendig ist.
In der Kriegsopserversorgung
werden die Renten kinderloser Leichtbeschädigler um 20 Prozent gekürzt und die Kindcrznlagen und die Waisenrenten sollen nicht mehr wie bisher bis zum 18., sondern nur noch bis zur Vollendung deS 15. Lebensjahres gezahlt werden.
Es bleibt indessen die Möglichkeit Der Weiterzahlung bet Berufsausbildung, Gebrechlichkeit und in ähnlichen Füllen bestehen. Im übrigen bleiben die Sätze der KriegSopserver- sorgung unverändert. Die Reulenkiirznng tritt am i A u g u st dieses Jahres in Krast
Die Kürzung der Genien.
Die Notverordnung führt die Leistungen im allgemeinen Mts den Stand von 1927 zurück. Sie kürzt in der Invaliden, ^»gestellten- und kuappschafilicheu Peusiousversicherung die Een Renten um G Mark bei den Invaliden, 5 Mark bei den -Ewen und 4 Mark bei den Waisen für den Monat und »uudert für die neuen Renten den Grundbetrag um 7 Mark der W itwe n- u n dWai s c n reut c u an der Hauptrente — Ed den Kinderzusehust um 2,50 Mark im Monat. Der Anteil Asher sechs Zehntel und fünf Zehntel — wird aus fünf Zehntel »ud vier Zehntel herabgesetzt. Da die Löhne im allgemeinen
den Stand von 1927 zurückgegangen sind, ist eS notwendig, "»ch die Renten aus den Unfällen entsprechend der Jahre 1921 , A 1931 um 15 Prozent zu mindern, Die übrigen Unsallreuten werden nur um 715 Prozent gekürzt.
Mcilündigung und Zwangsvollstreckung.
Die in der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 zugunsten des Grundbesitzes getroffenen Schutzmaßnahmen waren in ihrer Wirkung zeitlich beschränkt. Der Eintritt von Rechtsfolgen, die sich an die Nichterfüllung gewisser Verbindlichkeiten und Lasten knüpfen, war nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum 15. Juli d. I. fällig werden. Diese Frist ist jetzt auf den 15. Januar 1933 erstreckt.
Ferner war die Möglichkeit der einstweiligen
Einstellung der Zwangsversteigerung nur einmal auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zugelassen. Der aus Grund dieser Vorschrift gewährte Vollstreckungsschutz würde danach in zahlreichen Fällen nunmehr ablaufcn. Jetzt ist folgende neue Regelung getroffen worden. Die einstweilige Einstellung kann unter der Auflage der Erfüllung der Zinsverbindlichkeiten angeordnet werden. Sie darf grundsätzlich nur mit dieser Maßgabe erfolgen, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grnndstückswertes steht; hier soll das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen von der Zahlungsanflage absehen dürfen. Ferner soll das Gericht in der Lage sein, dem Schuldner weitere Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen aufzuerlegen.
Die einstweilige Einstellung kann künftig auf e i n weiteres halbes Jahr erneut angeordnet werden. Die erneute Einstellung soll aber schlechthin unzulässig sein, wenn der Schuldner bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vom 8. Dezember 1931 mit wiedcrkehrcndeu Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rückstände war und bis zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens diese alten Rückstände nicht bezahlt hat.
Für landwirtschaftliche Grundstücke ist im Interesse der Sicherstellung der Betriebsführung bis zur Ernte vorgesehen, daß die bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen Z i n s a u f I a g e n für die Zeit bis zum 30. September 1932 unzulässig sind. Für die Folgezeit soll es für die landwirtschaftlichen Grundstücke bei den allgemeinen Vorschriften bleiben. Weiter ist im Interesse der kurzfristigen Bctricbskredite bestimmt, daß die Zwangsversteigerung nicht eingestellt werden darf, wenn sie wegen Forderungen aus Bctriebskrcditen für die Wirtschaftsjahre 1931/32 und 1932/33 betrieben wird.
Die übrigen Vorschriften des zweiten Teiles behandeln E i n z e l p u n k t e.
Lohn- und Gehattspfandung.
Tie Pfändungsgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125 Mark. Durch Gesetz vom 27. Februar 1928 wurde sie dem damaligen Jndexstande von über 150 entsprechend auf etwas über das Eineinhalbfache von 125 gleich 195 Mark erhöht. Seitdem ist der Index erheblich gesunken.
Dementsprechend ist die PfäNdungsgrenze mit Wirkung vom 1. Juli d. I. ab auf 165 Biark monatlich herabgesetzt worden.
Gewerblicher Rechtsschutz.
Der vierte Teil der Verordnung bringt für den gewerblichen Rechtsschutz Erleichterungen auf dem Gebiete des Ge- bühren- und Kostenwesens. Namentlich sind die P atent- j a h r e s g e b ü h r c n für das 10. bis 18. Patentjahr um durchschnittlich 25 Prozent gesenkt worden. Ferner können
Ein Aufruf der
Keine neuen Steuern mehr!
Befreiung
von der Geißel der SlrbcitSIoftgfcit
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der neuen Notverordnung hat die Reichsregierung eine Kundgebung an das deutsche Volk gerichtet, in der u. a. folgendes gesagt wird:
Die Reichsregierung hat bei ihrem Amtsantritt den Willen bekundet, die soziale, finanzielle und wirtschaftliche Not Deutschlands durch organische neue aufbauende Maßnahmen zu bekämpfen. Die Bilanz, die die Regierung vor- gesunden hat, zwingt sie, als erstcnSchrittvorJn» angriffnahmc ihres eigentlichen P r o - g r a in m s die Kasscnlagc von Reich, Ländern und Gc- meinden vorläufig zu sichern und die sozialen Versicherungen vor dem tatsächlich drohenden Zusammenbruch zu retten. Würden diese notwendigen und unaufschiebbaren Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind alle weiteren Maßnahmen von Anfang an in Frage gestellt.
Für die ersten Nvtmaßnahmcn hat die Regierung an die Vorbereitungen a n k n ü p f c n müssen, die s ch o n d a s v o r i g e K a b i u c t t g e t r o f s c n h a t t c. Da diese Braßnahmen jedoch nicht ansrcichen, die Kassen und Finanzen zn sichern, ist die Reichsregierung genötigt, über sie hinauSzugehe«. Es sind infolgcdcsien weitere A b st r i ch e im Rc i ch 8h aus ha l t sowie in allen öffentlichen Ausgaben beschlossen worden. Es muß von der A n s g a b c n s e i t e her versucht werden, eine G c - fund ung der Kassen-Finanzlage herbeizu- führen. Die Erfahrungen der letzten Monate haben gc- zeigt, daß S t c u e r e r h ö h u n g e n nicht z u r Verbesserung, sondern zur Verschlechterung der Einnahmen führen. Es bleibt eine der wichtigsten Aufgaben, den gesamten Vcrwaltungsapparat Deutsch- land« weiter zu verbilligen. Das bringt zwangsläufig scharfe Einschränkung«! auf dem Gebiet der^Sozialver- sichcrungen mit sich, deren Existenz aus dem Spiele steht. Es ist eine schicksalhafte Entwicklung, daß es heute nach
für Die Pawntjayresgebühren in Zukunft in geeigneten Fällen Teilzahlungen gewährt werden, ebenso für die Gebühren, die bei der Verlängerung eines Gebrauchsmusters oder bei der Erneuerung eines Warenzeichens zu entrichten sind. Die Herabsetzung der Patentjahresgebühren ist auf die Tauer von zwei Jahren beschränkt.
Galzsteuer.
Die durch das Steuermilderungsgesetz vom 31. März 1926 aufgehobene Salz st euer wird mit Wirkung vom 16. Juli 1932 ab wieder eingeführt. Sie beträgt 12 Pf. pro Kilo. Ihr Ertrag wird im Jahr auf 70 Mill. Mark, für die Geltung in diesem Rechnungsjahr (16. Juli 1932 bis 31. März 1933) auf. 40 Millionen geschätzt.
Zum Arbestèbeschaffuiigèprvgramm
sagt die Notverordnung:
Im Rahmen Der beschränkten Möglichkeiten wird die Reichsregierung alles tun, um wenigstens einen Teil der Arbeitslosen wieder in das Wirtschaftsleben cmzugliedcrn. Gedacht ist insbesondere an Die Förderung öffentlicher Arbeiten auf dem Gebiete des Straßenbaues, des Wasserbaues und Der landwirtschaftlichen Bodenverbesserungcn. Diese Arbeiten sollen entweder als öffentliche Notstandsarbeitcn oder, wo das im Einzelfalle zweckmäßig erscheint, im Wege des
freiwilligen Arbeitsdienstes
ausgeführt werden; die Kosten und insbesondere die baren Aufwendungen werden möglichst niedrig zu halten sein.
Zur Förderung der Arbeitsbeschaffung wird die Reichsregierung dem
Ausbau des freiwilligen Arbeitsdienstes
ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird aber im Interesse der gesamten Wirtschaft auf zusätzliche Arbeiten beschränkt bleiben müssen/ damit er den nötigen Lebensraum der freien Wirtschaft nicht behindert.
Jnstandsetzungsarbeiten an Wohnungen
und die Teilung von Wohnungen verdienen vom arbeiksmarkt- polftischen und ivohniingspolitischcn Gesichtspunkt aus besondere Förderung. Die Reichsregierung hat sich daher entschlossen, die Zinsen für Darlehen, Die für derartige Arbeiten ausgenommen werden, durch Zuschüsse zu verbilligen sowie ferner Bürgschaften für Verpflichtungen aus derartigen Tarlehen zu übernehmen. Durch die R c i ch s b ü r g s ch a s t soll dem Hausbesitzer die Beschaffung der erforderlichen Mittel erleichtert werden, die Zinszuschüsse sollen ihm einen besonderen Anreiz zur Aufnahme Derartiger Darlehen und damit zur Durchführung Dieser Arbeiten geben.
Die Überführung geeigneter Arbeitskräfte aus der industriellen und gewerblichen Wirtschaft in die ländlichen Verhältnisse, die landwirtschaftliche Siedlung, insbesondere im Osten, ist der Reichsregierung ein vordringliches Ziel. Durch die
Gestaltung der Arbeitszeit sollen ebenfalls weitere Beschäftigungsmöglichkeitcn für Arbeitslose geschaffen werden.
^echispflege und Berwattung.
In der Strafrechtspflege ist eine Reihe von Vereinfachungen auf dem Gebiete der Rechtsmittel getroffen worden. So wird u. a. angeordnet, daß in Zukunft gegen jedes• Urteil des Amtsrichters oder des Sckiöftenacrichts nur
Fortsetzung auf Seite 2
Reichsregierung.
einem halben Jahrhundert seit Bestehen der svztalcn Gesetzgebung nicht mehr um die Höhe der sozialen Leistungen geht, sondern um ihre Existenz. Wenn die Reichsregierung heute zunächst den dringenden Erforderniffen der Stunde nachkommt, so betont sie, daß sie nicht die Absicht hat, den Weg einer Erschließung neuer Einnahmcqullcn in Zukunft weiter zu bc • schreiten. Ihr Ziel ist, die deutsche Wirtschaft vernunftgemäß unter Ausschaltung künstlicher Experimente neu zubcfruchtcn. Sie wird deshalb mit den auswärtigen Regierungen nach einer Lösung der Wirtschaftskrise suchen. Darüber hinaus hält cS die Regierung angesichts der großen Wirtschaftsnvt in Deutschland für ihre Pflicht, die wirtschaftlichen Kräfte des eigenen Landes zu mobilisieren und für die Verwertung der brachliegenden Arbeitskräfte nutzbar zu machen.
Die Regierung wird alles daransetzen, um neben der Pflege deS ArbeitSauStanschcs der Länder untereinander durch eine zielbewutzteBin neu Marktpolitik, insbesondere unter Zuhilfenahme des Arbeitsdienstes die deutsche Wirtschaft einer Gesundung cnb gcgcnzuführcn. Ter Wille des deutschen Volkes, von der Geißel der ArbcitSlv-sigkcit erlöst zu werden und die Hoffnung der jungen Generation, eine neue Grundlage zu finden, werden von der Reichsregierung als eine für die Zukunft der Nation entscheidende Aufgabe mit allen Mittel» unterstützt werden.
■EBBanHHBMBnBBKBHBHHBn^
Kleine Zeitung für eilige Lesee
* Die Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sichcrun) der Reichsfinanzrn und zum Ausgleich deS RcichSctats ist vcr üfsentlicht worden.
* Die deutsche Delegation für die Lausanner Konscrenz ij von Berlin abgereist.
* Bor dem Wiener Schwurgericht begann der erste Proze! gegen den berüchtigten Ciscnbahnallcntäler Sylvester Matuschl«