Zul-aer Anzeiger
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Sr? 270 — 1931
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Fulda, Donnerstag, 19 November
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8. Jahrgang
Die Neuordnung der Osthilfe
Antragsfrist 31. Dezember 1931.
Die neue Notverordnung, die der Ostkommtsiar „z u r Sicherung der Ernte und der Entschuldung im O st h i l f e g e b i e t" durchzuführen hat, bedeutet einen überaus tiefgehenden Eingriff in die Wirtschaft. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Moratoriums) für die Landwirtschaft ist darin gegeben. Es muß allerdings besonders betont werden, daß es sich um sehr ernste, lebensrettende Eingriffe handelt, die keineswegs ohne Folgen für die nächsten wirtschaftlichen Geschicke der Schuldner und auch der Gläubiger bleiben werden. Jeder Eingriff in die private Wirtschaft, die diese Stundung bringt, wird unter Aufsicht eines Treuhänders erfolgen, aber auchnurdann/wennAussichtauf Rettung b e st e h t. Leicht wird dieser Weg zu wandeln nicht sein, weder dem Schuldner noch dem Gläubiger!
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Das Reichskabinett hat eine neue Notverordnung verabschiedet, die als Verordnung „Zur S i ch e r u n g d e r Ernte und der l a n d w i r tsch aftl i ch en Entschuldung im Ost hilfegebiet" auf Grund des Artikels 48 vom Reichspräsidenten unterzeichnet worden ist. t
Um im Osthilfegebiet die Vorbereitung und Einbringung der nächsten Ernte und im Interesse der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und ihrer Gläubiger die Durchführung der Entschuldungsverfahren zu sichern, wird ein besonderes
Sicherungsvcrfahrcn öurchgesührt.
Der Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher, der außerstande ist, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Vorbereitung und Einbringung der nächsten Ernte seinen rungsverfahrens beantragen. Das gleiche kann auch ein Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse an der Sicherung eines ihm verschuldeten Betriebes nachweist.
Als untere Verwaltungsbehörde gelten in Preußen der Landrat, in Sachsen der Amtshauptmann, in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz der Vorsteher des Finanzamtes, in Anhalt der Kreisdirektor usw.
Die untere Verwaltungsbehörde legt die Anträge mit ihrer Stellungnahme dem Kommissar für die Osthilse (Landstelle) vor, der über die Eröffnung des Sicherungs- Verfahrens entscheidet; er kann die Entscheidungsbefugnis bis zum Einheitswert von 40 000 Mark der unteren Verwaltungsbehörde übertragen.
Das Sicherungsverfahren ist abzulehnen, wenn auch durch Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine Sicherung nicht erreicht werden kann, die Entschuldung mit Rücksicht auf die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger dem allgemeinen Wirt- schaftsintcresse zuwiderlaufen würde. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem Reichskommissar zu.
Der Antrag auf Sicherungsvcrfahrcn muß bis zum 31. Dezember 1931 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die Eröffnung des Verfahrens wird mit der Zustellung des Beschlusses wirksam. Der Beschluß ist dem Amtsgericht mitzuteilen und im Amtsblatt bekanntzumachen. Nach Eröffnung des Sicherungsvcrfahrens hat die entscheidende Stelle (Sicherungsstelle) unverzüglich unrn Treuhänder zu bestellen.
Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens hat auf- Wenbe Wirkungen bei Zwangsvollstreckungen ^egen Gcldforderüngen sowie zur Erwirkung der Hergabe
Zubehör usw. 'Das gleiche gilt von der Verfügung W verpfändete oder zur Sicherung abgetretene Fordc- iungcn. Die Verwertung verpfändeter oder zur Sicherung übereigneter Gegenstände oder Forderungen ist unzulässig, rungsverfahrens.
Bon dem Sicherungsvcrfahrcn werden alle persön- und dinglichen Gläubiger betroffen, denen zur Zeit Verfahrenseröffnung ein vermögensrechtlichcr Au- !?p:ch zusteht. Als Ansprüche gelten auch nach der Er- Muung des Verfahrens entstandene Ansprüche aus Wechseln, wenn die Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
,.. Wenn ein gegenseitiger Vertrag znr Zeit der Ver- Mogenseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, rann der Betriebsinhaber mit Zustimmung des Treu- Uanders die Erfüllung verweigern. Der andere Teil kann dann im Rahmen des Sicherungsverfahrens Schadenersatz verlangen. Die Verjährung des Anspruchs eines Gläubigers, der von dem Sicheriingsverfahren bc- noffen wird, ist während der Perfahrensdauer gehemmt, -er Treuhänder hat auf den Gläubiger Rücksicht zu nehmen.
Vernachlässigt der Vctricbsinhaber die Pflichten eines ordentlichen Landwirts, so kann die Sichcrungsstelle bei bem Amtsgericht die
, Zwangsverwaltung
Sicherung der Durchführung des Verfahrens bean- Die Zwangsverwaltung ist ohne Nachprüfung der Aussetzungen des Antrages anzuordnen, der Beschluß s:^"unzechtbar. Als Zwangsverwalter ist eine von der benannte Person zu bestellen. Die Auf- der Zwangsverwaltung erfolgt auf Antrag der -^! ^uugsstelle, spätestens mit Beendigung des Sichc-
Die Betriebseinnahmen usw. sind vorbehaltlich der zur laufenden Betriebsführung zu leistenden Ausgaben zunächst zur Bezahlung der Löhne, Gehälter und Sozialvcrsicherungsbeitröge, zur Sicherung der notwendigsten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Unterhnltungsverpflichtungen, seiner Sachversicherungen und öffentlichen Abgaben zu verwenden. Darüber hinaus verfügbare Mittel sind zur Bezahlung der laufenden Zinsen und Tilgungsbeträge der ersten Hypothek sowie sonstiger laufender Zinsverpflichtnngcn zu verwenden. Dabei sind Gläubiger, die infolge der Eröffnung ti'§ Sicherungsvcrfahrens ein Pfandrecht verloren haben, vornehmlich zu berücksichtigen.
Während der Dauer des Sicherungsverfahrens wird die Bank für deutsche Jndustrieobligationen. soweit nicht andere Mittel beschafft werden können, die erforderlichen Beträge zur Verfügung stellen. Die Beträge sind, soweit sie zur Vorbereitung und Sicherung der Ernte gegeben werden, aus den Einnahmen der nächsten Ernte vorzugsweise zurückzuzahlen.
Der im Laufe des Entschuldungsverfahrens aufgestellte Entschuldungsplan bedarf der Bestätigung durch die Landstelle. Vor der Entscheidung sind die Gläubiger zu hören. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Planes mit Rücksicht auf die darin vorgesehenen neuenEingri ffeindieRechteder Gläubiger allgemeinen wirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
Der Entschuldungsplan kann für persönliche , Forderungen Stundungen, den Erlaß von Zinsrückständen sowie die Verminderung des Zinssatzes für die Zeit während und nach Abschluß des Verfahrens bestimmen:
Für Hypotheken, Grundschulden und sonstige dingliche Rechte gilt folgendes: Soweit diese Rechte an erster Rangstelle stehen oder von Landschaften, Hypothekenbanken oder sonstigen sich nach gesetzlicher Vorschrift mit der Gewährung langfristiger Kredite befassenden Instituten gegeben worden sind, sind Entschuldungs- maßnabmen nur mit Z u st i m m u n a der Berechtigten
Blutige Schlachten im Fernen Osten während im Völkerbundrat in Paris die Staatsmänner vergeblich um die Schlichtung des japanisch-chinesischen Wirrwarrs bemüht sind.
In Paris wird eifrig weiterberaten — in der Mandschurei nehmen die Feindseligkeiten an Umsang zu. Die Vertreter Chinas und Japans haben ihre Meinung über den Mandschureistreit dargelegt, der Rat wird heute Stellung dazu nehmen .... und dann? Ende unabsehbar! Amerika, auf das man gegenwärtig in Europa in schwierigen Angelegenheiten die letzte Hoffnung zu setzen pflegt, hüllt sich vorläufig noch in Schweigen; und die amerikanische Regierung hegt ihrerseits die Hoffnung, daß man in Paris eine Lösung finden möge.
In der gestern nachmittag abgehaltenen nichtöffentlichen Sitzung des Völkerbnndsra - tes in Paris legte zunächst der japanische Vertreter, Botschafter Poshisawa, den Standpunkt seiner Regierung dar. Dann gab der chinesische Vertreter Dr. Sze ein Expos« über die Haltung Chinas. Heute vormittag traten die Ratsmitglieder ohne die beiden Parteien zu einer geschlossenen Sitzung zusammen, um zu den gestern abgegebenen Erklärungen Stellung zu nehmen.
Zu den verschiedenen Gerüchten über die Haltung Amerikas in der Mandschureifrage gab, wie aus Washington gemeldet wird, Stimson eine Erklärung ab, in der es u. a. heßt: Die Regierung hat weder Japan noch China Vorschläge zur Lösung des Mandschureiproblems unterbreitet, noch ist sie irgend welche Bindungen eingegangen. Sie hofft, daß die jetzigen Verhandlungen in Paris zu einer Lösung führen werden.
Der Zapan-China-Kampf.
Die Schlacht zwischen den Japanern und den Trappen des Generals Ma hat mit einem Siege der Japaner geendet. Die Japaner haben die Stadt A n g a n t f ch i erobert unb damit die Chinesische Ostbahn erreicht. Die chinesischen Truppen sollen sich in wilder Flucht auf Tsitsikar zurückzieheu. Japanische Flugzeuge haben diese Stadt bombardiert. Nach dreistündigem schwerem Ringen ist es den Japanern gelungen, die vorderen Gxäben der Chinesen bei Sautschienfang zu besetzen. Angeblich wird General Ma vermißt.
Den vorliegenden Berichten zufolge ist der Angriff m den frühen Morgenstunden von den Truppen ocs Generals Ma ausgegangen, die zunächst Fortschritte machten und den Japanern schwere Verluste beibrachten, die sich auf 800 Mann belaufen sollen. Nachrichten aus Charbin besagten, daß gegen Mittag (Ostzeit) die Truppen Mas die Japaner in schwerem Kampfe zurücktrieben. Nach diesem Anfangserfolg der Chinesen gingen die Japaner zu einer allgemeinen Gegenoffensive auf der Nonni Linie über. Sie schlugen einen Gegenangriff von 2000 Mann chinesischer Kavallerie, der auf dem rechten Flügel erfolgte, erfolgreich zurück und gewannen hiermit die Oberhand.
Exkaiser Puyi wird sich in Japan nicdcrlassen.
Die japanische Regierung hat dem früheren chinesischen Kaiser Puyi die Erlaubnis erteilt, in Japan seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen.
zulässig. Pei sonstigen Hypotheken, Grundschuldrn und dinglichen -Rechten sind Stundung, Erlaß von Zinsrückständen und Verminderung des Zinssatzes in gleicher Weise zulässig wie bei persönlichen Forderungen; eine Herabsetzung der Kapitalforderung ist dagegen nur insoweit zulässig, als sie unbedingt notwendig ist. um den Betrieb lebensfähig zu halten und nur dann, wenn voraussichtlich im Falle einer Zwangsversteigerung die Kapitalforderung ganz oder zum überwiegenden Teile nicht zur Hebung gelangen würde.
Sieht der Entschuldungsplan eine Herabsetzung des Kapitals um mehr als die Hälfte oder eine Verminderung des Zinssatzes auf weniger als 4,5 Prozent vor, so ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
Der bestätigte Entschuldungsplan ist im Verhältnis der darin aufgeführten Gläubiger zu dem Betriebsinhaber in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung. Das Sicherungsverfahren ist aufzuheben, wenn es nicht mehr erforderlich scheint oder sich die Durchführung eines Entschuldungsverfahrens als a u s s i ch t s- l o s erweist.
Der Treuhänder hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Barauslagen und angemessene Vergütung, die von der Landstelle festgesetzt werden. Die Auslagen und die Vergütung sind aus den Betriebseinnahmen vorweg zu berücksichtigen.
Die Verordnung ist sofort in Kraft getreten.
Minister Scklange-Sckönmgen über die Osthilfe.
Der neue Rcichskommissar für die Ofthilfc, Reichs- Minister Schlange-Schöningen, erklärte: Die kleinen Gläubiger sollen nach den noch zu erlaßenden Ausführungs- bestimmungcn zur Notverordnung nach Möglichkeit bar ausgezahlt werden. Bei großen Umschuldungen muffe die Sanierung im Wege eines Vergleichs, in erster Linie durch Senkung des Zinssatzes erreicht werden. Was mit den unrettbaren Betrieben geschehen werde, könne angesichts der völlig ungeklärten Zukunft heute nicht gesagt werden. Klar sei, daß bei der Fülle von verfügbarem Land im Osten die Sicdlungsarbeit energisch fortgesetzt werden müsse, mit dem Ziel, aus den Siedlern nicht Hungerleider, sondern seßhafte Bauern zu machen.
General Ma verlegt sein Hauptquartier.
Wie aus Tsitsikar gemeldet wird, erklärte General Ma, daß er, falls Tsitsikar von den japanischen Truppen besetzt werde, sein Hauptquartiert und sämtliche Behörden nach S a ch a l j a n (an der russisch,mandschurischen Grenze am Amurfluß) verlegen werde, um von dort den Kampf gegen die Japaner fortzusetzen.
Schlacht bei Tsitsikar.
Aus Tokio wird gemeldet: Die Verluste in der gestrigen Schlacht zwischen Japanern und Chinesen sind auf beiden Seiten groß gewesen. Dem Generalstab der Heilungkiang-Armee sollen fünf sowjetrussische Offiziere zugeteilt gewesen sein.
Ueber die Niederlage der chinesischen Truppen in der Mandschurei berichtet der Sonderkorrespondent der Londoner Zeitung „Daily Mail" in Charbin: Die Japaner griffen um 5 Uhr früh mit 5000 Mann aller Waffengattungen — Infanterie, Kavallerie, Tanks, schweren Bombenflugzeugen und Panzerzügcn — an und durchbrachen die Front der Chinesen, die auf dem Rückzug hartnäckigen Widerstand leisteten. Ein Gegenangriff vor Agantschi verzögerte das japansche Vordringen. Der Nonnifluß ist jetzr Zugefroren. Chinesen und Japaner leiden schwer unter der bitteren Kälte.
Reuter meldet aus Mukden: Kurz nach Sonnenaufgang eröffnete die japanische Artillerie das Feuer. Die Japaner standen einer fünffachen Uebermacht gegenüber, waren aber in der Feldartillerie und der Luftwaffe dem Gegner überlegen, während die Chinesen über den Vorteil stärkerer Kavallerie verfügten. — Die japanischen Militärbehörden erklärten, daß sie in keiner Weise die russischen Interessen beeinträchtigen werden, wenn es auch möglich sei, daß die Schwungkraft der japanischen Aktion die japanischen Streitkräfte zeitweilig über die Eisenbahnlinie Hin- ausführen werde.
Der Korrespondent der Londoner „Times" in Tokio meldet: Nach Mitteilung des japanischen Kriegsministeriums hatten die Chinesen am Dienstag nachmittag eine großangelegte Offensive vorbereitet. Der gestrige japanische Angriff sei somit nur eine Verteidigung darauf gewesen. Der Korrespondent fügt
Kleine Zeitung für eilige Leser.
* Das Reichskabinett hat eine neue Notverordnung „zur Sicherung der ernte und der landwirtschaftlichen Entschuldung im Ofthilsegebiet" verabschiedet.
* Die Japaner haben die Schlacht bei Tsitsikar mit 500'» Mann aller Waffengattungen gegen eine fünffache chinesische Acbermacht gewonnen.
* Wie verlautet, werden die japanischen Vertreter dem Bölkerbundsrat den Vorschlag machen, die jetzigen Pariser Der- hsudluuxrn zu LLrtsgev.