Ncchtsfrenn-.
Zweiter Jahrgang.
24. Sonnabend, 15* Juni 1850»
Der ZHechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhardt'schcn und Vollmannschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Kann durch bloßen Vertrag unter Lebenden und ohne Hinzutritt gerichtlicher Bestätigung an Immobilien ein Special-Pfand entstehen?
(S ch l u ß.)
Dagegen sann auch der Umstand, daß im §. 13 der Verordnung vom 6. Juli 1770 a. E. bei Gelegenheit der Klassifikation der verschiedenen Pfandschaften der Privat-Special- Hypotheken keine Erwähnung geschieht, mit genügender Erheblichkeit nicht in Betracht kommen. Dort heißt es nämlich, nachdem bestimmt worden ist, wie die privilegirten Pfandgläubiger, beziehungsweise die mit gerichtlich bestätigten Special - Hvpothcken rc. versehenen Kreditoren befriedigt werden sollen, daß der alsdann verbleibende Ueberschuß „an die Cre- ditores nach Ordnung ihrer General-Hypotheken ausgezahlt, und zuletzt die Creditores tarn privilegiati quam simplices Denen Rechten nach befriedigt werden sollen." Allein, wenn man auch nicht annehmen kann, daß die fraglichen Special- Pfänder, wie Manche wollen, hier unter den „Creditores privilegiati“ zu suchen seien, indem die gedachten Worte sicher nur von den, mit einem beneficium exigendi versehenen, persönlichen Forderungen zu verstehen sind; so ist doch eines Theils der Schluß vom Nichterwähntsein auf das Nicht- vorhandensein überhaupt mißlich, und andern Theils beabsichtigt der erwähnte §. 13 auch keines Weges, eine vollständige Rangordnung in Betreff der verschiedenen Forderungen im Konkurse zu geben, sondern er will zunächst nur das Verhältniß der gerichtlich bestätigten Special-Hypotheken zu den gleichfalls bestätigten generellen, beziehungsweise zu den stillschweigenden Pfandschaften feststen , wie aus der Ueberschrift des Paragraphen: „Wie die Gläubiger nach dem Unterschied ihrer General- oder Special-Hypotheken zu kiassi- ficiren sind", und aus dem Eingänge desselben zur Genüge erhellet.
Eben so wenig lassen sich diejenigen Bestimmungen der Landesgesetze dagegen anführen, welche den Notaren, Pfarrern, Schulmeistern re. die Aufnahme von dergleichen Pfandverschreibungen über Immobilien untersagen '). Denn eines Theiles haben diese Vorschriften nur die Sicherstellung der
•) Hierher gehören: Landtagsabschicd vom 27. Oktober 1731, §. 11; Greben - Ordnung vom 6. November 1739, Art. XXXIX, §. 4; Verordnung vom 30. Oktober 1744, §. 5, und Rrgiernngs-Ausschreiben vom 22. Juli 1814.
Kontrahenten vor mangelhaften Vertragsbeurkundungen im Auge, sie erscheinen gewissermaßen als wohlfahrtspolizeiliche Anordnungen und gehen daher p r i v a t r e ch t l r ch gewiß nicht weiter, als die von einigen derselben in Bezug genommene Koutrakten-Orvuung selbst; andern Theils reden sie aber auch sämmtlich nur von der Aufnahme der Urkunden und deren Wirkungen, nicht von der P f a n d b e st e l l u n g als solcher. Es heißt überall nur, daß dergleichen „Verschreibungen ohne sothane obrigkeitliche Bestätigung den Effekt eines instrumenti publici“ nicht haben, daß dergleichen „Briefe keine vim probandi“ finden, vielmehr solche „Aussätze bei denen Gerichten jedes Mal als ungültig verworfen" werden sollen. Nur die Beweiskraft der Urkunden, beziehungsweise die Wirkung von gerichtlich bestätigten Pfandschaften ist daher entzogen und versagt, nicht aber alle Wirksamkeit des Akts an sich, der Verpfändung als solcher, genommen.
Endlich geben auch die Grundsätze des deutschen Privatrechts, die zur Ergänzung und Erläuterung der Partikularnormen häufig in Betracht kommen, keinen zureichenden Grund für die Verneinung der obigen Frage. — Das ältere deutsche Recht hatte zwar keine anderen Sicherstellungen durch unbewegliche Sachen, als solche, welche Mittels gerichtlicher Auslassung und dadurch übertragener Gewcre herbeigc- führt wurden (Satzung, Weddeschaft rc.)-) Allein es läßt sich darum noch keines Wegs annchmcn, daß auch unsere gerichtliche Bestätigung, obwohl solche in vielen Stücken der ehe- maligcn Auflassung ganz gleich steht, eine nothwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Hypothekenrechts an einzelnen Grundstücken sei. Die Lehren des deutschen Pri- vatrechts lcidcir nur dann ohne Weiteres praktische Anwendung, wenn die Geltung oder Beibehaltung des betreffenden Instituts als solchen, mithin im Ganzen, vermöge partikularer Gesetze oder rechtsgültiger Gewohnheit feststcht. Keines Wegs aber genügt, daß etwa von neueren Gesetzen nur einzelne Bestimmungen aus jenen Lehren entlehnt worden sind, oder daß man bet neueren Einrichtungen jene alten Institute nur gleichsam zum Verbilde genommen bat. Namentlich ist es in Betreff des heutigen Hypothekcnrcchtcs vielfach anerkannt, daß die deutschrechtlichen Grundsätze hinsichtlich ber Nothwendigkeit der grundrichterlichen Mitwirkung zur Begründung von Pfandrechten an Immobilien, nicht als g c-
2) Vergl. Eichhorn Einleitung in das deutsche Privatrecht, §. 188 ff.; Albrecht von der Gewcre, §. 16, 17 S. 142 ff.; Heise und Cropp jurist. Abhandlungen, Bd. 1 Nr. 19 §. 1 ff.