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Zul-aer Anzeiger

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Tageblatt für Rhön un- Vogelsberg

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Nr. 164 1931

Fulda, Donnerstag, 16. Juli

8. Jahrgang

Nach den Bankfeiertagen.

Verordnung der Reichsregierung zur Sicherung der Wirtschaft und über die weitere Abwickelung des Zahlungsverkehrs. Erhöhter Reichsbankdiskont. Neudruck von Geldscheinen. Barauszahlungen durch Banken vorläufig nur für Löhne, Gehälter, Unterstützungen usw.

Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs, den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen vom 15. Juli 1931.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Wie­deraufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen vom 15. Juli 1931 lautet:

Aufgrund des Art. 48 Abs. 2 NB. wird verordnet:

§ 1. Die Neichsregierung wird ermächtigt, die Wieder­aufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankseiertagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schutze gegen die Fol­gen der Erklärung von Bankfeiertagen und der Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs treffen.

§ 2. Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften:

(1) über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmit­teln und Forderungen in ausländischer Währung in An­lehnung an die Devisenordnung vom 8. November 1924 (RGBl. 1 S. 730);

(2) über die Veröffentlichung von Kursen von Wert­papieren und Metallen zu erlassen.

8 3. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1931.

Unterschriften.

Verordnung über die Veröffentlichung von Kursen.

Vom 18. Juli 1931.

Aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet:

§ 1. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit­teilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, dürfen Angaben, die sich auf Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel, die Reichsmark und Wert­papiere gehandelt, angeboten oder gesucht worden find oder sein sollen, nicht gemacht werden, es sei denn, daß es sich um amtlich festgestellte Kurse einer Börse handelt. Die Reichsregierung kann Ausnahmen zulassen.

§ 2. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für Termingeschäfte in Kupfer, Zink, Zinn und Blei.

§ 3. Wer den Vorschriften des § 1 oder § 2 zuwider­handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1931.

Unterschriften.

Der Zahlungsverkehr nach den Vankfeiertagen.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet:

§ 1. 1. Nach Ablauf der für den 14. und 15. Juli 1931 erklärten Bankfeiertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden Bestimmungen aufzunehmen.

2. Die von den Vankfeiertagen betroffenen Institute mit Ausnahme der Privatnotenbanken und der Deutschen Golddiskontbank dürfen Barauszahlungen in der Zeit vom

16. bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von

a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsge- bührnsfen und ähnlichen Bezügen,

b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützung und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Für­sorge),

c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen, d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.

3. Die Vorschrift des Abs. 2 gilt entsprechend für den Ueberweisungsverkehr. Ueberweisungen sind jedoch unbe­schränkt zulässig

a) soweit sie erforderlich sind, um die in Absatz 2 zugelas­senen Barauszahlungen zu ermöglichen,

b) soweit sie sich innerhalb desselben Institutes voll­ziehen,

c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Ge­setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver­sicherung bewirkt werden,

d) soweit Leistungen an einen Vcrsicherungsträger zur Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden.

4. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Ueber Guthaben, die aus Bareinzahlun­gen in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden sind, kann frei verfügt werden werden.

8 2. Insoweit die Institute nach der Vorschrift des § 1 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durch­führungsverordnung vom 13. Juli 1931 (REB. I S. 361) und des Art. 2 der n. Durchführungsverordnung vom 14.

Juli 1931 (RGB. IS...) auch für den 16., 17. u. 18. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich anerkannte allge­meine Feiertage im Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes.

§ 3. Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeiertagen oder die zur Regelung der Wiederauf­nahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlich­keit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der, nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satzes 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbind­lichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.

8 4. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1931.

Unterschriften.

Die Devisenordnung.

Berlin, 15. Juli.

Die heute erlassene Verordnung ÄbWr den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln besagt in

8 1, daß solche Zahlungsmittel und Forderungen in ausländsicher Währung gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder durch Vermittlung der Reichsbank erworben und nur an die Reichsbank oder durch ihre Vermittlung abgegeben werden dürfen. Die Neichsbank kann die Be­fugnis zum An- oder Verkauf anbeten Kreditinstituten verleihen und Ausnahmen zulassen.

8 2 bestimmt, daß Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Wäh­rung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel verboten sind.

8 3 besagt, daß Auszahlungen, Anweisungen in Schecks und Wechseln auch als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten, daß Forderungen in ausländischer Währung solche sind, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver Fremdwährung hat, dagegen nicht ausländische Wertpapiere.

8 4 verfügt, daß der Handel mit ausländischen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höheren als dem letztbekannten amtlichen Berliner Briefkurs erfolgen darf.

8 5 regelt die Handhabung der Geschäfte mit ausländi­schen Zahlungsmitteln und Forderungen im Falle fehlen­der oder nicht erfolgender amtlicher Notierungen in Berlin sinngemäß.

8 6 bezeichnet Geschäfte, die gegen die Paragraphen 2, 4 oder 5 verstoßen als nichtig, sofern der Sachverhalt den Geschäftsabschließenden bekannt war.

8 7 befreit die mit der Reichsbank oder der Golddis­kontbank abgeschlossenen Geschäfte von den entsprechenden Vorschriften.

Rettungspläne.

Gute Ratschläge aus nah und fern.

'Ste große ^rage, Die in Dreien Lagen ungemein or» sprachen wird, ist die: Wie wird sich die Neichsregierung die Mittel beschaffen, um über die Geldknappheit hinweg- zukommen, nachdem feststeht, daß nur vom Auslande vor­erst auf keine Hilfe rechnen können. Die Herabsetzung der Notendeckung um 10 Prozent würde der Reichs­bank die Möglichkeit verschaffen, etwa für eine Mrl- liarbe M a r k Geldscheine mehr zu drucken. Das würde dann fürs erste aus der schwersten Klemme helfen. Bevor man sich zu dieser Maßnahme entschloß, hat man sich mit dem Plan beschäftigt, durch Wiedereinführung der R e n t e n m a r k s ch e i n e , die uns ja noch aus den ersten Jahren nach der Inflation bekannt sind, der Geldknappheit abzuhelfen.' Aber der Widerspruch der Öffentlichkeit gegen diesen Plan ist nicht ohne Wirkung geblieben. Die maß­gebenden Stellen haben wohl eingesehen, daß bei Ein­führung neuer Geldmittel das Volk doch m i ß t r a u i sch geblieben wäre. Sehr bald hätte sich zwischen der Ren­te n m a r k und der Reichsmark ein Wertunterschied herausgebildet, oder die Rentenmark hätte die Reichsmark verschlechtert. Das wäre auch nicht verhindert worden, wenn man die Umlaufmenge der Rentenmarkscheine von vornherein festgesetzt, oder wenn man die Gültigkeit durch einen besonderen Stempel auf jedem Schein zeitlich be­grenzt hätte.

Andere Vorschläge gingen dahin, den bargeld- losen Zahlungsverkehr sehr stark aus - z u d e h n e n und eine Art Zwang zur Anlcgiinig eines Bankkontos einzuführen. Um die gehamsterten Geld­scheine herauszuholen, wurde empföhle», die alte Reichs­mark einfach für ungültig zu erklären und neue Noten yt

8 8 bestimmt, daß nur die amtlichen Berliner Notie­rungen bzw. Preise als Jnlandskurse ausländischer Zah­lungsmittel veröffentlicht werden dürfen.

8 9 erteilt dem Reichswirtschaftsminister oder Beauf­tragten die Ermächtigung, von jedermann Auskunft über alle Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung, besonders auch Vorlage von Büchern und Belegen zu fordern, und eides­stattliche Versicherungen zu verlangen.

8 10 enthält die Strafbestimmungen, die Gefängnis- und Geldstrafe bis zum zehnfachen des Wertes der in Frage kommenden ausländischen Zahlungsmittel oder Forde­rungen pp. vorsehen für Kauf und Verkauf oder Vermitt­lung widerrechtlicher Geschäfte in ausländischen Zahlungs­mitteln oder Forderungen über den Abschluß im Termin­geschäft. Auch vorsätzliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen wird bestraft, Einziehung der betreffenden Devisen kann erfolgen, ebenso ist u. a. Vermögensbeschlag- nahme gegen den Angeschuldigten zulässig.

8 11 stellt auch die Veröffentlichungen von Kursen widerrechtlicher Natur unter Strafe.

Die weiteren drei Paragraphen betreffen die Durch« führung der Verordnung, die am 16. d. M. in Kraft tritt.

Erhöhung des Diskont- und Lvmvardsatzes

Die amtliche Mitteilung der Reichsbank.

Von der Reichsbank wird folgende Mitteilung ver­breitet:

Mit dem heutigen Tage ist die Gold- und Devisen­deckung der Reichsbank unter 40% gesunken. Die gesetzlich erforderliche Ermächtigung des Generalrates ist hierfür eingeholt worden. Die Reichsbank hält es nicht für richtig, mit der Erhöhung ihres Diskontsatzes zu warten, bis die im 8 29 des Bankgesetzes angegebenen Voraussetzungen vorliegen, sondern hat in Vorausnahme dieser Verpflich­tung bereits heute mit Wirkung vom 16. Juli d. I. ab den Diskont aus 10 Prozent erhöht. Gleichzeitig ist der Lombardsatz aus 15 Prozent festgesetzt worden.

Keine Börsen bis Sonnabend.

Starke Devisenrückflüsse bei der Reichs­ban k.

Dem Wunsche der Neichsregierung entsprechend haben die Börsenvorstände beschlossen, die Effekten- und Devisen­börsen bis einschließlich Sonnabend für jeden Verkehr ge­schlossen zu halten. Notierungen von Effekten und Devisen finden nicht statt.

Die verschärfte Kreditrestriktion der Reichsbank hat zu einem wirksamen Druck auf die Devisenvorräte von Banken und Wirtschaft geführt. Wie verlautet, konnte die Reichs­bank seit Montag, den 13. Juli, Devisenzugänge von etwa 5 0 bis 6 0 Millionen Mark buchen.

drucken. Die Germania, das führende Zemrumsman, hielt die allgemeine Z a h l u n g s st u n d u n g für Schulden im Inland und nach dem Ausland für gut Von anderer Seite wurde dem entgegengehalten, daß das Ausland Repressalien ergreifen könnte, wenn wir nicht gleichzeitig im Inland sehr strenge Einschränkungsmaß­nahmen vornähmen. . ,

Zu all diesen Vorschlägen kamen dann die, die dre Reichsbank nun verwirklichen will, die Herabsetzung der Deckungsgrenze und die weitere Erhöhung des Reichsbankdiskontsatzes.

Auch das A u s l a n d interessiert sich natürlich sehr lebhaft für unsere Rettungsmaßnahmen. Die amerika­nischen Blätter haben offen ausgesprochen, daß sie in der Einführung der Rentenmark den Beginn der Inflation sehen. Die e ü g l i s ch c n Blätter meinten, Deutschland werde sich durch eine Stuudungsverordnung, insbesondere für Zahlungen nach dem Ausland, helfen Obwohl sie

Kleine Zeitung für eilige Leser.

* Die Banken haben nach Maßgbe der neuen Regierungs- verordnung ihre Schalter wieder geöffnet. Die Börsen bleiben bis Sonnabend geschlossen.

»Die englischen Minister Macdonald und Henderson treffen am Freitag in Berlin ein.

* Der braunschweigische Minister Dr. Franzen wurde in dem gegen ihn anhängig gemachten Prozeß freigesprocheu.