Fuldaer Anzeiger
r Erscheint jeden Werktag. — Bei Liefcrungs- I bshinderungen durch „Höhere Gewalt-, Streiks, : Husfpmungen, Bahnfpcrre usw. erwachsen dem i Bezieher keine SlnsprUche. — Druck und Verlag t von Friedr. Ehrenklau, Lauterbach, Hessen, Mit- : glied des Vereins Deutscher Zeitungsverleger. ! — Postscheck-Konto: Frankfurt a. M. Nr. 5585.
Tageblatt für Rhön und Vogelsberg Fulda- und Haunetal * Zuldaer Kreisblatt ifiiinnijiiiijii(ifiiuiiiiiitiiuiiiiiiiiiuiiiniuii!iii:iiiijiiiiiiuijiiutii)iiijniiuiiiiuifmijiiiiiniiiniiumtiiiiii(fiiuiiiiiiifiiiiuiiiuii!umimiiuiiuitiuiiiiiifuuijiii Redaktion und Keschäftsstelle: Mühienstruhe t Teiesan Nc. <>89
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Nr. 24 — 1926
Fulda, Mittwoch, 3. Februar
3. Jahrgang
Gesetz zur Fürstenabfindung.
RriOZsoudergencht.
Dem Rechtsausschus? des Reichstages ist nunmehr der Gesetzentwurf zugegangen, der als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Regierungsparteien entstanden ist. Zugestimmt haben ihm Zentrum, Demokraten, Deutsche Volkspartei und Bayerische Volkspartei sowie auch die Wirtschaftliche Vereinigung. Der Entwurf schlägt ein R e i ch s s o n d r r g e r i ch t vor, das seinen Sitz in Leipzig hat und unter der Leitung des Reichsgerichtspräsiden- ten steht, jedoch dem Reichsgericht nicht angeschlossen ist. Seine Mitglieder werden vom Reichspräsidenten ernannt, nük Ausnahme zweier Mitglieder, von denen eines das betreffende Land und eines das in Frage kommende Fürstenhaus benennt. Das Gericht tritt nur auf Antrag eines Teiles in Tätigkeit. Die Entscheidungen sollen nicht nach Vesii,titel», sondern nach Billigkeit getroffen werden.
Wird einem Fürstenhause eine Abfindung zugesprochen, so oarf diese nicht zu politischen Zwecken benutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Zuwendungen einbehalten oder zurückgefordert werden. Rückwirkende Urteile sollen nicht gefällt werden.
Die wesentlichsten Bestimmungen.
Rach den Vorschriften für die Zusammenstellung des Gerichts heißt es, daß dieses ausschließlich zuständig ist:
Für alle Auseinandersetzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bereits durch ein nach der Staatsumwälzung 1918 erlaßenes Gesetz, ergangenes rechtskräftiges Urteil, gefällten Schiedsspruch, Vertrag oder Vergleich endgültig erledigt sind.
Ferner für Streitigkeiten über die Auslegung eines die Anseinondersetzung betreffenden Gesetzes, Urteils, Schiedsspruches, Vertrages oder Vergleiches; für die Nichtigkeits- und ReftitutionsUagen gegen ein die Auseinandersetzung betreffendes rechtskräftiges Urteil sowie die Klagen aus Aufhebung eines die Auseinandersetzung betreffenden Schiedsspruches; für Streitigkeiten aus Auswertungsaiisprüchen; für Streitigkeiten, d.e nch daraus ergeben, daß eine Partei die Nichtigkeit eines über die Auseinandersetzung geschlossenen Vertrages oder Vergleiches geltend macht; für Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß eine Partei mit Rücksicht auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse die anderwetiige Festsetzung der bet einer Auseinandersetzung bestimmten wiederkehrenden Leistungen verlangt; für Streitigkeiten aus dem Gesetz selbst. Anträge sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.
Das Reichssondergrricht stellt, wenn es dies nicht für unerheblich hält, oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, aus Grund des Reichs-, Landes- und Gewohnheitsrechtes die Ltechtö- und Eigentumsverhältnisse fest und nimmt die Auseinandersetzung nach Billigkeit aus Grund der Richtlinien des 8 5 vor.
§ 5 sagt: Bei der Zuteilung der VermögenZstücke ist zu berücksichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mit- gliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privat- rcchiètitcls oder, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, aus Grund des Völker-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sic nur kraft ihrer Souveränität bewirken konnten, erworben worden finb Gegen- sckinde, aus deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit Wert legen muß, Theater und zur ständigen össenilichen Besichtigung freigegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Parkanlagen und dergleichen erhält das Land aus seinen Antrag in dere Regel zu Eigentum. Über eine Entschädigung dafür entscheidet das Gericht.
Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzusprcchen- den Vermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirtschaftliche und finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen
Bei der Auswertung von Ansprüchen hat dasAnswcrtungs- gcsctz mit der Maßgabe Anwendung zu sinken, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Überlassung von Gebäuden über Grundstücken au ein Land den früher regierenden Fürstenhäusern zugestanden sind, die für die Auswertung von hypothekarisch gesicherten Kaufgcidern maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wenn die Ansprüche auf Kapitnlabfiudungen hypothekarisch nicht gesichert sind.
Das Neichssondergerichl hat zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt es sein Verfahren nach freiem Ermessen. Es kann Beweise erheben und Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind die für die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Recktssircitigkeilen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die übrigen Bestimmungen betreffen Antragstellnng, Verfahren, Gebühren, Vollstreckbarkeit, Kapitawerbringnng ins Ausland, Berücksichtigung staatlicher Notwendigkeiten.
Im Äreichsausschutz des Reichstages wurde in der Debatte vor einem Vertreter der preußischen Regierung Mitteilung über die Militärpensionsbezüge von Mitgliedern des vormaligen preußischen Königshauses gemacht. Darnach beziehen Prinz Eitel Friedrich als früherer Divisionskommandeur in Ecneralmajorstellung jährlich 10 074 Mark, Prinz Adalbert als Korvettenkapitän jährlich 4 830 und Prinz Oskar als Oberst und Brigadekommandeur 7 554 Mark. Ferner beziehen Prinz Heinrich als Großadmiral und Generalinspektor der Marine seit dem .1. März 1925 — die vorher genannten Pensionen werden seit dem 1. Dezember 1923 gezahlt — jährlich 17 127 Mk. und Joachim Albrecht Prinz von Preußen als Major seit dem 1. Mai 1908 jährlich 3013 Mark. In der Generaldebatte erhielt zuerst der kommunistische Abg. Neubauer das Wort, um den Antrag auf entschädigungslose Enteignung zu befürworten. Dio Generaldebatte wird, nm Donnerstag vormittag fortgesetzt.
Überraschungen im FememorWozeß.
Unerwartete Haftentlassungen.
Die nichtöffentliche Sitzung im Berliner Fememordprozeß hatte das Ergebnis, daß die wegen Anstiftung zur Ermordung des Schützen Pannier angeklagten Offiziere, Hauptmann a. D. Gutknecht und Oberleutnant a D von Senden, sofort aus der Haft entlassen wurden' über die Gründe der Haftentlassung verlautet, daß das Gericht in der Verhandlung sich offenbar über die Beteili- gring der einzelnen Angeklagten schon klar geworden wäre. Neben Gutknecht und Senden ist der Leutnant a D Benn wegen Anstiftung angeklagt. Der Anklagevertreter habe aus dem engen kameradschaftlichen Verhältnis das zwischen Benn und den beiden anderen Offizieren bestand, gefolgert, daß auch Gutknecht und von Senden an der Tat beteiligt gewesen seien, während die beiden jetzt freigelassenen Angeklagten die Anschuldigungen von vornherein bestritten haben.
Die Strafanträge.
Nach Schluß der unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Beweisaufnahme stellte Oberstaatsanwalt Seethc
gende Strafanträge: . _
Die Angeklagten Schirrmann, Stein und u f c n - t a m p f f sind wegen Mordes zumTodezuvcru r te i len, desgleichen der Angeklagte Benn wegen Anstiftung zum
m t b t ist wegen
die Angeklagten igung zu sechs Der Angeklagte
^jU, wegen Anstiftung zum Morde unter Anklage stehenden Angeklagten Hauptmann a. D. Gutknecht und Vberleut- nant a. D. Freiherr v. Senden sind mangels Beweise» freizusprechen. Der Angeklagte Sch ~ ‘ Beihilfe zu sechs Jahren Zuchthaus Zeitler und Snethlage wegen Begun Monaten Gefängnis zu verurteilen. _ .. ■ Meder ist freizusprechen. Der Angeklagte & t e tz e»- a ist wegen Unterlassung der Anzeige eines bevorstchen- Perbrechens zu drei Jahren Gefängnis zu ver-
der den
urteiicu.
Das Urteil im Fememordprozetz.
Berlin, 2. Febr. Im Fememordprozeß verkündete der Vorsitzende nach mehrstündiger Beratung folgende Urteile: Es werden verurteilt: 1. die Angeklagten Schirmann, Stein Aschen- kampff wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Tode, 2. der Angeklagte Benn wegen Anstiftung zum Morde zum Tode, 3. der Angeklagte Schmidt wegen Beihilfe zu drei Jahren Zuchthaus, auf die vier Monate Untersuchungshaft angerechnet werden, 4. Angeklagter Stetzelberg wegen Vergehens gegen 8 139 des Strafgesetzbuches zu neun Monaten Gefängnis, auf die vier Monate Untersuchungshaft angerechnet sind, 5. die Angeklagten Zeitter, Spelhlage, Meder, Senden und Gutknecht werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens in den Fällen, wo Freisprechung erfolgt, trägt die Staatskasse.
Aus der Urteilsbegründung.
Berlin, 2. Febr. Der Begründung des Urteils im Fememordprozeß ist zu entnehmen: Die Angeklagten Afchenkampff u. Siein haben den Jäger Pannier nach ihrem Geständnis in der Nähe des Lagers Däberitz durch Hiebe mit einem Beil erschlagen. Der Angeklagte Schirmann hat, wie er zugibt, ihnen Pannier zngeführt. Jeder von ihnen hat die Tat mit voller Ueberlegung gewollt. Alle drei haben das Verbrechen gemeinsam ausgeführt. Schmidt hat nach seinem eigenen Geständnis Afchenkampff und Schirmann begleitet. Er hat einen Spaten genommen, um die Leiche Panniers zu begraben. Vor der Tötung haben Afchenkampff und Schmidt mit dem Ausheben ber. Erde begonnen, und nachdem Pannier getötet war, hat Schmidt ihm auch einen Schlag mit einem Stein versetzt, um so feine Beteiligung bei dieser Tötung zu bekunden. Das stellt sich als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Atorde dar. Nach Aussage der Täter sollen sie von den Angeklagten Frhr. n. Senden und Benn zur Begehung der Tat angeitifict sein. Die An stiftung durch Benn ist durch die Bezichtigung der Mitangeklagten Stein, Afchenkanlpsf und Schirmann bewiesen. Stetzel- berg hat zugegeben, daß et von dem Vorhaben des Mordes vor der Tat Kenntnis hatte. Er hat keine Anzeige erstattet. Den Angeklagten Zeitler, Snethlage und Meder ist eine Begünstigung nicht nachzuweisen. Sie waren deshaiv freizusprechen. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten Stetzelberg wird aufge holten. Dem Angeklagten Denn wird für len Fall der Rechtskraft des Urteils Aussetzung der Strafe und eine Bewährungsfrist bis zum 28. Februar 1929 bewilligt. Die zu leichterer Strafen verurteilten Angeklagten Stetzelberg und Schmidt haben das Urteil angenommen, während bie zum Tode Verurteilten durch ihre ^Verteidiger sofort^Revision einlegen ließen.
Reichspräsidcntenbesuch im Rheinland. $
Berlin, 2. Febr. Nach den bisher getroffenen Dispositionen hat der Reichspräsident in Aussicht genommen, den soeben befreiten Teilen des Rheinlands am 22. und 23. März einen Besuch abzustatten. Der Reichspräsident beabsichtigt, bei dieser Gelegenheit die Städte Köln, Bonn und Krefeld zu besuchen.
Das Verfahren gegen Mahraun eingestellt.
Das Hoch- und Landcsverratsvcrfahren gegen den Hochmeister des Jungdeutschen Orders, Mahraun, und den Bundeskanzler Bornemann ist, wie die „Krcuzztg." mitteilt, eingestellt worden.
Die Frankreich-Politik des Ordcnshochineisters Mahraun hat in Niederhessen, dem Ausgangspunkt der Seme aung, zur Spaltung des Jungdeutschen Ordens geführt. Die 31 aus dem Orden ausgetretenen Brude-schaften haben sich in Kassel zu einem „Jungdeutschon Treubund'V zufammcngcschlossen.
Kleine Zeitung f"r Mge Leser,
* Ter von den Regierungsparteien ousgearbeilcte^^setz- cnlwurf zur Regelung der Fürstenabfindung ist besanntgegeben Worden.
* Der deutsch-russische Zwischenfall wegen gewaltsamer Öffnung deutscher dicl.matficher Akrenstück- ist auf gütlichem Wege nach Entschuü igung Rußlands beige egt worden.
* General Suchomlinow, Rußlands Kriegsminister im Jahre 1914 bei Kriegsausbruch, ist in einem Berliner Sanatorium im Alter von 78 Jahren gestorben.
* Das englische Parlament wurde mit einer Thronrede feierlich eröffnet
Wieviel deutsche Kriegsgefangene gibt es noch?
Deutsche, die nicht in ihre Heimat wollen.
Bei Beratung des Etats des Auswärtigen im Hans- haltsausschuß des Reichstags machte Staatssekretär von Schubert interessante Milteilungen über die noch im Ausland befindlichen deutschen Kriegsgefangenen. Nach^An- gaben des Staatssekretärs besinvet sich in franzö > c - schen Händen nach sorgfältigen Ermittelungen nur noch ein deutscher Kriegsgefangener namens Hoppe, der vor Friedensschluß von einem französischen Kriegsgericht wegen Raubmordes an zwei Zivilisten zum Tode verurteilt worden war. Gegen das Urteil sind offenbar Bedenken nicht zu erheben. Hoppe ist zu'lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt worden auf dringende Vorstellungen der deutschen Regierung und verbüßt seine Strafe in Cayenne. Ein soeben eingegangenes Gnadengesuch der Mutter Hoppes wird der französischen Regierung befürwortend weitergegeben. ,
Die Meinung, als befänden sich noch zahlreiche Krregs- gefangene in französischen Händen, geht darauf zurück, das? die Z a h l d e r V e r m i ß t e n s e h r h o ch ist und häufig von Betrügern deren Angehörigen vorgespiegekt wird, daß sie mit der Übermittlung von Nachrichten eines heimlich zurückgehaltenen Verwandten beauftragt seien. Bisher hat sich stets ergeben, daß es sich dabei um Betrügereien handelt.
Wieviele deutsche Kriegsgefangene sich noch in Rußland befinden, darüber ist die Ermitiliingstätigkeil noch nicht abgeschlossen. Seitens der Botschaft in Moskau und aller Konsulate sind die umfassendsten Maßnahmen getroffen, um die Kriegsgefangenen zu ermitteln und heimzuschaffen, wobei die Sowjetbehörden bereitwilligst Unterstützung gewähren. Man kann sagen, daß die Möglichkeit, auf Reichskosten heimgeichafft zu werden, jetzt jedem Kriegsgefangenen bekannt ist, und daß diejenigen, die sich noch in Rußland aufhalten, dort bleiben wollen. Unter diefen sind Leute, die trotz aller Bitten ihrer Angehörigen (Frauen und Kinder) von der Heimschaffungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. In einzelnen Fällen haben Gefangene sogar jeden Schriftwechsel mit dem Konsulat abgelehnt. Hiernach hält sich unfreiwillig kaum noch ein Kriegsgefangener in Rußland auf.
General GuchomlLnow f.
Der Kriegsminister der russischen Mobilmachung.
In einem Berliner Krankenhaus ist im Alter von 78 Jahren der russische General Suchomlinow gestorben. Der General war 1914 russischer Kriegsminister und hat bei Kriegsausbruch eine bedeutende Rolle gespielt. Er gab dem deutschen Militärattache am 27. Juli 1914 das Ehrenwort, daß noch kein russischer Soldat mobilisiert sei, obwohl im geheimen schon große Teile der russischen Armee in den Kriegszustand versetzt waren. Ihm wird auch zum Vorwurf gemacht, daß er die Absicht des Zaren vereitelt habe, die begonnene M o b i l m a ch u n g auf die dringenden Aufforderungen Kaiser Wilhelms hin rüd» gängig zu machen.
Das Schicksal Suchomlinows war äußerst be« w e g t. Nach schnellem militärischen Aufstieg bis zum Kriegsminister wurde er 1915 gestürzt und ein Verfahren wegen Hochverrats, Vertrauensmißbrauchs und Betruges eröffnet, wobei er zu lebenslänglicher Zwangsarbeit in Sibirien verurteilt wurde. Lange Zeit wurde er in der Peter-Pauls-Festung gefangengehalten und erst beim Bolschewistenumsturz gelang es ihm, die Freiheit zu erhalten und nach Deutschland zu fliehen. Auch in einem Skandalprozeß, in dessen Mittelpunkt seine Frau stand, deren luxuriöse Neigungen einen Teil seines Ein- kommens verschlangen, mußte er auf der Anklagebank Platz nehmen. Nun ist der Mann, der einst einer der Mächtigsten Rußlands war und der zuletzt in kümmerlichen Verhältnissen in einem Dorfe bei Berlin wohnte, zu den vielen Toten hinübcrgegangen, für deren frühzeitiges Ablebet. er mit verantwortlich gemacht wird.
politische Rundschau.
Deutsches ireich.
Reichsregierung und deutsche Wirtschaft.
Zu den durch die Presse gegangenen Meldungen über die Millionenkredite an die Wirtschaft aus öffentlichen Mitteln wird jetzt halbamtlich mitgcteilt, daß >ich das gegenwärtige Reichskabinett selbstverständlich ebenso wie das vorhergehende mit ber Frage beichaftigt, wie der Wirtschaft in der augenblicklich schwierigen Lage Erleichte- rung gebracht werden kann. Es ist aber völlig ausgeschlossen, daß auch nur annähernd die genannten Summen in Höhe von 500 Millionen Mark zur Versügung gestellt werden können. Das Reichskabinett acht vor allen Dinaen