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Nr. 165 Fulda, 18. Juli - 1927
Das neue Strafgesetzbuch.
Von Dr. Max Alsberg,
Rechtsanwalt und Notar in Berlin, Dozent an der ) ' Handelshochschule und an der Verwaltungsakademie.
> I.
^' Die große Neuregelung des Strafrechts, die dem- i nächst den hierfür besonders gebildeten Reichslagsaus- ,. schuß beschäftigen wird, hat in der Öffentlichkeit lcb- haften Widerhall gefunden. Auf Schritt und Tritt be= segnet der Leser Artikeln, die sich mit „der Beibehal- ^ttung der Todesstrafe", „der schrankenlosen Ausdehnung ^richterlichen Ermessens", „dem Bestehcnbleiben des Ab- iftreibungsparagrapyen" im kommenden Strafgesetzbuch .. Befassen und die am heißesten umstrittenen Fragen zur ^ .öffentlichen Diskussion stellen. So sehr es z« begrüßen ‘list, daß das Interesse cm der Strafrechtsreform geweckt Favird, so besteht doch andererseits die Gefahr, daß der juristisch nicht Gebildete über der Beschäftigung mit Einigen Einzelfragen sich der Bedeutung der Ge- ^Jamtreform nicht bewußt wird. Es soll deshalb versucht werden, auf kurzem Raum eine Übersicht über 7 die wichtigsten Neuerungen zu geben.
., ^ Der „Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches" ist im Jahre 1925 erstmalig veröffentlicht {Worben und entsprach in seiner damaligen Gestalt im wesentlichen den Ideen des früheren Reichsjustizministers Madbruch. Der Reichsrat hat ihn in mannigfaltiger Hin- sicht abgeändert und hat teilweise das, was der Entwurf an neuen Ideen brachte, gestrichen oder wesentlich abge- sschwächt. Immerhin will der Entwurf auch in seiner jetzigen Gestalt moderne Strafrechtsideen verwirklichen. jGerade die
k allgemeinen Grundsätze des Strafrechts
sind neu gestaltet worden. Aus der Anschauung heraus, Laß die Strafrechtspflege nicht nur für eine angemessene Vergeltung der begangenen Tat sorgen, sondern vor allem auch die Gesellschaft sichern soll, sind eine Reihe neuartiger Institutionen geschaffen worden. Am meisten hat Lie Sicherungsverwahrung von sich reden ge- gnacht, die der Bekämpfung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers dienen soll. Der Entwurf hat diesen Schritt nur sehr zögernd und ohne rechtes Selbstvertrauen getan. Die Sicherungsverwahrung muß nach Ablauf von drei Jahren vom Gericht jeweils Lurch besonderen Beschluß verlängert werden; ob das Gericht die Verlängerung schon deshalb für zulässig er- klären kann, weil es nach Charakter und Vorleben des Verbrechers die lebenslängliche oder mindestens bis in Las hohe Alter hinein dauernde Sicherungsverwahrung sür geboten erachtet, ist recht zweifelhaft. Leider hat man nicht den Versuch gemacht, den Begriff des Gewohnheitsverbrechers, mit dem hier so stark operiert wird, psychologisch zu erfassen. § 78 ermöglicht eine Erhöhung der Strafe, wenn der Täter ein die öffentliche sSicherheit gefährdender Gewohnheitsverbrecher ist, überläßt aber die Entscheidung, wann diese Voraussetzungen Kcgeben sind, dem Richter, ohne daß man bisher erkennen Sann, wie die Gewohnheitsmäßigkeit bestimmt werden ÉoH. Der Gesetzgeber stellt im § 78 nur gewisse formelle Erfordernisse auf, deren Vorhandensein allein aber keinen Zwingenden Schluß gestattet. Unsere bisherige Rechtsprechung hatte nur selten Gelegenheit, zu dem Begriff per gewohnheitsmäßigen Tat Stellung zu nehmen, weil die Gewohnheftsmäßigkeit lediglich in einigen wenigen Fällen einen Straferhöhungsgrund bildete. Die übliche Formel, die Gewohnheitsmäßigkeit sei ein Hang des Täters, ist in Wirklichkeit nur eine Umschreibung. Auch K« Zukunft wird die Gewohnheftsmäßigkeit im wesentlichen mnt Rücksicht auf die Vorstrafen des Täters festgestellt -werden, so daß jedenfalls ein Mensch, der durch seine erste Tat eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit und eine itref eingewurzelte verbrecherische Neigung an den Tag gelegt hat, nicht deshalb schon als Gewohnheitsverbrecher behandelt werden kann. Dennoch ist die Möglichkeit nicht Won der Hand zu weisen, daß der eine oder andere Richter
gar nichtwder nur schematisch prüfen wird, ob im Einzel fall die abermalige Straftat auf eine Gewohnheit oder nur auf Verführung, Not und dergleichen zurückzuführen ist, worauf es doch, wie die Begründung betont, entscheidend ankommt. Die Gefahr, daß so der Begriff des gewohnheitsmäßigen Verbrechers zu weit gefaßt wird, ist aus dem Grunde besonders naheliegend, weil die Wissenschaft der Kriminalpsychologie jedenfalls auf dem Standpunkt steht, daß es ihr bisher noch nicht gelungen ist, die psychologische Eigenart des Gewohnheitsverbrechers zu eraründen.
II.
In den Aufgabenkreis der neuen Strafrechtspflege ist
auch die . v
Behandlung der Unzurechnungsfähigen einbezogen worden. Der Richter kann nach § 56 die Unterbringung des wegen Unzurechnungsfähigkeit Freigesprochenen in eine Heil- oder Pflegeanstalt für zulässig erklären, wenn das die öffentliche Sicherheit erfordert. Obgleich es bedauerlich ist, daß der Richter die Unterbringung nicht selbst anordnen kann, die letzte Entscheidung also 'einer anderen Instanz überlassen bleibt, so wird doch praktisch das Urteil des Gerichts die Unterbringung regelmäßig nach sich ziehen. Damit verliert der bisher so begehrte „Jagdschein" des § 51 St.G.B. beträchtlich an Wert. Die stärkere Sicherung vor dem Unzurechnungsfähigen gestattet gleichzeitig eine Erweiterung des Begriffes dèr mangelnden Zurechnungsfähigkeit über die ihr im geltenden Recht gesteckten engen Grenzen hinaus. Fort- au rechtfertigt auch eine nicht auf krankhafter Grundlage beruhende Geistesschwäche die Verneinung der Zurechnungsfähigkeit; die Definition selbst (§ 13) vermeidet den Ausdruck „freie Willensbestimmung" und kennzeichnet den Unzurechnungsfähigen dahin, daß er nicht fähig ist, „das Unrechtmäßige der Tat einzusehen oder nach dieser Ern- sicht zu handeln", eine Formulierung, die mit dem geltenden § 3 des Jugendgerichtsgesetzes fast wörtlich übereinstimmt.
Die Ideen der modernen Strasrechtslehre haben sich vor allem bei der
Strafzumessung '
durchgesetzt. Nach einem Worte v. Liszt's soll nicht die Tat, sondern der Täter bestraft werden. Dieser Gedanke Prägt sich in einer größeren Elastizität der gesetzlichen Strafrahmen, in einer freieren Stellung des Richters aus, wie sie das alte Strafgesetzbuch nicht kennt. Der Entwurf droht zum Teil außerordentlich hohe Strafen an, gestattet aber ein Heruntergehen unter den ordentlichen Strafrahmen, wenn mildernde Umstände, teilweise auch, wenn „besondere Milderungsgründe" vorliegen (§§ 73, 74). Der Begriff der mildernden Umstände ist aus dem geltenden Recht bekannt, eine gesetzliche Definition existiert jedoch nicht. Das Reichsstrafgesetzbuch war davon ausgegangen, daß der Richter mildernde Umstände bewilligen könne, sowohl im Hinblick auf die Tat wie im Hinblick auf den Täter, ohne daß besondere ins Gewicht fallende Begleiterscheinungen vorliegen müßten, die den Fall als ausnahmsweise gleichliegenden charakterisieren. Das erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte des Begriffes der mildernden Umstände. In Frankreich neigten die Geschworenen in Fällen von Kindestötungen zu Freisprechungen, weil sie das Todesurteil nicht aussprechen wollten. So kam man zur Einführung der „circonstances atténuantes", die gestatteten, die ordentlichen Strafen lediglich deshalb herabzusetzen, weil die Strafe gefühlsmäßig als zu hoch erschien. Nach § 74 des Entwurfs sollen mildernde Umstände nur zugebilligt werden, wenn die für eine milde Strafe sprechenden Umstände beträchtlich überwiegen. Eine solche Bestimmung ist natürlich dazu angetan, mildernde Umstände in Fällen, in denen sie heute bejaht werden, zu versagen. Es müßte wie bisher genügen, daß die nach dem ordentlichen Strafrahmen verhängte Strafe zu hoch sein würde.
Zu begrüßen ist es jedenfalls, daß mildernde Umstände nach dem Entwurf nicht nur in bestimmten Fällen verhängt werden können, in denen das Gesetz sie besonders vorsieht. So können in Zukunft auch <
h bei Meineid mildernde Umstände r^ _____
gewährt werden. Diese Neuregelung hat Bedeutung auch für die augenblicklich so brennende Frage der Wiedereinführung der alten Schwurgerichte. Der Ausschluß mildernder Umstände bei Meineid hat in hohem Maße dazu beigetragen, in Deutschland die Geschworenengerichte zu diskreditieren. Nach dem Neichsstrafgesetzbuch wird der Meineid mit mindestens einem Jahr Zuchthaus bestraft; eine Gefänanisstrafe ist nur in ganz wenigen Fällen zu
gelassen. Wie eng sie umgrenzt sind, geht z. Bppârau^ Hervor, daß der Täter zwar vor dem Zuchthaus bewahrt bleibt, wenn er sieb durch eine wahrheitsgemäße Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zugezogen hätte (§ 157 Nr. 1. Str.G.B.), nicht aber, wenn der Täter nur irrtümlich mit dieser Gefahr gerechnet hatte. Bekanntlich fanden sich die Geschworenengerichte nicht gern bereit, wegen Meineides zu bestrafen, wenn sie im Hinblick auf die Motive der Tat ein zu großes Mitleid mit dem Täter hatten und sich sagten, der Täter müsse im Falle der Verurteilung ins Zuchthaus kommen. Mit der Einführung von mildernden Umständen für das Verbrechen des Meineides würde also ein gewichtiges Moment, das man bei der Abschaffung des alten Schwurgerichts mit ins Fett', aekübrt bat Weakallen. - ,v
(Ein weiterer Artikel folgt.)
Yedeuèung und Fehler derMilchwirtschasl
st Besprechungen im Enqueteausschuß.
Im Unterausschuß II des Enqueteausschusses für Landwirtschaft wurden einige Sachverständige über Milch - und Molkereierzeugnisse gehört. Nach ihren Aussagen ist die E i n s u h r an Molkereiprodutten in den letzten Jahren ständig g e st i e g e n. Der einfachste Weg, die Milchwirtschaft auf deutschen Gütern zu heben, sei eine Erhöhung der Einfuhrzölle. Bei den heutigen Preisen sei die Molkereiproduktion noch nicht rentabel. Andererseits gäbe es Gegenden, z. B. Mecklenburg, wo man die Magermilch ohne Bedenken fortgieße, weil man keine Verwendung dafür habe. In Schleswig-Holstein habe man Magermilch vorteilhaft zur Schweinemast verwendet; diese Maßnahme wurde allgemein empfohlen. Westfälische Vertreter machten darauf aufmerksam, daß es sich nicht lohne, Magermilch zu verfüttern, weil die Kosten aus den Schweinepreisen nicht herausgeholt werden könnten. Dagegen meinte Herr Lässig vom Brandenburgischen Molkereiverband, daß sich die Verfütterung auch rentieren könnte, wenn die Schweinepreise nicht so hoch gehalten würden.
Weitere Fehler der Milchwirtschaft bestehen vor allem im Transport. Die Verwendung von Milch in Kannen sollte man künftig aufheben, da sie das Sauer- werden begünstige. Die Kühlwagen würden mißbräuchlich benutzt; ein Kühlwagen, der nicht beeist werde, fei ein B r a t o f e n. Vielleicht ließen sich die Kühlwagen durch Tankwagen ersetzen.
Ein medizinischer Sachverständiger, Prof. Dr. Längstem, vom Auguste-Vittoria-Krankenhaus in Berlin warnte vor einer Überfütterung der Kinder mit Milch. Am bekömmlichsten sei die Milch, wenn sie nach möglichst kurzem Zeitraum nach der Produktion genossen werde. Dagegen sei vor dem Gebrauch der rohen Milch im H a u s e entschieden gewarnt. Im nächsten Jahr plant man bei der Berliner Ausstellung „Grüne Woche" eine Spezialschau derMilchvonderKuhbiszum
K o cb t o v r.
Wieder Llnwetierkaiastrophen.
Riesenschäden in Rußland. k
Neue Unwetter sind in Niedersachsen in den Gegenden um den Harz, im Leinetal, in Südhannover und in der Lüneburger Heide niedergegangen. Erneut wurden große Schäden an der Getreide - und Ob st ernte angerichtet. Blitzschläge haben zahlreiche Feuersbrünste im Gefolge gehabt. Besonders heimgesucht wurde der Solling, wo durch die Wassermassen mehrere Brücken weggerissen wurden, sowie das Wesertal in der Gegend von Holzminden.
Wie aus dem Eulengebirge gemeldet wird, bat dort das Unwetter katastrophale Folgen gehabt. Es ist das größte Hochwasser, das seit Jahrzehnten beobachtet wurde. Besonders heimgesucht wurde der Ort P e i l a u. Die Peile, sonst ein harmloses Flüßchen, ist zum reißenden Strom geworden, der sich sogar im Stadtgebiet von Peilau über die drei bis vier Meter hohen Ufermauern hinweg ergießt. Bei kleineren Häusern droht Einsturzgefahr. In Greisau und Schwengfeld ist kilomeler- breit alles vom Hochwasser überflutet.
Der Sachschaden geht in die Hunderttausende. " Menschenleben sind der Katastrophe nicht zum Opfer gefallen.
Große Verheerungen richtete das Unwetter wieder in R u ß l a n d an. An der Wolga toben heftige Sttirme. In einigen Uferdörfern sind zusammen 34 Häuser weggeschwemmt. Auch eine große Anzahl von Brücken ist rortaerissen worden. Bisher sind 23 Tote aeboraen.
WMWHenHèMB
«Roman von J. 5 chneider-Foerstl
HUrIWerreLt, schuft 1926 durch Verlag Oskar Meister, Werdau
(51. Fortsetzung.) (Nachdruck verboten.)
Ein dunkles von ungeweinten Tränen brennendes Augen- paar folgte ihnen.
Martens wartete noch, bis sie die Galerie zurückgegangen Maren, dann trat er mit dem Pferde in die Stallung. Beide Arme warf er über den Rücken des Tieres und weinte lautlos.
»Martens! — Martens!" bettelte der Stallmeister, der hinter ihn getreten war. „Herrgott! ist das ein Jammer!" Er strich ihm mit ungeschickten täppischen Händen über den Rücken, so etwa, wie ein ungeschlachter Bär ein kleines Kind tätschelt, um es zu beschwichtigen. „Martens! Ich loll's ja nicht sagen, aber ich mein es gut! Machen Sie, daß Sie weiterkommen von hier. Lange dauert es ja doch Nicht mehr! Der Doktor, der fitzt Ihnen aus wie der Teufel seiner armen Seele!" * ;
Gartens hob das tränennasse Gesicht. „Sanders?"
„Ja! — Er!" nickte der Stallmeister. „Den Baron hat er auch schon aufgehetzt gegen Sie. Belogen hätten sie ihn, lagt er, falsche Papiere sollen Sie haben, und er meint, ---Sie könnten dem gnädigen Herrn eines Tages das Haus über dem Kopf anzünden." " -.Ich? —--"
.„Herrgott! — Ich hätt's nicht sagen sollen — ich hatt's Nicht sagen sollen. Alles Gutmeinen Hilst zuweilen nichts!" bereute der Stallmeister, als Martens von einem förmlichen ZWeinkrampf geschüttelt wurde.
Er tätschelte ihm ungeschickt über den Scheitel. „Glaubt's ja so kein Mensch, Martens! — Aber ich meine nur, es wäre besser, wenn Sie gingen, eh' es ein Unglück gibt!"
„Glauben Sie, daß mich niederschießt?" Martens hob den Kopf und sah ihn unter verschwollenen Augen an.
„Jesus!" schrie der Stallmeister auf. „So was denken! Won dem ist gar keine Rede! r— Gar keine!" ~ ^
„Aber, wenn ich ihn bitten würde, meinen Sie, «— er würde es tun?" . $ fei
„Martens, jetzt reden Sie was, was nicht fein darf. Das darf nicht fein, absolut nicht!" v â
Im Burghof klang ein Schritt und dann die Stimme des Doktors, der nach Martens rief.
„Herr Stallmeister," bat dieser angstvoll, ^gehen Sie hin- aus und sagen Sie, daß ich nicht da bin." ., Er zitterte am ganzen Leibe. M>
„Nicht da bin?" warf er zurück. „Wenn er doch schon einmal weiß, daß Sie da herinnen sind. — Der läßt ja alle Himmel, Teufel und Herrgott los, wenn ich ihn anlüge."
„So kann ich mich ja nicht sehen lassen!"
„Ist das ein Elend! Ein solches Elend!" Mit diesen Worten ging der Stallmeister auf den Burghost — „Wo ist der Martens?" >
„Er ist nicht gut beisammen, Herr Doktor!"
Sanders schob ihn kurzerhand beiseite und trat ein? „Martens!" «
Als dieser mit vom Weinen ganz entstelltem Gesicht vor ihn hintrat, erfaßte ihn doch Mitleid mit soviel Not.
„Heulen ist weibisch!" tadelte er. Aber es war gütig gesprochen. „Sie können unmöglich gesund werden, wenn es so weitergeht. Ich selber kann gar nichts, zur Sache tun. Nur Sie allein. — Ich schicke Ihnen durch die Anne Baldriantropfen herunter, die nehmen Sie regelmäßig, ehe Sie zu Bett gehen, dann wird es schon wieder." s
Als er im Hofe stand, bemerkte er, wie der Blick des Stallmeisters, der unter der Tür lehnte, finster an ihm hing.
„Haben Sie mir etwas zu sagen?" frug er. Was in feiner Stimme klang, war halb Zorn, halb Mißtrauen, â, „Nein, Herr Doktor!" J
Aergerlich wandte sich Sanders ab. _
„Du mußt Sissi etwas geben, daß sie schlafen kann," sagte Frau von Salden am Abend zu ihm: „Sie klagt über Kopfweh und Herzklopfen." “
„Nein!"
„Berni!" jammerte sie auf, „nicht einmal deiner eigenen Base willst du behilflich sein? Ich kann ja auch den Sani
tätsrat kommen lassen, wenn du meinst, daß es mir um das Honorar zu tun ist!" - - ----—
schaffe, kann doch keiner was '—ausruhen!" --
Er seufzte auf, ging nach seinem Zimmer und kam mit einem Fläschchen zurück. „Gib ihr davon zwanzig Tropfen, aber nicht mehr! — Dann wird sie .schlafen können."'" '
„Wirklich, Berni?"
^„Ja!" - ...... . ■
"Frau von Salden häite' tagsuber keine Zeit, sich um ihre Tochter zu kümmern. Sie war zu sehr in Anspruch genommen von ihren häuslichen Obliegenheiten. In den Stunden, in denen sich Sanders dem jungen Mädchen nicht widmete, war es ganz sich selbst überlassen.
Seit dem Sonntag lief sie das ganze Terrain ab bis hinüber zum Gutshof, ohne den Martens entdecken zu können.
Da fand sie ihn oben im Park, wo er dem Fächer die Wege säubern half. a x : ^^
Sie setzte sich auf eine Bank in der Nähe und sah ihm zu.' wie er den Rechen handhabte und das Gras mit einem Stecher herauswarf. u
Er war dankbar, daß er. diese Beschäftigung. gesunden hatte. ' , f
Ganz ohne Arbeit war der Tag unendlich in seiner Schwere! Und daß er bediente und mit dem Förster in den Hochwald ging, das duldete Guben nicht. Er solle damit warten, bis er ganz gesund sei, hatte er ihm sagen lassen. "
Als die Sonne höher zu steigen begann, glänzten die Schweißtropfen auf seiner Stirn wie Perlen. Wiederholt mußte er sie mit seinem Taschentuche wegstreichen. Gegen elf Uhr ging Filcher, um nach den Gewächshäusern zu sehen.
Sie waren ganz allein. Er und Sissi, die immer noch auf ihrer Bank saß. Zögernd kam sie zu ihm herüber. , „Lassen Sie mich ein bißchen machen, Martens," sagte sie und nahm ihm den Rechen aus der Hand.
„Sie beschmutzen sich, gnädiges Fräulein!" Er sah auf ihr helles Kleid und die weißen Schuhe, in denen die zierlichen Füßchen steckten.
„Man kann's ja wieder waschen!" meinte die gleichmütig. „So lange ich arbeite, können Sie sich setzen."
Er schüttelte Len Napf. «Wenn es jemand sähe! — Ich werde bezahlt dafür."
„Ich will's aber haben!" befahl sie. „Wenn ich ‘ür Sie dagegen sagen, wenn Sie sich (Fortsetzung smgt.) >