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die Staatsangehörigkeit nur aus demselben Gesichtspunkte be­trachten, als die Civiiät. Daß der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit des Vaters sich auch auf die in seiner Gewalt befindlichen Kinder erstrecke, sei auch stets anerkannt worden , ohne daß man einen Unterschied zwischen leiblichen und adoptirten Kindern gemacht habe, da gerade die väter­liche Gewalt das eigentlich erhebliche Verhältniß sei; denn die in dieser Gewalt befindlichen Kinder theilten nothwendig den Familienstand des Vaters und sowohl nach römischem als.nach deutschem Rechte sei der Familienstand als von der staats­bürgerlichen Qualität unzertrennlich angenommen worden. So erstrecke sich auch der Verlust der Staatsangehörigkeit des Va­ters auf die in seiner Gewalt befindlichen Kinder. Dieses sei so unzweifelhaft, daß man da, wo man das Gegentheil in ge­wissen Fällen habe eintreten lassen wollen, cs nöthig gewesen sei, dieses besonders gesetzlich zu sanktioniren:

Württembergische Vcrfassungsurkunde §. 31. und Preußisches Edikt von 1817.

Es könne allerdings vorkommen, daß der Sohn in einem anderen Staate Unterthan sei, als der Vater. Dieses setze aber stets einen dazwischen liegenden Erwerb eines neuen Jn- digenats, beziehungsweise Verlust des alten von Seiten des Sohnes, voraus; so lange aber kein solcher vorliege, müsse nach der Natur der Stetigkeit und Dauer eines jeden Rechts der Sohn als fortwährend das Jndigenat des Vaters theilend angesehen werden.

Auch in jeder andern Beziehung wurden die Entschei­dungsgründe des Obergerichts zu widerlegen gesucht, ins Be­sondere ward in Beziehung auf den §. 20 der Verf.-Urk. an­geführt, daß unterGeburt" die Erwerbungsgründe als nut- begriffen zu betrachten seien, die dcn Mangel der Geburt ge­setzlich zu ersetzen bestimmt sind; in Beziehung auf den even­tuellen Klaggrund ward besonders darzulegen gesucht, daß es nicht darauf ankommen könne, ob Vogel Hecht 1819 noch das Jndigenat gehabt, da, wenn es feststehe, daß er 1789 Staats­angehöriger gewesen, er rechtlich so lange als ein solcher be­trachtet werden müsse, als nicht ein Verlust dieses Rechts nach­gewiesen sei; auch wurde mit trifftigen Gründen gegen das Obergericht darzulhun gesucht, daß die Schutzgenossen, also auch die Schutzjuden, sich allerdings des Jnbtgcnats, wenn auch in geringer Abstufung, in Deutschland erfreut hätten.

Noch hatte das Oberappellationsgericht die hier angebcu- teten interessanten Fragen nicht entschieden, als im März des Jahres 1848 das alte verhaßte Rcgierungssystcm vernichtet wurde. Es bedurfte bei dem Ministerium Eberhard nur einer Andeutung der dem Herz Stern und seinem Adoptivsohne zugefügten, schreienden Unbill und es ward der Letztere noch ausdrücklich in den kurhcssischcn Unterthanenverband aus­genommen. Es warb deßhalb bei dem OberappellationSge- richte, ba die Entscheibung kein sachliches Interesse mehr dar­bot, auf solche verzichtet. Das Aufnahmereskript lautet:

Nachdem durch allerhöchste Entschließung Sr. königlichen Hoheit des Kurfürsten dem Moses Herz Stern aus Bellers­heim im Großherzogthume Hessen die Ausnahme zum Unter­than, zum Zwecke seiner Niederlassung zu Langenschwarz im Kreise Hersfeld allergnädigst bewilligt worden ist; so hat die

Regierung zu Fulda das weiter Nöthige nach Maßgabe der Verorbnung vom 24. Februar 1836 zu verfügen.

Kassel, am 16. September 1848.

Kurfürstliches Ministerium des Innern.

Eberhard."

Liedlohn. Abtretung künftig fällig werdender Ansprüche. Bestellung eines Pfandrechts an solchen. Allgemeines Vertragspfandrecht im Verhältniß zum Faustpfand. Pfandrecht am Vermögen des Vaters wegen des mütterlichen

Vermögens re.

Das Kurfürstliche Hessische Ober-Appellationsgericht zu Kassel ertheilt in Der vereinigten Civilkammer nachstehenden Bescheid zu den Nrn. [ 1525 j 1529 7 t^F].

In Sachen der Liguidanten in der Konkurssache bcs pen- sionirten Oberfinanzraths C. E. Fulda, vormals zu Kassel,

I. des Technikers Louis Rosenzweig zu Kassel, Appellan­ten gegen 1) Den Staatsanwalt Der Provinz Niederhessen, Namens Der Lanbeskrebitkasse, 2) den Amtsassessor C. H. Fulda zu^Neuhoff, für sich und als Generalbevollmächtigten [einer Schwestern Emilie und Louise Fulda zu Marburg, 3) den Maurermeister G. Maus zu Kassel, 4) Den Zimmer- meister Jean Kümmel daselbst, 5) Den Obcrgericbtsanwäl- tcn Dr. Beste, Rösing und Schwarzenberg da­selbst, 6) Den Färbcrmcister F. Engelhardt daselbst, Ap- pcUatcn,

II. der unter 1. 5. genannten rc. Beste, tc. Röfing und 2C. Schwarzenberg, Appellanten gegen Die unter I. 1. 2. 3. 4. Genannten, Appellatcn,

III. des unter I. 6. genannten F. Engelhardt, Ap­pellanten, gegen die unter I. 1. 2. und 5. Genannten, Ap- pcUaten,

wegen Vorzugsrechts wird auf das in dieser Instanz Ver­handelte ,

in Erwägung,

daß die Beschwerde des Appellanten Rosenzweig als un- gegründet erscheint, da er weder Hausgenosse des Ge- meinschuibners war, vielmehr abgesondert von demselben im Fabrikgebäude seine Wohnung hatte, noch in dessen Kost stand, auch feine Dienste sich nicht auf Die Person und bas Hauswesen bcs Gemeinschuldners, sondern lediglich auf dessen Fabrikgeschäft bezogen, cs mithin an den wesentlichen Merkmalen, welche zum Begriff des Gesinde gehören, fehlt, und Die bloß strafrechtliche Bestimmung des §. 13 der Gesinbeordnung von 1797 hier nicht in Betracht koMmt;

baß in Betreff Der Beschwerden, welche vom Liquiban- ten Obergerichtsanwalt Beste und Genossen und dem Fa­brikanten Engelhardt gegen Die Der Landeskreditkasse und Den Geschwistern Fulda zugesprochenen Vorzugsrechte erho­ben worden sind, Den oben genannten Appellanten, zur Befriedigung ihrer Forderungen, vom Gemeinschuldner des­sen Anspruch auf Pensionszahlungen aus der Staatskasse