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selbe auf dem Kirchenverbande beruhe, da eine derartige Berechtigung nur den Eingepfarrten gegenüber bestehen könnte, welche im vorliegenden Rechtsstreite nicht betheiligt sind, und durch die Gemeinde nicht vertreten werden;
und indem zufolge der Bestimmungen in §§. 35, 37 und 40 des gedachten Gesetzes, — wonach diejenigen Dienste für ungemessen zu halten sind, bei welchem eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Dauer, oder der Zahl, oder des Gegenstandes der Arbeit vorliegt, dergestalt, daß danach eine Schätzung nicht erfolgen kann, — die hier streitigen Dienste sich als ungemeine darstellen , weil bei völliger Unbestimmtheit des Ortes, von wo das Holz abgefahren werden soll, und der damit gegebenen Möglichkeit Höchst- verschiedener Entfernungen die Dauer der Arbeit ganz ungewiß, und eine Schätzung nicht möglich ist;
daß daher die angebliche Dienstberechtigung des beklagten Theiles bis zur Befolgung der Vorschrift des erwähnten §. 41 als nicht bestehend anzuschen, und insoweit dem Klagantrage gemäß zu erkennen ist."
Das O.A. Gericht billigte diesen Bescheid aber nicht, erkannte vielmehr am 17. Oktober 1846 — Nr. s^j — in folgender Weise auf Beweis: .... »in Erwägung,
daß, da es bei den von dem Appellanten geforderten Fahrdiensten unbestritten von der Anfuhr des Besoldungs- Holzes des zeitigen Pfarrers des Kirchspiels Gensungen, mithin von einer Leistung zur Dotation der Pfarrei sich handelt, und appellatischer Seits nicht dargelegt worden, daß die geforderten Dienste auf gewissen Gütern haften, sonach gutsherrliche seien, angenommen werden muß, daß sie auf dem Kirchenverbande beruhen,
daß sie hiernach zufolge des §. 2 Abs. 2 im Ablö- sungsgesctze vom 23. Zuni 1832, nicht ablösbar sind, und so der §. 41 dieses Gesetzes auf sie nicht angewendet werden kann;
daß da, wo es sich von Beiträgen und Leistungen handelt, welche von den Einwohnern einer in einem und demselben Kirchenverbande stehenden Ortschaft zu entrichten sind, Vie Behörde der bürgerlichen Gemeinde die Gemeindeangehörigen in dieser Angelegenheit zu vertreten befugt ist;
daß, dieses vorausgesetzt, dem Appellanten der appellatischer Seits erhobenen Negatorienklage gegenüber, der Beweis des von ihm behaupteten Rechts obliegt;
daß, da er solches nicht auf einen rechtsgültig abgeschlossenen Vertrag, wohl aber auf Erwerb „durch unvordenkliche Ausübung" gegründet hat, bei der Bestimmung des Beweissatzes nur diese seine letztere Behauptung in Betracht kommen kann;
daß in derselben die Behauptung eines Herkommens liegt;
daß durch ein solches eine Verpflichtung zu Diensten der hier in Rede stehenden Art, bei welchen wegen ihrer kirchlichen Qualität ein unvordenklicher Besitz und ein Verjährungserwerb durch solchen nicht Statt findet, begründet werden kann, und
daher dem Appellanten der Beweis darüber aufzulegen ist;
wobei ihm unbenommen bleibt, der von ihm in Bezug
genommenen Kirchenrechnung zum Beweise sich mit zu bedienen ;
wird mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids des hiesigen Obergerichts vom 5. August 1845 dem Appellanten der Beweis auferlegt:
„daß nach einem in dem Kirchspiele Gensungen bestehenden Herkommen die 6*/2 Klafter Holz, welche der dortige Pfarrer als Besoldungsholz aus der Staatswaldung zu beziehen hat, von den Gemeinden des Kirchspiels Gensungen, gegen Vergütung einer Mahlzeit oder eines andern Douceurs, zu Dienst anzufahren seien", mit Verurtheilung der Appellatin in die Kosten dieser Instanz, vorbehaltlich deren Festsetzung. V. R. W."
Der Beweis wurde (abgesehen von einer alten Kirchen- rechnung, worin die Berechtigung in einem Kompctenzverzeich- nisse vom Zahre 1751 aufgeführt war) durch Zeugenbenennung und Eideszuschiebung angetreten. Letztere war auf folgende thatsächliche Angaben gerichtet: „Seit undenklichen Zeiten ist cs im Kirchspiel Gensungen herkömmlich gewesen, daß die 6*/2 Klafter Besoldungsholz, welche der dortige Pfarrer aus der Staatswaldung zu beziehen hat, von den Gemeinden des Kirchspiels nach einem gewissen hergebrachten Turnus, gegen Gewährung einer Mahlzeit oder eines anderen beliebigen Douceurs, zu Dienst (auf den Pfarrhof) angefahren werden. Die Pfarrer haben das stets als ein Recht in Anspruch genommen und die Fuhren durch Ansagen bei den OrtSvorstänben der vier Gemeinden (Gensungen, Beuren, j Heßlar und Melgershausen) zur Zeit der jedesmaligen Anweisung des Holzes verlangt. Auch hat früher niemals eine Weigerung Statt gefunden, vielmehr haben die Gemeinden, beziehungsweise die spanndienstpflichtigen Einwohner, das Anfahren stets willig besorgt, wenigstens haben die Pfarrer niemals auf einen Widerspruch geachtet, sondern die Fuhren nach wie vor j verlangt und geleistet erhalten."
Da sich die klagende Gemeinde hierauf nicht erklärte, ertheilte das Obergcricht am 10. April 1847 folgenden Ends- bescheid:
„In Erwägung,
daß die beklagter Seits angegebenen Thatsachen zur Begründung des zu Beweis gestellten Herkommens genügend erscheinen;
demgemäß die deßhalbige Eideszuschiebung für erheblich zu halten, und bei unterbliebener Erklärung darauf der angedrohte Rechtsnachtheil der Eidcsweigerung zu verwirk- I lichen ist;
wird der dem beklagten Theile auferlegte Beweis:
daß nach einem in dem Kirchspiele Gensungen bestehenden Herkonimen die 672 Klafter Holz, welche der dortige Pfarrer als Besolvungsholz aus der StaatSwalkung au beziehen hat, von den Gemeinden des Kirchspiels, gegen Vergütung einer Mahlzeit ober eines anderen Douceurs, zu Dienst anzufahren seien,
für geführt erachtet, und demgemäß die beklagte Pfarrei von der auf Anerkennung der Freiheit der klagenden Gemeinde von der bezeichneten Dienstpflicht erhobenen Klage entbunden, unter Verurtheilung der klagenden Gemeinde zur Erstattung der Kosten dieses Rechtsstreits und Bezahlung der dahier no- tirten Kosten. V. R. W."
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.