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zu V4 zunächst durch Session der künftig fällig werdenden Pensionsbeträge zu */4 überwiesen worden ist;

daß die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Uebertragung künftig fällig werdender Ansprüche im Allgemeinen nicht zu bezweifeln steht;

und die Wirksamkeit derselben weder durch den Um­stand, daß nach Inhalt der Abtretungsurkunde die Forde­rungen der Appellanten nicht schon als mit der Session ge­tilgt betrachtet werden sollen, noch durch die gleichzeitig beziehungsweise später erfolgte Bestellung eines Pfandrechts für die Appellanten an der bereits abgetretenen Forderung, beseitigt wird;

indem durch die in den Cessionsurkunven enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung der von den Cessio- naren hierselbst zu erhebenden Beträge, das Wesen der mittelst der Sessionen bewirkten Uebertragung des fraglichen Forderungsrechtes nicht aufgehoben, und der als beabsichtigt anzusehende sofortige Ucbergang der Rechte des Gemein- schulvners auf Vie Appellanten wegen eines rücksichtlich der Gegenleistungen als verabredet anzunehmenden Aufschubes, nicht ebenfalls aufgeschoben wird, auch, wenn man die Ses­sionen dahin versteht, daß es dem Gemeinschuldner frei- stehen soll, durch anderweitige Tilgung der appellantischen Forderungen Vie Sessionen rückgängig zu machen, viese Be- vcutung ves Geschäfts doch nicht berechtigen würde, dem bestimmt auf sofortige Abtretung gerichteten Inhalte der vorgclegtcn Urkunden zuwider in diesen nur die Einräumung eines hiernächst eintretenden Rechtes behufs Sicherstellung v. h. eines Pfandrechtes, zu finden;

und daraus, daß sich die Appellanten noch außerdem Pfandrechte an der ihnen bereits übertragenen Forderung haben bestellen lassen, ein Aufgeben der ihnen bereits durch Uebertragung erworbenen Befugnisse nicht gefolgert werden kann, da nach den vorliegenden Umständen hierbei nur die Absicht obwaltete, eine Sicherung für den Fall der etwaigen Unwirksamkeit der Session zu erlangen;

daß die hiernach für die Appellanten durch Uebertra­gung der fraglichen Forderung begründeten Rechte jedoch von denselben nur insoweit geltend zu machen stehen, als nicht anderen Gläubigern des Gemeinschulvners ein vor­züglich res Recht auf Befriedigung zukommt, unv nach er­folgter Einziehung der fälligen Beträge des Pensionsvier­tels zur Konkursmasse in den gepflogenen Verhandlungen über die Priorität geltend gemacht worden ist;

daß ein solches Vorzugsrecht für die Lanveskreditkasse durch das derselben mittelst gerichtlich bestätigten Vertrags bereits vor den Sessionen bestellte allgemeine Pfandrecht aber nicht begründet wird;

da ein derartiges allgemeines Vertragspfandrecht nach der durch den Gerichtsgebrauch angenommenen Auslegung der §§. 12 unv 13 ver Verordnung vom 6. Juli 1770 gegen ven mit einem Faustpfanve versehenen Gläubiger nicht gel­tend gemacht werven kann, um so weniger also wider den­jenigen Wirksamkeit zu äußern vermag, welcher den betref­fenden Gegenstand durch vollständige Uebertragung aller vem Schuldner daran zugestanden habenden Rechte erwor­ben, und diesen vollständigen Erwerb, wie von den Ap­pellanten geschehen, geltend gemacht hat; wie auch in ähn­licher Weise in der Verordnung vom 28. Juli 1789 §. 4

die Bestimmung, daß ein vertragsmäßiges Gcneralpfand- recht an Immobilien gegen dritte Erwerber derselben nicht geltend zu machen stehe, als eine sich von selbst verstehende rechtliche Folge ves in dem §. 13 der Verordnung vom 6. Jul: 1770 vem vertragsmäßigen Specialpfanv vor jenem ertheilten Verzüge angeorvnet ist;

daß dagegen das ven Geschwistern Fulva im angefoch­tenen Obergerichtsbescheive zugesprochenc gesetzliche Pfand­recht durch vie Dafür angegebenen Entscheivungsgründe ge­rechtfertigt wirv,

insbesonvere Dieses Ven Kinvern zustehenve Pfandrecht wegen des von ihrem Vater verwalteten mütterlichen Ver­mögens, dem Gerichtsgebrauch zufolge, nicht als vavon ab­hängig angesehen werden kann, daß der verwaltende Vater zu einer weiteren Ehe geschritten sei,

unv Dieses gesetzliche Pfandrecht, welches bereits vor Der Session Ves Pensionsviertels an Die Appellanten bestanven hat, nachvem durch die Veßhalbige Ausnabmsbcstimmung im §. 13 Der Verorvnung vom 6. Juli 1770 beibehaltenen gemeinen Rechte auch gegen dritte Erwerber geltenv gemacht werden kann;

daß indessen ebenwohl ver von Den Appellanten hülfs- weise dahin gestellte Antrag, daß von dem ihnen cevirten zur Masse nngezahlten Pensionsviertel, zur Befrievigung Der Geschwister Fulva nur soviel verwenvet werde, als nach Auszahlung des nicht durch Erlös von SpeciaftHypotheken gebildeten Theiles der Masse und bei verhältnißmäßiger Her­anziehung allen Einkommens von speciell verpfändeten Gegenständen erforderlich sein wirv, im Uebrigen aber Der Ertrag ves Pensionsviertels ihnen überlassen bleibe, sich als begründet varstellt;

Da den Appellanten als Dritten Erwerbern Die Rechts­wohlthat Der Exkussion zusteht;

unv vermöge derselben unv der im Konkurse eintreten­den Gemeinschaft Der Gläubiger, denjenigen, welche durch eine verhältnismäßig größere Heranziehung des Einkommens aus ihnen speciell verpfändeten Gegenständen behufs Be­friedigung von Forderungen, Die mit allgemein auf die ganze Masse sich erstreckenden Vorzugsrechten versehen sind, gegen andere Gläubiger benachtheiligt werden, allgemein ein Widerspruchsrecht hiergegen in gleicher Weise zugestanden werden muß, wie dasselbe in specieller Anwendung auf ge­richtlich bestellte Hypotheken an Immobilien in der Verord­nung vom 6. Juli 1770 §. 13 anerkannt ist,

mithin Die wegen Zurückweisung des gevachten Antrages erhobene Beschwerde gerechtfertigt erscheint;

daß sodann, anlangend Die von Den Obergerichtsanwäl- ten Beste, Rösing unv Schwarzenberg allein erhobenen Be­schwerden, zunächst Die wider Die Äppellaten Maus und Kümmel gerichtete eines Gegenstandes entbehrt, da die be­antragte Entscheidung bereits im angefochtenen Erkenntniß enthalten ist, wie durch dessen Gründe außer Zweifel ge­setzt wirv; und die weitere Den Zinsenlauf betreffende Be­schwerde, soweit Damit ein Zinsanspruch in Beziehung auf Die außer dem Pensionsviertel aufgekommene Masse erhoben werden soll, wegen gänzlich mangelnder Voraussetzungen des §. 1 Der Verordnung vom 29. Juni 1830 unbegründet erscheint;

wogegen es sich von selbst versteht, daß Den gedachten