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Menge ähnlicher s. g.'Gerechtsamen früherer Lehn- und Leihe­güter, daher dem Fiskus, je nachdem man dem Verfahren sie oder die entgegengesetzte Ansicht zu Grunde legt, eine höchst bedeutende Revenue zu- ober abgeht. Der Beschluß Kurt. Finanzministeriums, der, für die zweite Alternative entschei­dend, die Abschließung des Vergleichs aufgegeben hat, scheint mir darum von solcher Erheblichkeit, daß ich es für meine Pflicht halte, die entgegenstehenden Gründe wiederholt geltend zu machen.

Das Gesetz vom 26. August v. J. hebt allen Lehensver­band mit der Folge auf, daß die Inhaber das volle Eigen­thum des betreffenden Gegenstandes erhalten und gleichzeitig Vie bisherigey Gegenleistungen des Obereigenthümers hinweg­fallen sollen. Es entsteht daher nothwendig die Frage, ob das fragliche Hvlzrecht zu dembetreffenden Gegenstand" ge­hört, dessen volles Eigenthum die Inhaber erbalten sollen, oder zu denbisherigen Gegenleistungen des Obereigenthü­mers", die hinwegfallen.

Für die erste Ansicht scheint allerdings zu sprechen, daß des Holzrechts in dem Lehnbrief neben dem unzweifelhaften Lehnsobjekt in einer Verbindung Erwähnung geschieht, die es als Lehnsgegenstand erscheinen läßt, was bekanntermaßen un­körperliche Sachen, wie Servituten, eben sowohl sein können, als körperliche.

Gleichwohl dürfte der Begriff eines Lehnsobjektes voraus- setzcn, daß es ein schon vor dem Lehn oder doch ohne dasselbe existentes mindestens existirbares Recht sei, welches zum Ge> genstanv des Lehnsverhältnisses gemacht werde. Diese Vor­aussetzung trifft aber bei Dem fraglichen Rechte nicht zu. Man mag bas Wesen des Lehens noch so genau ins Auge fassen, die Rechte des Vasallen noch so hoch anschlagen, man wird es nicht weiter bringen können, als die Gesetze selbst, nach denen der Obereigenthümer dominus, Der Vasall t a n q u a m dominus ist; und wenn man Dann genöthigt ist, Den Satz, nemini res sua servit, als ein ausnahmeloses aus Der Natur Der Sache folgendes Princip gelten zu lassen, so wird man nicht behaupten können, daß Der dominus des Lehnsobjekts dem dominus des Waldes, D. h. sich selbst gegenüber ein be­schränkendes Recht haben und dieses Recht zum Lehnsobjekt machen könne oder je gemacht habe. Ist es aber nicht ein zu Lehn gewordenes Objekt, vielmehr (Denn ein drittes bleibt nicht übrig) ein Ausfluß des persönlichen Lehnsverhältnisses selbst, so muß es nothwendig mit diesem hinwegfallen und kann nicht in das volle Eigenthum des Inhabers übergehen, wie etwa von einem Holzrecht gesagt werden könnte, das Dem Lehngut an dem Eigenthum eines dritten zustand. Das fragliche Holzrecht ist keine römisch-rechtliche Servitut (wozu es jetzt erst gemacht werden soll), sondern eine deutsch-recht­liche, d. h. wie diese alle, auf einem Genossenschaftsverhältniß beruhende persönliche Last, gleich den eben deßhalb unablösba­ren Lasten des Unterthanen-, Kirchen-, Schulverbandes rc.

Kassel, Den 21. Sept. 1849.

Kirchliche Dienste. Ablösbarkeit. Herkommen. Unvordenklichkeit. Vertretung der Gemeinde­glieder.

Der Pfarrer der Gemeinden Gensungen, Heßlar, Mel­gershausen und Beuern behauptet, daß seiner Pfarrstelle das Recht zustehe, von den genannten vier Gemeinden alternativ jährlich Die Anfuhr von 6*/2 Klafter Besoldungsholz (gegen Entrichtung einer Mahlzeit rc.) zu verlangen. Als die Ge­meinde Gensungen negatorisch klagt und geltend macht, daß eine Berechtigung dieser Art überhaupt nicht bestanden habe, jeden Falles aber nach Der Bestimmnng des §. 41 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832, da es sich um unge­messene Dienste handele, erloschen sei; stützt er sich aufun­vordenkliche Ausübung" und bestreitet die Anwendbarkeit des §. 41 des Ablösungsgesetzes, weil nach Der ausdrücklichen Vorschrift in §. 2 Nr. 2 jenes Gesetzes es sich hier nicht um ablösbare Lasten handele, und ohnehin Die fragliche Dienftlast keineungemessene" sei. Das Obergericht zu Kassel theilt diese Ansicht nicht, erkennt vielmehr durch Bescheid vom 5. August 1845 zu Recht:daß der beklagten Pfarrei dermalen im Sinne des §. 41 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 die Gerechtsame, daß Die klagende Gemeinde alternativ mit Den Gemeinden Heßlar, Melgershausen und Beuern Dem zeitigen Pfarrer jährlich 6*/2 Klafter Besoldungsholz aus Der Staatswaldung gegen eine Mahlzeit rc. anfahren zu müssen, nicht zustehe." Die Entscheidungsgründe lauten:

In Erwägung,

daß bei unbestrittener Begründung der Klage es ledig­lich auf das kinredeweise für Die beklagte Pfarrei geltend gemachte Recht auf Dienste ankommt;

daß dieses, zwar nicht durch Die angeblich bei Ab­hörung Der Gensunger Kirchenrechnungen vorgekommenen Thatsachen, aus welchen sich nicht Die Abschließung eines Vertrags mit Der Gemeinde zu deren Vertretung ohnehin Grebe und Vorsteher ohne Weiteres nicht befugt gewesen wären, sondern nur eine den betreffenden kirchenrecht- lichen Vorschriften entsprechende administrative Erörterung der Pfarrkompetenz ergibt,

wohl aber durch Die einer näheren thatsächlichen Darle­gung nicht bedürfende Bezugnahme auf unvordenkliche Ver­jährung begründet sein würde,

und ins Besondere eine genügende Bezeichnung des fraglichen Rechtes nicht mangelt, indem schon nach Der Darstellung der Vernehmlassung, sowie nach Der Duplik Der Anspruch als auf die Abfuhr des fraglichen Holzes aus jedem Staatswalde, in welchem solches angewiesen werden wird, erhoben anzusehen ist,

daß indessen der dermaligen Geltendmachung Dieser Dienstberechtigung Die in Der Replik behauptete und be­klagter Seits nicht in Abrede gestellte Nichtbefolgung der Vorschrift im §. 41 des Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 1832 entgegensteht,

indem nach Der Bezeichnung Der Klage und der wei­teren Verhandlungen Die in Frage stehende Gerechtsame als eine ablösbare anzusehen ist, ins Besondere nicht, wie be­klagter Seits angedeutet wird, anzunehmen steht, daß die-