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selbe auf dem Kirchenverbande beruhe, da eine derartige Berechtigung nur den Eingepfarrten gegenüber bestehen könnte, welche im vorliegenden Rechtsstreite nicht betheiligt sind, und durch die Gemeinde nicht vertreten werden;

und indem zufolge der Bestimmungen in §§. 35, 37 und 40 des gedachten Gesetzes, wonach diejenigen Dienste für ungemessen zu halten sind, bei welchem eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Dauer, oder der Zahl, oder des Gegenstandes der Arbeit vorliegt, dergestalt, daß danach eine Schätzung nicht erfolgen kann, die hier streitigen Dienste sich als ungemeine darstellen , weil bei völliger Unbestimmtheit des Ortes, von wo das Holz abgefahren werden soll, und der damit gegebenen Möglichkeit Höchst- verschiedener Entfernungen die Dauer der Arbeit ganz un­gewiß, und eine Schätzung nicht möglich ist;

daß daher die angebliche Dienstberechtigung des beklag­ten Theiles bis zur Befolgung der Vorschrift des erwähn­ten §. 41 als nicht bestehend anzuschen, und insoweit dem Klagantrage gemäß zu erkennen ist."

Das O.A. Gericht billigte diesen Bescheid aber nicht, er­kannte vielmehr am 17. Oktober 1846 Nr. s^j in folgender Weise auf Beweis: .... »in Erwägung,

daß, da es bei den von dem Appellanten geforderten Fahrdiensten unbestritten von der Anfuhr des Besoldungs- Holzes des zeitigen Pfarrers des Kirchspiels Gensungen, mithin von einer Leistung zur Dotation der Pfarrei sich handelt, und appellatischer Seits nicht dargelegt worden, daß die geforderten Dienste auf gewissen Gütern haften, sonach gutsherrliche seien, angenommen werden muß, daß sie auf dem Kirchenverbande beruhen,

daß sie hiernach zufolge des §. 2 Abs. 2 im Ablö- sungsgesctze vom 23. Zuni 1832, nicht ablösbar sind, und so der §. 41 dieses Gesetzes auf sie nicht angewendet wer­den kann;

daß da, wo es sich von Beiträgen und Leistungen han­delt, welche von den Einwohnern einer in einem und dem­selben Kirchenverbande stehenden Ortschaft zu entrichten sind, Vie Behörde der bürgerlichen Gemeinde die Gemeindeange­hörigen in dieser Angelegenheit zu vertreten befugt ist;

daß, dieses vorausgesetzt, dem Appellanten der appella­tischer Seits erhobenen Negatorienklage gegenüber, der Be­weis des von ihm behaupteten Rechts obliegt;

daß, da er solches nicht auf einen rechtsgültig abge­schlossenen Vertrag, wohl aber auf Erwerbdurch unvor­denkliche Ausübung" gegründet hat, bei der Bestimmung des Beweissatzes nur diese seine letztere Behauptung in Be­tracht kommen kann;

daß in derselben die Behauptung eines Herkommens liegt;

daß durch ein solches eine Verpflichtung zu Diensten der hier in Rede stehenden Art, bei welchen wegen ihrer kirch­lichen Qualität ein unvordenklicher Besitz und ein Verjäh­rungserwerb durch solchen nicht Statt findet, begründet wer­den kann, und

daher dem Appellanten der Beweis darüber aufzule­gen ist;

wobei ihm unbenommen bleibt, der von ihm in Bezug

genommenen Kirchenrechnung zum Beweise sich mit zu be­dienen ;

wird mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids des hiesigen Obergerichts vom 5. August 1845 dem Appellanten der Be­weis auferlegt:

daß nach einem in dem Kirchspiele Gensungen beste­henden Herkommen die 6*/2 Klafter Holz, welche der dor­tige Pfarrer als Besoldungsholz aus der Staatswaldung zu beziehen hat, von den Gemeinden des Kirchspiels Gensungen, gegen Vergütung einer Mahlzeit oder eines andern Douceurs, zu Dienst anzufahren seien", mit Verurtheilung der Appellatin in die Kosten dieser In­stanz, vorbehaltlich deren Festsetzung. V. R. W."

Der Beweis wurde (abgesehen von einer alten Kirchen- rechnung, worin die Berechtigung in einem Kompctenzverzeich- nisse vom Zahre 1751 aufgeführt war) durch Zeugenbenen­nung und Eideszuschiebung angetreten. Letztere war auf fol­gende thatsächliche Angaben gerichtet:Seit undenklichen Zeiten ist cs im Kirchspiel Gensungen herkömmlich gewesen, daß die 6*/2 Klafter Besoldungsholz, welche der dortige Pfar­rer aus der Staatswaldung zu beziehen hat, von den Ge­meinden des Kirchspiels nach einem gewissen hergebrachten Turnus, gegen Gewährung einer Mahlzeit oder eines anderen beliebigen Douceurs, zu Dienst (auf den Pfarrhof) angefah­ren werden. Die Pfarrer haben das stets als ein Recht in Anspruch genommen und die Fuhren durch Ansagen bei den OrtSvorstänben der vier Gemeinden (Gensungen, Beuren, j Heßlar und Melgershausen) zur Zeit der jedesmaligen Anweisung des Holzes verlangt. Auch hat früher niemals eine Weige­rung Statt gefunden, vielmehr haben die Gemeinden, bezie­hungsweise die spanndienstpflichtigen Einwohner, das Anfahren stets willig besorgt, wenigstens haben die Pfarrer niemals auf einen Widerspruch geachtet, sondern die Fuhren nach wie vor j verlangt und geleistet erhalten."

Da sich die klagende Gemeinde hierauf nicht erklärte, er­theilte das Obergcricht am 10. April 1847 folgenden Ends- bescheid:

In Erwägung,

daß die beklagter Seits angegebenen Thatsachen zur Begründung des zu Beweis gestellten Herkommens genü­gend erscheinen;

demgemäß die deßhalbige Eideszuschiebung für erheblich zu halten, und bei unterbliebener Erklärung darauf der angedrohte Rechtsnachtheil der Eidcsweigerung zu verwirk- I lichen ist;

wird der dem beklagten Theile auferlegte Beweis:

daß nach einem in dem Kirchspiele Gensungen bestehen­den Herkonimen die 672 Klafter Holz, welche der dortige Pfarrer als Besolvungsholz aus der StaatSwalkung au be­ziehen hat, von den Gemeinden des Kirchspiels, gegen Ver­gütung einer Mahlzeit ober eines anderen Douceurs, zu Dienst anzufahren seien,

für geführt erachtet, und demgemäß die beklagte Pfarrei von der auf Anerkennung der Freiheit der klagenden Gemeinde von der bezeichneten Dienstpflicht erhobenen Klage entbunden, unter Verurtheilung der klagenden Gemeinde zur Erstattung der Kosten dieses Rechtsstreits und Bezahlung der dahier no- tirten Kosten. V. R. W."

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Druck von Friedrich Scheel in Kassel.