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Appellanten unbenommen bleibt, die ihnen vermöge des ursprünglichen Rechtsgrundes ihrer Forderungen zustehenden Ansprüche aus Zinsen aus den abgetretenen Betragen des Pennonsvierleis nach Inhalt der CcssionSurkunve zur Befriedigung zu bringen,
daß die vom Appellanten Engelhardt wider den den Obcrgerichtsanwälten Beste und Gen. zugcsprochencn Vorzug erhobene Beschwerde sich als unbegründet darstcüt;
indem das Pcnsionsvicrtel des GcmeinschuldncrS von diesem den gedachten Anwälten bereits am 6. Juni 1842 abgetreten worden ist, mithin zur Zeit, wo die Abtretung an den Appellanten Engelhardt Statt fand, nämlich am 8. Juni 1842 die Befugniß zur Erhebung der fällig werdenden Pensionsbeträge auf so lange Zeit als zur gänzlichen Befriedigung der Forderung.der Anwälte nöthig ist, auf diese übertragen war, und daher die später an den genannten Appellanten erfolgte Ucbertragung für die oben gedachte Zeit keine Wirksamkeit zu äußern, sondern erst nach Abtragung jener vorauSgebenden Forderung in Kraft zu treten vermag;
hieran auch dadurch nichts geändert wird,
daß Appellant die Denunciation von der an ibn geschehenen Session bereits am 9. Juni 1842 vorgenommen hat, eine gleiche Denunciation der appellatischen Oberge
richtsanwälte aber erst durch Geltendmachung in diesem Verfahren bewirkt worden ist;
da durch die frühere Bekanntmachung der späteren Abtretung nur die Wirkung herbeigeführt wird, daß die Ap- pcUaten die von ihrer Denunciation an den Appellanten geschehenen Zahlungen nicht anfechten können, dadurch aber das für sie begründete stärkere Recht im Uebrigen nicht aufgehoben wird;
der Bescheid des hiesigen Obergerichts vom 11. Januar 1848, soweit derselbe angefochten worden, dahin abgeändert, daß von den bis zur Vertheilung der Masse fällig werdenden Beträgen des Pensionsviertels des GemeinschuldnerS zur Berichtigung der Kosten und Schulden der Masse und zur Befriedigung der Geschwister Fulda nur so viel zu verwenden sei, als hierzu nach forversamster Benutzung des nicht speciell verpfändeten oder abgetretenen Einkommens der Masse und bei Heranziehung des Erlöses aller in der Masse enthaltenen Specialhypothcken und des Pensionsviertels pro rata nöthig wird, der alsdann übrig bleibende Betrag des Pensionsviertels aber zunächst zur Befriedigung der Appellanten Beste, Rösing und Schwarzenberg und nach Abtragung ihrer Forderung an Hauptgeld, Zinsen und Kosten zur Berichtigung der Forderung des Appellanten Engelhardt zn verwenden sei, im Uebrigen aber bestätigt mit Verurtbeilung :c.
Kassel, am 2. März 1850.
Kurfürstliches Oberappellationsgericht.
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Fr. Oetker. Dr. K. Oetker.
Verantwortlicher Herausgeber Fr. $?elfer. - Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Truef von Friedrich scheel in Kassel.