Nechtsfreund.
Zweiter Jahrgang.
^s 26.
Sonnabend, 29. Juni
1850.
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, ’/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Wird das Jndigenat durch die Adoption oder Arrogation erworben?
(Schlu ß.)
Auf diese Verhandlungen erging der nachstehende Ober# gerichtö - Bescheid:
Zn Erwägung,
daß die aktive Sachberechtigung bei der Behauptung, ter Kläger habe den Moses Hecht, nachdem dessen Vater, Vogel Hecht, mit Tod abgegangen, arrogirt, als hergestellt erscheint;
daß auch die Klage, man mag dieselbe als auf Anerkennung der Unterthanenrechte allein gerichtet ansehen, oder in ihrer Verbindung mit dem weitern Gesuche auf Schul- digsprechung des Verklagten, sich jeder diese Rechte störenden Handlung, ins Besondere auch sich der in Anl. A. der Klage angedrohten Ausweisung zu enthalten, betrachten, rechtlich zwar begründet ist, da die Gesetze zur Geltendmachung von dergleichen persönlichen, die Grundlage einzelner Rechte bildenden Verhältnisse besondere Klagen (Präjudizialklagen) gewähren, so zwar, daß diese für sich allein und ohne Verbindung mit den auf die Verfolgung jener einzelnen Rechte unmittelbar abzweckenden Klagen erhoben werden können;
daß indessen die erhobene Klage der faktischen Begründung entbehrt,
indem, wenn auch die Adoption nach römischem Rechte einen Erwerbsgrund der Civität abgegeben haben sollte, dieselbe doch, nachdem durch den §. 20 der Vers. - Urk. der Erwerb der heutigen Staatsangehörigkeit (Jndigenat) umfassend anderweit gesetzlich bestimmt und hierbei der Adoption keine Erwähnung geschehen ist, als ein rechtlicher Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit nicht weiter betrachtet werden kann;
übrigens auch eine, nach dem §. 20 der Verf.-Urk. als zulässiger Erwerbsgrund anzuschenve, stillschweigende Aufnahme in der Adoption nicht liegt, da es rechtlich nicht nothwendig ist, daß der Sohn in demselben Staate Unterthan ist, worin feinem Vater die Unterthanenrechte zustchcn, wornach der, auf die behauptete Adoption des Moses Hecht durch den Kl. gestützte Klaggrund sich als unbegründet darstellt;
daß sodann der Klage, insoweit sie auf Erwerb des Jn- digenais durch Geburt gestützt worden , die Darlegung ab- gcbt, daß und wclchcrgestalt dem natürlichen Vater des klägerischen Adoptivsohns die Rechte eines knrhessischen Staats
angehörigen zur Zeit der Geburt des Letztern im Jahre 1819 zugcstauden haben,
indem eine hierauf gerichtete Behauptung durch das klägerische Vorbringen: der natürliche Varer seines Adoptivsohns habe das kurhessische Jndigenat durch seinen im Jahre 1787 Statt gehabten Ucberzug in das Großherzog- thum Hessen nicht verloren, nicht ersetzt wird,
übrigens auch die allgemeine Behauptung der Zuständigkeit jenes Rechtes im vorliegenden Falle um deswillen ungenügend gewesen sein würde, weil, nach dem zur damaligen Zeit und namentlich im Fulvaischcn als Regel bestandenen Rechtsverhältnisse die Juden, als welcher Vogel Hecht nach ter vom Kläger producirten Bescheinigung Seite 55 d. A. erscheint, keineswegs als Staatsangehörige anzu« sehen waren, vielmehr nur in einem sehr beschränkten S ch u tz v e r h ä l t n i s s e lebten,
und mithin nach rechtlichen Grundsätzen dem Kläger, da er eine Ausnahme von einer bestehenden Rechtsregel geltend macht, deren besondere Begründung also vorliegend die specielle Angabe der Erwerbsart des Jndigenats durch den natürlichen Vater seines Adoptivsohns abgelegen hätte, daß hiernach auch der zweite Klaggrund der thatsächlichen Begründung entbehrt;
die erhobene Klage, wie angebracht, zurückgewiesen und demgemäß die in Betreff der Ausweisung des klägerischen Adoptivsohns unterm 17. April 1844 erlassene Provisionalverfügung zurückgezogen, mit Verurtheilung des Klägers in die Kosten. V. R. W.
Fulda, den 4. März 1846.
Kurfürst!. Obergericht, Civil -Senat.
Gegen dieses Erkenntniß führte der Kläger am 8. April 1846 die Berufung bei kurfürstlichem Ober - Appellations- gerichtc zu Kassel aus. Es ward in der überreichten Schrift näher nachzuweisen gesucht, daß es sich hier um eine Arrogation handele, daß dieselbe dem Arrogirten alle Rechte eines leiblichen Kindes verleihe, daß es zwar richtig sei, daß die Adoption oder Arrogation als ein rein römisch rechtliches Institut die Rechte nicht verleihe, welche rein deutsch rechtlicher Natur seien; auf die Stalsangehörigkeit könne dieses aber nicht bezogen werden; denn seitdem mit dem Uebergang der Landeshoheit in die Souveränetät, eine aus dem römischen Kaiserreiche entlehnte Form der Regierungsgewalt, das Un- terthanenverhältniß nicht mehr in dem Angchören zu einem gewissen Stande bestehe, sondern jetzt vielmehr die ganze Subjektivität des Individuums und daher auch die Standesver- Hältnisse in dem Verhältniß zum Staat aufgehen, könne man