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Endlich wurde nach Einführung des neuen Strafverfahrens in dem Strafproccßgesetze vom 31.Okt. 1848 ganz allgemein allen denjenigen, welche im Strafverfahren eine Frist, resp, einen Termin versäumt haben, also sowohl dem anklagenden, als dem angeklagten Theile, gegen die in Folge der Versäu­mung eintrctendcn processualischrn Nachtheile das Rechtsmittel der Restitution gegeben.

Es kann daher nicht wohl die Verwunderung der HH. Abgeordneten erregt haben, daß die Staatsbehörde überhaupt gegen Versäumnisse im Strafprocesse Restitution zu erlangen vermag, sondern etwa nur, daß derselben die Restitution ohne Nachweisung eines andern Restitutionsgrundes kraft der dem Staate beigelegten Rechte Minderjähriger zu Theil wird.

Das Strasproccßgcsetz selbst enthält darüber nichts, auf welche Restitutionsgründe hin die Restitution ertheilt werden soll, sondern bestimmt nur, baß im Restitutionsgesuche auch ein Restitutionsgrunv nachgewiesen werde.

Allein eS läßt sich wohl nicht bezweifeln, daß nachdem die Rechtswohlthat der Restitution gesetzlich auch auf den Krimi- nalproceß ausgedehnt worden ist, das Gesetz aber über die Gründe, aus welchen solche ertheilt werden soll, schweigt, bic- jenigen Gründe, aus denen sonst, namentlich auch im Civil- Proceß, Restitution gewährt wird, auch hier Platz greifen, wie solches auch in dem obenerwähnten Staats -Ministerialbcfchluß von dem damaligen Organ der Gesetzgebung in den Worten: unter den auf den Strafproceß anwendbaren gesetzlichen Er­fordernissen" anerkannt worden ist. Als solche Gründe gelten Minderjährigkeit, Zwang, Irrthum, Betrug, Abwesenheit und nach der generellen Klausel des Prätors: si qua alia justa causa esse videbitur.

v. Savigny I. c. §. 320.

Bickel Beiträge zum Civilproceß S. 140 bis 161.

Den Minderjährigen sind nun in Beziehung auf Restitu­tion durch das Gesetz gleichgestellt die respublicae.

1. 1. C. quib. ex caus.: Respublica minorum jure uti seiet, ideoque auxiliuin restitutionis implorare polest.

L 3. C. de jure reipublicae : Rempublicam, ut pupil- lam, extra ordinem juvari, moris est.

Manche Rechtslehrer verstehen unter der respublica in diesen Stellen den Staat,

Thibaut Pand. §. 1009.

und wenn auch nach Andern unter respublica in den meisten Rechtsregeln eine Stabtgemcinde verstanden wird, und nament­lich in obigen Stellen darunter alle politischen Korporationen, mit selbstständiger Kommunal - Verfassung versehenen Gemein­den, zu verstehen sind,

v. Savigny 1. c. §. 324.

Bickell I. c. S. 142.

so hat sich doch auf diese und andere Gesetzesstellen, als I. 35 D. de re judic., 1. unic. C. de sent. adv. fisc. etc. , so wie auf den Satz hin, daß die Restitution der Minderjährigen allen denen gebühre, deren Angelegenheiten von fremden Hän­den verwaltet werden, der feststehende Gerichtsgebrauch gebildet, wonach auch dem Staate die jura minorum bcigclegt werden.

Bickell I. c. §. 143.

Hiermit wäre also erwiesen, daß wenn sich auch eine aus­drückliche und allgemeine Vorschrift des Römischen Rechts für die Gleichstellung des Staats mit den Minderjährigen in Beziehung auf Restitution nicht nachweisen laßt, und der Ge- richtsgebrauch, worauf diese Gleichstellung gestützt ist, sich auf Civilsachen und Civilproceß bezieht, doch nach Ausdehnung der

Restitution auf den Strafproceß in diesem auch jener Restitu­tionsgrund Anwendung finden muß, weil die Restitutions­gründe überall, wo Restitution statthaft ist, dieselben sind.

Es ist nun noch die Frage zu erörtern, ob es zweckmäßig sei, das bestehende Recht im Wege der Gesetzgebung zu än­dern, d. h. der Staatsbehörbe im Strafprocesse bei dem Rechts­mittel der Restitution den von der Gleichstellung mit Minder­jährigen hergeleiteten Restitutionögrunb zu entziehen.

Die Erhaltung des Gemeinwesens und seiner Grundlagen, die Sicherheit der Person und des Eigenthums der Staats­angehörigen, ist wesentlich bedingt durch gehörige Verfolgung der Übertretungen der Strafgesetze. Es ist schon viel, daß der Staat sich hierbei an Fristen bindet, und nicht wenigstens geräumigere Fristen in Anspruch nimmt, als dem Angeklagten gewährt sind, wie dieß im französischen und rheinischen Straf­verfahren der Fall ist.

cfr. v. Daniels Grundsätze des rhein. u. französ. Straf­verfahrens, §. 404.

Unpassend würbe es daher sein, wenn das Gesetz bei Ver­säumung solcher Fristen durch die Staatsbehörde dieser die Restitution dagegen nicht möglichst erleichtern wollte. Erlangt doch der Privatverletzte, so wie auch selbst die angeklagte Par­tei Restitution gegen Versäumnisse von Fristen und Terminen nach der allgemeinen Klausel des Prätors auf den Grund des Verschuldens ihres Anwalts, warum wollte man also den Staat, welcher größere Rechte in Anspruch nehmen darf und sich stets durch Beamte vertreten lassen muß, bei Versäum­nissen der erwähnten Art, welche regelmäßig durch ein Ver­schulden der Beamten herbeigeführt sein werden, geringer halten?

Entzöge man aber auch dem Staate die Rechte der Min­derjährigen in Beziehung auf die Restitution im Strafpro- eesse, so würde dadurch im Wesentlichen nicht einmal etwas geändert werden, da die Versäumungen, welche den Staat nöthigen, von dem Rechtsmittel der Restitution Gebrauch zu machen, sich regelmäßig auf ein Verschulden der Vertreter desselben werden zurückführen lassen, die Restitution daher dennoch, nur aus einem anderen Grunde, gcwäbrt werden müßte.

Aus dieser Darstellung dürfte sich ergeben, daß die Herren Abgeordneten, welche einen Irrthum der Gerichte unterstellten, sich wohl selbst in einem Irrthume befanden, und daß keine Veranlassung vorlag, Schauder und Entsetzen an den Tag zu legen, da die Praxis der Gerichte eine genügende rechtliche Basis hat, der Staat auch ohne Gleichstellung desselben mit Minderjährigen auf Den Grund des Verschuldens seiner Be­amten Restitution erlangen wird, derselbe dadurch nur einen ihm durch die Strenge des Rechts verloren gegangenen Rechts- zuftanb wiedergewinnt und das Rcstitutionsgesuch nach dem §. 411 des Strafproceßgeseßes vom 31. Okt. 1848 an eine so kurze Frist, von. Tage der versäumten Handlung an ge­rechnet, gebunden ist (30 Tage), daß eine erhebliche Verzö­gerung des Processes, dessen Beschleunigung ohnehin stets im Interesse des Staates liegt, nicht wohl dadurch entliehen kann.

Wird das Jndigenat durch die Adoption oder Arrogation erworben?

Nachdem der Handelsmann Vogel Hecht seinen Wohnort Bellersheim im Großherzogthum Hessen heimlich verlassen und