Nechtsfreund.
Zweiter Jahrgang.
23. Sonnabend, 22. Juni 1850»
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Ueber die Wiedereinsetzung der Staatsbehörde in den vorigen Stand Rechtens gegen die Versäumung von Fristen und Terminen im Strafverfahren.
Es hat in einer der letzten Sitzungen der Ständeversamm- lung die erhaltene Kunde große Sensation gemacht, daß die Gerichte des Landes im Strafverfahren der verfolgenden Staatsbehörde auf den Grund der dem Staate zukommenden Rechte Minderjähriger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechtens gegen Versäumung von Fristen und Terminen gewähren. Ein theologisches Mitglied der Versammlung sah dadurch der Ebikane Thür und Thor geöffnet und ein juristisches entsetzte sich sogar über diese Entdeckung, die es freilich schon früher in Heusers Entscheidungen des Kriminalsenats des Ober-Appcllaiionsgerichts B. 4. S. 604 hätte machen können; sämmtliche Mitglieder aber schienen darin einig zu sein, daß die Gerichte sich in einem argen Rechlsirrthume befänden , dessen weiterer Verbreitung schleunigst ein gesetzlicher Damm entgegengesetzt werden müsse.
Die Veranlassung zu dieser Bewegung der Versammlung gab Hr. Bayrhoffer, welcher dabei einen Fall aus eigner Praxis vor Augen haben mochte. Es war ihm nämlich dem Vernehmen nach bei dem Schwurgerichte zu Marburg in der Anklagesache gegen N. N. wegen MajestätSbclcidigung durch seine Vertheidigung , worin er den schon mehrfach applicirten Satz aufgestellt haben soll, daß in Folge des seit der letzten Revolution zur Geltung gekommenen Princips der Volkssou- veränetät die früher den Fürsten bcigclcgte Majestät auf das Volk übergegangen sei, gelungen, für den durch mehrere Zeu- gen-Aussagen nach alter Beweistheorie überführten Angeklagten den Ausspruch des „Nichtschuldig" Seitens der Geschworenen und in Folge dessen die Freisprechung desselben zu erzielen. Gegen dieses Erkenntniß hatte die Staatsbehörde nach Ablauf der Anzcigcfrist die Berufung eingelegt und damit ein Gesuch um Restitution gegen den Ablauf der Frist verbunden, indem sie sich zur Begründung dieses Gesuchs auf die dem Staate zustehenven Rechte Minderjähriger berief. Das Ober- Appellationsgericht soll auch diese Restitution aus dem von der Staatsbehörde angeführten Grunde ertheilt haben, und es war somit nun dem Kassalionsgesuchc der Weg geöffnet, also Gefahr vorhanden, daß das Obex-AppeUationogcricht die Kassation des schwurgerichtlichen Erkenntnisses aussprechen und demnächst bei nochmaliger Verhandlung der Sache vor neuen Geschworenen der Wahrspruch derselben zum Nachtheil des Klienten des Hrn. Bayrhoffer ausfallen könne.
Es läßt sich hiernach ermessen, daß jene Restitution dem letztern mißfällig sein mochte, und man kann sich nicht darüber wundern, wenn er bemüht ist, der Staatsbehörde den geltend gemachten Restitutionsgrund für die Zukunft zu entziehen.
Auffallender erscheint es freilich, wenn die ganze Abgeord- neten-Versammlung die erregten Gefühle des Hrn. Bayrhoffer theilt. Die nachfolgende Ausführung wird dieß näher darlcgcn.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechtens, d. h. die RcchtSwohlthat, wodurch Jemanden aus Gründen der Billigkeit gegen die Strenge des Rechts der alte Rechtszustaud wicderhergesteUt wird, konnte im römischen Kriminalprocesse freilich um deßhalb schon keine Anwendung finden, weil die Bestrafung der öffentlichen Verbrechen nicht zum Geschäftskreise der die Civilgcrichtsbarkeit leitenden Präloren gehörte, welche allein Restitution ertheilten.
v. Savigny System des heutigen Römischen Rechts Bd. 7. §. 321.
Eben so fand diese Rechtswohlthat in dem ältern deutschen Strafverfahren keinen Platz, weil darin Versäumnisse von Fristen und Terminen, wogegen Restitution zu suchen gewesen wäre, nicht vorkommen.
Seitdem aber in unserm Strafverfahren Fristen und Termine eingeführt worden sind, deren Versäumung Nachtheile für die Partei zur Folge hat, fand auch hier die Restitution, welche von jeher im Civilproccsse besonders wichtige und häufige Anwendung gefunden hatte, Eingang, und es hatte sich bereits vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 31. Okt. 1848, die Umbildung des Strafverfahrens betreffend, eine feste Praxis darüber gebildet, welche theils in der Analogie, theils in dem den Obergerichten auf die Anfrage eines Gerichts, ob gegen den Ablauf der in den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dec. 1821 bestimmten Berufungsfristen Restitution zulässig und nach welchen Grundsätzen dabei zu verfahren sei, zugegangenen Beschlusse des Staatsministeriums, Abtheilung der Justiz, vom 13. Nov. 1822 ihren Grund haben mochte. Dieser Beschluß lautete nämlich: „Die Wiedereinsetzung in „den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den angeführ- „ten Gesetzstellen bestimmten Fristen soll, unter den auf „den S tra fpro ceß anwendbaren gesetzlichen „Erfordernissen der Restitution wider Fristversäumniß „im Civil-Verfahren, zügelnsten werden u. s. W."
Sodann wurde die Zulässigkeit der Restitution gegen Versäumung von Fristen im Strafprocesse gesetzlich in der Forst- strafordnung vom 30. December 1822 anerkannt.
Nach dem Erscheinen der Verordnung vom 19. November 1827, die Rechtsmittel in Strafsachen betreffend, wodurch den mit der Verfolgung der Uebertrctungcn administrativer Anordnungen und vcrFinanzgesctze beauftragten oberen Staatsbeamten das binnen einer Frist von drei Monaten auszufübrende Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde wider die inAngelegen- hciten ihres Wirkungskreises erfolgten strafrichterlichen Erkenntnisse eingeräumt wurde, ertheilten die Strafgerichte auch Re- stitution gegen den Ablauf der Frist für dieses der verfolgenden Partei eingeräumte Rechtsmittel.
Heuser I. c. B. I. S. 340.