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sehr wesentlichen Theile, neben dem Lehnsherrn hat; dieses Proprietätsrecht des Vasallen wird in den Quellen des Lehnrechts ausdrücklich anerkannt,
cf. II. Feud. 8 pr. und 43 *)
wo dem Vasallen in den Worten:
„rei autem per beneficium recte invcstitae va- „sallus hanc habet potestatem, ut t a n- »quam dominus posset a quolibet p o s- „sidente sibi quasi vindicare et si ab „alio ejus rei nomine convenietur defensionem „opponere“,
und
si contraversia inter vasallum vel alium de be- nesicio fuerit, adversario jus sibi vindicante,' causa per vasallum, etiam domino absente, quasi propria, ad finem perducatur; ipsi enim solus utiliter agendi et excipiendi habet potestatem.
die Befugniß zu v i n D i c i r e n **), also die in der Proprietät enthaltene wichtigste Befugniß beigelegt ist. Außerdem stehen demselben auch andere Proprietätsrechte, nämlich das der Veräußerung und bas der Disposition über die Substanz zu. Beide Befugnisse unterliegen nur den aus dem Wesen des Lehnsverhältnisses mit Nothwendigkeit sich ergebenden Be- schrMfungen, wohin in letzterer Beziehung gehört, daß die Disposition nicht geradezu eine Deterioration involvire. Das ältere deutsche Recht gewährte dem Vasallen sehr ausgedehnte Verfügungen über das Lehen, indem es nur solche dem Lehnsherrn gegenüber für ungültig erklärte, in deren Folge der Vasall „der Gewere darbet". Unbestritten steht ihm das Recht zu, zu subinfeudiren, in Erbleihe oder Erbpacht zu geben, Servituten zu konstituiren w.
Die Rechte des Lehnsherrn am Lehn gute dagegen äußern sich lediglich: in der Vindikation aus den Händen dritter unberechtigter Personen, in der Konsens- ertheilung bei gewissen Arten von Veräußerungen und in der Konsolidation auf den Fall der Erledigung des Lehns.
Werden nun die lehnsherrlichen und die vasallitischen Rechte am Lehnsobjekt gegen einander abgewogen, so tritt klar hervor, wie die ersteren in der äußeren Erscheinung gegen die letzteren fast gänzlich zurücktreten, so daß die Eigenthumsbefugnisse, in der Anwendung und Ausübung gedacht, fast ausschließlich auf Seiten des Vasallen zu sein scheinen, der Vasall nach allen Seiten hin tanquam dominus sich geriet.
Unter solchen Umständen darf es nicht befremden, als Pertineuzstücke des Hauptlehnguts dem Vasallenrechte, wie die in Rede stehende Holzberechtigung, welche übrigens als eine römisch-rechtliche Servitut nicht einmal betrachtet werden kann, eingeräumt zu sehen, indem auf diese Art Verhältnisse der obige Satz res propria nemini servil überhaupt keine Anwendung leidet. Das berechtigte Gut ist Eigenthum — wenn auch nach Lehnrecht — des Vasallen, dem Lehnsobjekt
*) Die beiden Stellen enthalten den Schlüssel zur richtigen Auslegung zweier anderen, scheinbar entgegenstehenden II. F. 8 §. 2 und II. F. 23 §. 2.
**) sogar von dem Lehnsherrn selbst, „a quolibet possidente“ Pätz Lehnrecht S. 223.
und folgeweise dem Inhaber desselben dient der Wald, auf welchen die Holzberechtigung haftet, nicht aber dem Lehnsherrn als Inhaber des dominium directum.
Vergl. Mayr, Lehnrecht, S. 115.
„Von einem wahren dominium directum und utile kann hier freilich nicht gesprochen werden, allein es ist doch ein dem getheilten Eigenthum analog aufgefaßtes 53er? Hältniß, und im Allgemeinen gegen die Vorstellungsart, daß das Recht dem Lehnsherrn der Substanz nach, dagegen die Ausübung dem Vasallen zustehe, nichts zu erinnern." (Mayr 1. c.)
Ein recht schlagendes Beispiel gewährt das s. g. feudum habitationis (II. Feud. 105) die Verleihung der persönlichen Servitut der habitatio, deren rechtliche Möglichkeit ebenwohl sehr bezweifelt werden müßte (selbst gegen ausdrückliche Be- stinlmung des Lehnstextes) wenn der Grundsatz »nemini res sua servil“ dabei zur Anwendung käme. Man muß die Jnfeudation überhaupt nur als eine eigenthümliche Form der Konstituirung von Rechten an Sachen betrachten, wodurch der Verleihende außer der Knüpfung eines vagen persönlichen Bandes zwischen ihm und dem Empfänger sich nur den Rückfall des Rechts an ihn für gewisse Fälle sicherte; daraus erklären sich alle Beschränkungen, denen der Empfänger bei Ausübung des Rechtes unterworfen ist.
Dürfte hiernach die rechtliche Möglichkeit einer Belehnung mit der fraglichen Holzberechtigung als festgestellt zu betrachten sein, so kann ich hinsichtlich der Frage, ob diese Berechtigung Gegenstand des Lehens wirklich ist, nur auf bereits gesagtes zurückkommen. Während es für Annahme einer „Gegenleistung" m. E. an jedem speciellen Anhaltspunkte fehlt (daß dergleichen Gegenleistungen wirklich Vorkommen, wird Niemand läugnen wollen), deutet der Inhalt älterer Lehnbriefe „Dorf W. mit allen Gerechtigkeiten — es sei i m Holze rc." unverkennbar auf eine Belehnung hin. Ich vermag wenigstens diesen Ausdruck, der sonst ganz gegenstandslos wäre, nicht anders zu deuten. Ihm entspricht der Inhalt der Specifikation, welcher eben dadurch Bedeutung gewinnt. Ein jeder Zweifel erscheint nun freilich nicht beseitigt, es lassen sich, wie das Gutachten des Staatsanwalts belegt, auch Gründe für eine gegenteilige Ansicht ausbringen und noch näher ausführen; einem Rechtsstreite wird man aber zuversichtlich entgegenzusehen haben, wenn man den von St. die vom Staatsanwalte beantragte Eröffnung macht, dessen günstiger Ausgang für den Staat höchst zweifelhaft und kaum zu erwarten ist.
Kassel, am 7. Juni 1849.
d. Staatsanwalt.
Durch Kurfürst!. Oberforstkollegium aufgefordert, habe ich unter dem 8. Mai d. I. gutachtlich meine Ansicht dahin ausgesprochen, daß der mit den v. St. beabsichtigte Begleich nach Aufhebung des Lehnsnexus um deßwillen nicht mehr abgeschlossen werden könne, weil die Holzgerechtsame nur als eine unmittelbar auf dem Lehnsverband beruhende persönliche, nicht dingliche, Last mit dem Wegfallen dieses aufgehört habe.
Kurfürst!. Finanzministerium kann es nicht entgangen sein, wie diese Ansicht in ihren praktischen Folgen nicht allein den konkreten Fall betrifft, sondern in ganz gleicher Weise eine