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verstorben gewesen; nicht minder laste der Adoptivakt, sowie die höchste Genehmigung der Adoption, welche nur bei einer adoptio plena erforderlich sei, keinen Zweifel darüber, daß es sich hier um eine solche handele;

z u 2) ward der Klaggrund überall wiederholt;

zu 3) und 4) vaß durch die väterliche Gewalt ein noth« wendiges Domicil für das in derselben befindliche Kind be­gründet werde, sei ein allgemein bekannter Rechlssatz, welcher um so weniger bezweifelt werden könne, als ja vermöge der­selben dem Vater gleichviel ob natürlicher oder Adoptiv­vater das interdictum de liberis exhibendis zustehe, wel­ches ohne alle Wirksamkeit fein würde, falls dem Sohne der Aufenthalt an dem Wohnorte des Vaters streitig gemacht werden könnte. Diese Grunssätze des gemeinen Rechts seien durch kein inländisches Gesetz irgend aufgehoben und weder die Gemeindeordnung, noch die bei Gelegenheit deren Bera­thung Statt gehabten lanvstänvischen Verhandlungen besagen etwas Derartiges, obwohl letztere, insofern sie nicht ein aus­drückliches Gesetz zur Folge gehabt, rechtlich nicht in Betracht kommen könnten. Wenn die Gemeindeordnung auch nicht ausdrücklich besage, daß das Adoptivkind die Heimatsrechte am Wohnorte des Adoptivvaters erwerbe, so liege dieses doch in den Bestimmungen derselben, da den ehelichen Kindern diese Berechtigung eingeräumt sei, das Adoptivkind aber gesetzlich in alle Rechte eines ehelichen Kindes eintrete, in die väter­liche Gewalt übergehe und Agnat von allen Agnaten des Vaters werde. Der höchste bei einer Arrogation erforderliche Konsens mache die Zustimmung der Gemeindebehörden ebenso überflüssig, als dieselbe bei einer Anstellung im Staatsdienste nicht zur Erlangung der Gemeinveangehörigkeit an dem dem Staatsdiener angewiesenen Orte erfordert werde. Nach §. 20 der Verfassungsurkunde könne das Jndigenat sowohl durch ausdrückliche, als stillschweigende Aufnahme erworben werden; eine solche stillschweigende Ausnahme liege aber sicherlich in der mittelst höchster Genehmigung erfolgten Adoption. Wer in einem so einigen Verhältnisse stehe, wie das Kind zu sei­nem Vater, der müsse zugleich selbst Unterthan sein. Perc- grinität und väterliche Gewalt seien sich widersprechende Be­griffe und kein römischer Bürger habe deßhalb bekanntlich die väterliche Gewalt über einen Peregrinen gehabt;

zu 5) berief sich der Kläger noch besonders auf den von Eichhorn in seiner Einleitung zum deutschen Privatrechte §. 76 vertheidigten Grundsatz, wonach durch den bloßen Aufent­halt im Auslande das Jndigenat nicht verloren gehe.

(Forts, folgt.)

Das Jagdrecht betreffend.

1. Dekret in Sachen der Gemeinde Bruchköbel, Klä­gerin gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau, Namens der hohen Lanvesherrschast, Beklagten, wegen Ablösung von Jagdrecht. Die erhobene Klage wird,

weil die Befolgung der Vorschrift des §. 125 der Ver- fafsungsurkundc nicht dargelcgt ist,

und, abgesehen hiervon, auf den Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1848 bei der durch dieses erfolgten Aufhebung Der bisherigen Jagvgerechtsamc und dem dadurch, unter den Voraussetzungen desselben vermittelten Uebergange derselben auf die Grundeigenthümer bezw. die Gemeinden eine Klage auf Abtretung dieser Gerechtsame nicht Statt findet,

auch, sofern die erhobene Klage die Auffassung zulassen sollte, daß mit derselben beabsichtigt sei, das angegriffene Recht der Klägerin gegen Eingriffe in dasselbe geltend zu machen, doch eine solche Klage vie erfolgte Erlegung, d. h. die geschehene Bezahlung des Entschävigungsbctragcs, nach §. 3 des Gesetzes, voraussetzen würde,

eine dahin gehende Behauptung indessen nicht ausgestellt worden ist,

hiermit zurückgewiesen. Hanau, am 22. September 1849. Kurfürstl. Obergericht, Civil - Kammer.

2. Dekret.

In Erwägung,

daß, neben der in der Klage angegebenen Voraussetzung, daß die betreffenden Grundstücke einer Gemarkung kein zu­sammenhängendes Ganze bilden, der Ueberganz des Jagd­rechtes auf die Gemeinde durch die weitere Voraussetzung bedingt ist, daß dieses Rech) von dem Inhaber desselben bisher auf fremdem Grunv und Boden ausgeübt wurde, weil nach §. 1 des Gesetzes vom 1, Juli 1848 das bis­herige Jagdrecht nur insoweit, als solches dem Berechtigten auf fremdem Grund und Boden zustand, aufgehoben und auf die Eigenthümer bezw. vie Gemeinden übergegangen ist, und diese Bestimmung vorliegenv keine Anwendung findet, da nach den Angaben der Klägerin die betreffenden Grund­stücke, auf welche die Klage sich bezieht, sich in dem Eigen- thume des jagdberechtigten Sraates befinden;

hat es bei der Verfügung vom 22. Sept. l. I., wodurch Vic Klage zurückgewiesen worden ist, sein Bewenden. Hanau, am 20. Nov. 1849. Kurfürstl. Obcrgcricht, Civil - Kammer.

3. Dekret. Das kurfürstl. hessische Ober-Appcllaiions- gericht zu Kagel ertheilt in den vereinigten Civil - Kammern nachstehendes Dekret zu Nr. 121391

In Sachen der Gemeinde Bruchköbel, Klägerin, jetzt Que­rulantin, gegen den Staatsanwalt der Provinz Hanau, Namens der hohen Landesherrschaft, Verklagten, jetzt Querulaten, wegen Ablösung von Jagdrecht, wird

in Erwägung,

daß Appellantin die Entscheidungsgründe des Obergerichts zu widerlegen nicht vermocht, vielmehr, daß solche vcm Wortausdrucke des Gesetzes entsprechen, selbst anerkannt hat, daß aber auch das von der Appellantin in dieser Instanz Angeführte die Annahme nicht rechtfertigt, daß die Absicht des Gesetzgebers weiter gegangen sei, als durch den Wort­ausdruck angedeutet wird,

und zwar um so weniger, als nach der erkennbaren In­tention desselben das Eigenthum von den Beschränkungen, welche durch das einem Dritten zustehenve Jagdrecht her­beigeführt werden, soweit als thunlieh befreit, nicht aber dergleichen Beschränkungen, wo sie bisher nicht bestanden, unterworfen werden soll,

was gleichwohl geschehen würde, wenn man mit der Ap­pellantin anzunehmen hätte, daß auch dasjenige Grundeigen­thum , auf welchem bis zum Erscheinendes Gesetzes die Jagd nur von dem Eigenthümer auszuüb'en war, nunmehr von dem Jagdrechte der Gemeinde ergriffen werde, die vom Prokurator Primavesi eingeführte Berufung zurückgewie- sen unv dieses Dekret dem Obergerichte zu Hanau unter Remis sion der eingesendelen Akten zur weiteren Verfügung zugefertigt.

Kassel, am 10. April 1850.

Kurfürstl. Ober - Appellationsgericht.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. - Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.