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Nr. 162 1931

Fulda, Dienstag, 14. Juli

8. Jahrgang

Die Lage bleibt sehr ernst.

Garantie der Reichsregierung für die Einlagen bei der Danat-Vank. Eine Regierungs-Verordnung erklärt den 14. und 15. Juli zu Vankfeiertagen.Selbstvertrauen und ruhige Nerven" gefordert.

Die neuste Verordnung des Reichspräsidenten.

Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Neichsver- fafsung verordnet der Reichspräsident:

§ 1. Die Neichsregierung ist ermächtigt V a n k f e i e r- 1 a g e zu erklären. Sie bestimmt, für welche öffentlichen und privaten Kreditinstitute und -Einrichtungen die Vank- feiertage gelten und welche rechtswirksamen Mittel mit ihnen verbunden sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 1931 in Kraft.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten hat die Neichsregierung angeordnet, daß alle Banken, Spar­kassen und anderen Kreditinstitute mit Ausnahme der Reichsbank Dienstag und Mittwoch dieser Woche geschlossen bleiben. Die Neichsregierung und die berufenen Vertreter der Banken und Sparkassen werden im Laufe dieser zwei Tage die nötigen Maßnahmen und Vorbereitungen treffen, damit am Donnerstag die zur Weiterführung der Gehalts­und Lohnzahlungen erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. Die Wertpapierbörsen bleiben voraussichtlich bis Ende der Woche geschlossen.

Regiermgserlatz über Amkfeiertilge.

Berlin, 14. Juli. (Eigene Funkmeldüng.)

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I S.) wird verordnet:

§ I. Die Staatsbanken der Länder, die öffentlich recht­lichen Kreditanstalten, die Sparkassen, die Kommunalban­ken, die Genossenschaftsbanken, die Banken und Bankge­schäfte, die Hypothekenbanken, Landschaften, Stadtschasten und andere öffentliche und private Realkreditinstitute und deren Banken bleiben in sämtlichen inländischen Niederlas­sungen mit ihren Geschäftseinrichtungen, Kassen und Wech­selstuben für den Verkehr mit ihrer Kundschaft, ihren Gläubigern und Schuldnern, am Dienstag, den 14. Juli 1931 und Mittwoch, den 15. Juli 1 931, geschlossen. Die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen und Ueberweisungen an das In-und Ausland, auf welchem Wege auch immer, sind nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Postscheckverkehr. Der Handel an den Wertpapierbörsen ist untersagt.

2. Für die Berechnung von Fristen und Terminen, für Willenserklärungen und Leistungen, die von einem Insti­tut der in Absatz 1 genannten Art oder ihm gegenübere zu bewirken sind, gelten der 14. und 15. Juli 1931 als staat­lich anerkannte allgemeine Feiertage.

3. Für die Hinterlegung von Aktien zur Teilnahme an Generalversammlungen darf, sofern es sich um den letzten Tag der Hinterlegungsstellen handelt, in den Hauptnieder­lassungen der als Hinterlegungsstellen benannten Banken und Bankgeschäfte ein Schalter von 1012 Uhr geöffnet sein.

§ II. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1931.

Der Reichskanzler: gez. Dr. Brüning.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen: gez. H. Die-trich.

Der Reichspostminister: gez. Dr. Schätzel.

Der Reichswirtschaftsminister mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: gez. Dr. Trendelenburg, Staatssekretär.

Wie es kam.

Enttäuschungen und Hoffnungen.

Uber der w i r t s ch a f t l i ch e n Not sind die poli­tischen Nöte in den Hintergrund getreten, ohne des­wegen weniger scharf zu drohen als vorher. Die jetzt offen zutage getretenen Schwierigkeiten bei der Danat- Bank haben im Hinblick auf die ganze finanzielle Lage in Deutschland die Beunruhigung und Nervosität verstärkt. Die Dauersitzungen des Reichskabinetts, die sich über Tag und Nacht erstreckten, hatten schließlich in der Hauptsache die Hilfeleistung zum Gegenstand, durch die das Reich im Interesse der Allgemeinheit diesem Institut beispringen will. Die N 0 t v e r 0 r d n u n g , die den Kunden der Bank ihren Besitz erhalten soll, war das eine Resultat der Beratungen. Weiter beschäftigte sich das Kabinett mit den Maßnahmen, die ergriffen werden können, um weitere Devisenabzüge zu verhindern. Die Schließung der deutschen Börsen für zwei Tage wurde an­geraten und auch durchgeführt. Man hofft, daß in der Zwischenzeit eine gewisse Beruhigung eintreten wird. Reichsbankpräsident Luther ist inzwischen nach Basel geeilt, und alle Erwartungen und Hoffnungen richteten sich auf die Entschließungen der internationalen Bankgewalti­gen. Von der Wirtschaft allein scheint der "kranken Wirtschaft die einzige Möglichkeit einer Heilung kommen zu können, nachdem die Einmischung der Poli­tik in wirtschaftliche Angelegenheiten so unerfreuliche Wirkungen aebabt bat.

Die französische Regierung, die durch ihre Halsstarrigkeit und ihre Politik der Erpressungen das ganze Unglück angerichtet hat, beharrt weiter auf ihrem un­begreiflichen Standpunkt. Trotz des plötzlich sehr zurück­haltenden und ernsten Tones, der in fraffem Widerspruch au der bisherigen überheblichen Art steüt. mit der die

Blätter über Deutschland sprachen, geht aus den Erklärun­gen der Pariser Presse mit nicht mitzzuverstehender Deut­lichkeit hervor, daß man in Frankreich aufatmet, Deutsch­land nun endlich auf die Knie gezwungen zu haben. Der späte Besuch des deutschen Botschafters von Hoesch beim französischen Ministerpräsidenten hat vor allem einen tiefen Eindruck hinterlassen. Sämtliche Blätter unterstreichen den Wechsel in der Haltung des sonst so frischen Diploma­ten, der das Bureau des Ministerpräsidenten diesmal mit der Miene eines gebrochenen Mannes verlassen habe. Die Antwort Lavals auf die Vorstellungen von H 0 e s ch s unterliege keinem Zweifel. Der französische Ministerpräsi­dent habe nur immer wieder daraus hingcwèescu, daß sich Frankreich unter den gegenwärtigen Umständen nicht dazu bereit erklären könne, Deutschland irgendtvelche Hilfe zu- fommcii zu lassen, ohne daß die bereits bekannten Garan­tien gegeben würden.

So sieht sich Deutschland p 0 l i t i s ch in seinem schwer­sten Eristenzkampf auf sich selbst gestellt, und auch die wirtschaftliche Hilfe, sie «nm uns angedeihen lassen wird, dürfte nichtum unserer schönen Augen willen" er­folgen, sondern nur deshalb, weil ein finanzieller Zu­sammenbruch Deutschlands die Wirtschaft der ganzen Welt in seinen Trümmersturz mitreißen würde. Vielleicht aber stählt dieses A l l e i n st e h e n, wie schon so manchmal in der deutschen Geschichte, die Tatkraft Deutschlands und seinen Willen zu energischer Selbsthilfe ohne übertriebene Hoffnungen auf fremde Unterstützung und ausländisches Wohlwollen.

Aufruf der Reichsregierung.

Warnung vor Vermehrung der Schwierigkeiten.

Die Neichsregierung erläßt folgenden Aufruf: Der Hoover-Plan hat der Finanzwirtschaft des Deutschen Reiches eine starke Entlastung verschafft. Eine große Geldsumme, auf deren Weiterbelassung das Reich Anspruch hatte, konnte den Banken zurückgegeben werden. Für die private Wirtschaft aber haben die Wochen, in denen um diesen Plan gerungen wurde, ungeheuren Schaden angerichtet. In die Milliarden gehende Sum­men, die vom Ausland kurzfristig nach Deutschland geliehen waren, sind angesichts der llnsicherheit der Lage zurückgezogen worden. Auch heute ist volle Beruhigung noch nicht eingetreten. Wenn anch das Ziel sein muß, daß die deutsche Wirtschaft wieder dahin kommt, mit eigenen Mitteln zu arbeiten, so ist es doch jetzt not­wendig, wenn nicht die schwersten Stockungen eintreten sollen, daß weitere Abzüge unterbleiben. Die Bestrebungen der Reichsbank und der Golddiskontbank sind darauf gerichtet, möglichst langfristige Kredite des Auslandes zu erlangen, um der privaten Wirtschaft zu helfen, ihre Notstände zu überwinden.

Die Garantien des R'iches.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Darm­städter und Nationalbank.

Auf Grund des Artikels 48, Absatz 2, der Reichsverfassung wird verordnet:

Tie Neichsregierung ist ermächtigt, in Ansehung her Darmstädter u n d N a t i 0 n a l b a n k, die durch die Geld­krise in ihrer Liquidität bedroht ist, Garantien zu über­nehmen.

Die Reichsregierung kann im Falle der Übernahme einer Garantie anordnen, daß Arreste, Zwangsvoll­streckungen und einstweilige Verfügungen gegen das Ver­mögen der Bank nicht eröffnet werden. Die gleiche Anordnung kann die Reichsregierung für das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters der Bank treffen, wenn sie es int Interesse der Gläubiger der Bank für notwendig erachtet. Eine solche Anordnung bewirkt, daß der persönlich haftende Gesell­schafter den gleiche» Beschränkungen unterliegt, die in dieser Verordnung und ihren Durchfnhrungsvorschriften für die Bank getroffen iverden. 1

Die Neichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften über die Geschäftsführung und Vertretung oer Bank, über die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank, über die Dienstver­hältnisse ' und vermögensrechtlichen Ansprüche der persönlich hastenden Gesellschafter, Angestellten und Anfsichtsratsmit- glieder gegenüber der Bank sowie die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwal- lungsvorschriften zu erlassen; sie kann für Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften Gefängnis­strafen bis zu dr« Jahren und Geldstrafen oder eine dieser Strafen androhem

Die Ansführungsbestimmungen für die Verordnung über die Danat-Bank.

Für die Verordnung des Reichspräsidenten üb.r die Darnlstädter und Ramonalbank liegt bereits die Durchführungsverordnung vor. Sie enthält zehn Artikel und bringt lediglich nähere Ausführungen zu der bereits ins einzelne gehenden Verordnung. In Artikel 1 werden die einzelnen Verbindlichkeiten für die das Reich die Ausfallbürg­schaft übernimmt, ansgeführt; danach kommen sämtliche Arten von Verbindlichkeiten für die Bürgschaft in Betracht. Aus­genommen sind lediglich solche Verbindlichkeiten für die eine Aufrechnung gegen Guthaben der Bank möglich ist, weiter Verbindlichkeiten gegen persönlich hastende Gesellschafter und gegen Tochterunternehmungcn schließlich solche aus Rechts­handlungen, die einer Anfechtung unterliegen könnten Weiter ist Vorsorge dafür getroffen, daß unter Umständen in der Zu- lunft liegende Verbindlichkeiten ausgeschaltet werden können.

Die Artikel 3 bis 5 enthalten die Pflichten und Rechteder Treuhänder, die außerordentlich weit gehen. Alle Handlungen und Willenserklärringen hängen letzten Endes von. der Zustimmung des Treuhänders ab. Auch in die innere Organisation der Bank habe er weitgehende Eingriffsmöglich- keit. Artikel 6 bis 8 sprechen ein

tatsächliches Moratorium für die Bank bis zum 31. Juli 1931 aus. Für Handlungen aus dem Wechselrecht und Scheckrecht lausen die Fristen bis zum 6. August. Das Moratorium wird auch auf das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter ausgedehnt. Mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten dürfen bis zum 31. August Auszahlungen nur nach Weisung eines der Treuhänder geleistet werden. Artikel 9 regelt die Vergütung der Treuhänder. Artikel 10 gibt die Möglichkeit, die genannten Fristen noch weiter zu verlängern.

Trotz aller Bemühungen ist im Verlauf dieser Vor­gänge eines der größten Bankinstitute, die Darmstädter und Nationalbank, illiquid geworden. Die Rcichsregie- rung erachtet es für ihre Pflicht, und der Reichspräsident hat hierzu die notwendigen Vollmachten erteilt, den großen Gefahren, die aus dieser Illiquidität drohen, zu begegnen. Es handelt sich nicht darum, das Vermögen der Bank zu retten, sondern es handelt sich darum, den Hunderttausendcn von Kunden der Bank ihren Besitz zu erhalten und bamit ihre Unternehmungen vor der Be- èricbseinstellung oder gar vor dem Untergang zu retten. Nur aus diesen Gesichtspunkten wird das Reich für etwaige Ausfälle, die eintreten sönnen, aufkommen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Geschäfte der Bank von Treuhändern der Neichsregierung überwacht werden. Irgendwelche Unregelmäßigkeiten, die mit den Gesetzen in Wide.rfpruch stehen, sind nicht festgcstellt. Es kommt darauf an, daß das deutsche Volk in dieser schweren Lage die Nerven behält und nicht durch mangelndes Selbst­vertrauen die Schwierigkeiten vermehrt."

Was das Ausland sagt.

London.

Während einige Morgenblätter die ernste Lage in Deutsch­land in grellen Farben schildern, stellt der Berliner Korrespon­dent der Times fest, daß bisher von einer Panik keine Rede sei. Der Berliner Korrespondent desNews Chronicle" meint, eilt angemessener Kredit durch die B.J.Z. oder nötigenfalls durch die Großmächte würde die gesamte finanzielle Lage schnell wandeln.

Paris.

Die Presse vertritt den Standpunkt, daß Deutschland ohne politische Garantien langfristige Kredite nicht erlangen könne. Einzelne nationalistische Blätter verbalten sich sogar vollkom­men ablehnend. Fast übereinftimmenb kommen die Blätter zu dem Ergebnis, daß Deutschland an der Krise selbst Schuld trage, also auch selbst wieder für Heilung sorgen müsse.

Kleine Zeitung für eilige Leser.

* Eine neue Notverordnung des Reichspräsidenten ermäch­tigt die Regierung zur Erklärung von Bankfeiertagen.

* Reichsbaukprästdent Dr. Luther verhandelte in Bafel.

* Die Reichsregierung hat in einer Notverordnung die volle Garantie für die Einlagen der Darmstädter und Nationalbank übernommen. Die Liquidierung werden Treu­händer überwachen.

* 3» Berlin wurde der gewesene Generalkonsul Barckhausen in seiner Wohnung unter rätselhaften Umständen tot auf, gefunden.