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auch dessen Frau sich heimlich von da entfernt und beide einen Knaben, den zweijährigen Moses Hecht, hülflos und ohne alles Vermögen zurückgelassen hatten, nahm der Großhändler Herz Stern zu Langenschwarz sich des unglücklichen Kindes väterlich an; er nahm solches zu sich, ließ ihm alle Liebe und Sorg­falt eines natürlichen Vaters angedeihen und übergab ihm sogar im Jahre 1838, nachdem er das 19. Lebensjahr zu­rückgelegt hatte, ein Pachtgut zur selbstständigen Verwaltung. Der edle Pflegevater, welcher in seiner Ehe keine Kinder er­zeugt halte, ging in seiner Liebe gegen sein Pflegekind noch weiter, er nahm mit seiner Frau den verwaisten Knaben an Kindes Statt an. Er erwirkte sodann ein Reskript aus, welches wörtlich lautet:

Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten vom 10. d. M. die von dem Großhändler Herz Stern und dessen Ehefrau in Langenschwarz beabsichtigte Adoption ihres Pflegesohnes Moses Hecht aus Bellersheim gnädigst genehmigt wor- den ist, so haben die Gerichtsbehörden und sonst Alle, die es angeht, sich gebührend darnach zu achten.

Kassel, am 12. Februar 1842.

Kurfürstliches Justiz-Ministerium."

Er wendete sich sodann, unter Vorlegung dieses Reskripts, an die kompetente Justizbehörde, das kurfürstliche Justizamt zu Burghaun, und erklärte, seinen genannten Pflegesohn an Kindes Statt annehmen zu wollen, so daß zwischen ihnen alle Rechte und Verbindlichkeiten eintreten sollten, wie zwischen Kindern und Eltern aus einem ehelichen Verhältnisse, daß derselbe auch sein Erbe werden solle. Der Adoptivsohn gab seine Zustimmung zu dieser Erklärung und es bestätigte das angerufene Gericht die erfolgte Annahme an Kindes Statt. Moses Hecht lebte bei seinen Adoptiveltern zufrieden und glück- {lich, bis es ter Staatsverwaltungsbehörde im Jahre 1843 einsiel, seine Indigenatsrechte in Frage zu stellen; das kurfürst­liche Ministerium des Innern sprach ihm dieselben ab, und das betreffende Kreisamt gab ihm kurzweg den Bescheid, daß er innerhalb einer 14tägigen Frist Kurhessen zu verlassen habe, widrigenfalls er ausgewiesen werden, d. h. durch Gcnsdarme- rie oder unter sonstiger unangenehmer Eskorte über die Grenze gebracht werden solle. Mehrfache Remonstrationen, Vorstel­lungen und Beschwerden gegen diesen Beschluß blieben erfolg- I los, ungeachtet M. Hecht eine Bescheinigung seines steten Wohlverbaltens bcigebracht und die Bürgerrechte zu Langen­schwarz erworben hatte.

Als M. Hecht jeden Tag die zwangsweise Ausweisung zu erwarten hatte, griff sein Vater für sich und kraft der väter­lichen Gewalt über seinen Adoptivsohn zum letzten ihm übrigen Mittel; er belangte den Staatsanwalt zu Fulda auf Aner­kennung der Untcrthanenrcchte seines Adoptivsohnes und stützte seine Klage auf das vorstehend angegebene Sachverhältniß und weiter darauf:

1) daß M. Hecht durch die erfolgte Adoption und den Ein­tritt in seine väterliche Gewalt zugleich die kurhessischen Unterthauenrechte erworben habe, sowie

2) daß der Vater des M. Hecht, Vogel Hecht, zu Langen­schwarz geboren sei. Wenn derselbe auch im Jahre 1787 Iin das Darmstävtische übergegangen sei, so habe er doch hierdurch, da eine Entlassung aus dem Uulcrtha- nenvcrbande seines Vaterlandes nicht erfolgt sei, das kurhessische Jndigenat nicht verloren und es stehe solches auch dem Adoptivsohn des Klägers schon vermöge seiner Geburt zu; auch sei demselben die Bürgeraufnahme zu

Langenschwarz ausdrücklich ertheilt worden, was eben- wohl nur unter Voraussetzung der ihm zustehenden Un­terthanenrechte habe geschehen können.

Der Klagantrag ging dahin:

dem genannten Adoptivsohn des Klägers die kurhessi­schen Unterlhanenrcchte zuzusprechen und dem gemäß dem Staatsanwaite aufzugeben, sich jeder diese Rechte störenden Handlung, ins Besondere auch der angevro- heten Ausweisung, zu enthalten.

Bei vorhandener Gefahr auf dem Verzüge und bescheinig­tem Klaggrundc ward weiter beantragt:

jedenfalls und schleunigst eine Provisionalverfügung zu erlassen und dem Verklagten bis zu ausgemachter Sache aufzugeben, den Status quo beizubehalten und demzu­folge dem Adoptivsohne des Klägers den Aufenthalt zu Langenschwarz zu gestatten.

Die beantragte Provisionalverfügung ward vom Kurfürstl. Obergericht zu Fulda erlassen und die erhobene Klage dem Verklagten zur Erklärung mitgetheilt.

Der Verklagte setzte der Klage 1) die Einrede der fehlen­den Sachlegitimalion entgegen, weil nicht nachgewiesen sei, daß eine adoptio plena vorliege, welche allein geeignet sei, die väterliche Gewalt des Klägers zu begründen. Die er­folgte höchste Genehmigung der Adoption beweise nichts für deren Eigenschaft als adoptio plena. Es ward 2) Alles ge­leugnet, was sich irgend leugnen ließ, nämlich Alles, was nicht durch beigebrachte öffentliche Urkunden bescheinigt war. Sodann bestritt der Verklagte 3) daß cs ein Klagrecht auf Anerkennung der Untertbanenrechte gebe; es ward 4) der Klage weiter entgegengesetzt, daß, wenn auch die vorliegende Adoption für eine plena gehalten werden müsse, daraus doch noch keineswegs der Erwerb der Unterthanenrechte für den Adoptivsohn des Klägers folge. Unrichtig sei es zunächst, wenn klagender Seils behauptet werde, durch die Arrogation werde der Wohnort des Arrogirenden zugleich nothwendiges und ausschließliches Domicil des Arrogirten und ebenso we­nig richtig sei die Folgerung, daß M. Hecht durch die Adop­tion kurhessischer Unterthan geworden sei. Die Unterthanen- rcchte in Kurhessen könnten nämlich nach §. 20 der Verfas- sungsurkunde nur erworben werden durch Geburt oder durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme. Der erstem sei aber die Adoption in der hier in Frage stehenden Beziehung des öffentlichen Rechts nicht gleich zu achten. Eine solche Gesetzesvorschrift sei jedoch nicht nur nicht vorhanden, sondern in den Motiven zur Gemeideordnung (Landtagsverhandl. von 1833. Band II. Anl. 133. S. 13) werde es sogar als un­angemessen bezeichnet, wenn der Slaat die Verleihung der Untcrthanenrcchte an Ausländer mittelst bloßer Adoption zu­geben wollte; 5) auch dadurch sei der Adoptivsohn des Klä­gers nicht kurhessischer Unterthan geworden, daß sein leiblicher Vater, Vogel Hecht, zu Langenschwarz geboren sei. Denn dadurch, daß dieser im Jahre 1787 in das Großherzogthum Hessen übcrgezogcn und daselbst über 30 Jahre gewohnt habe, habe er die Eigenschaft als kurhessischer Unterthan verloren, weil in jenem Ucberzuge eine Auswanderung liege, durch welche die Staatsangehörigkeit aufgehoben werde, ohne daß es dazu noch einer besondern Entlassung aus dem Uutcrtha- nenverbande bedürfe.

In der Replik entgegnete der Kläger im Wesentlichen

zu 1) daß der Avoptivsohn bereits im Jahre 1838 se- parata oeconomia gehabt, mit solcher aber die väterliche Gewalt aufhöre; auch sei zur Zeit der Adoption Vogel Hccht