Nechtsfrennd.
Zweiter Jahrgang.
JW 22. Sonnabend, 1L Juni iS SO»
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Zum Lehns- und Meiergesetz.
(Fortsetzung.)
b. Staatsanwalt.
Die v. St., seit Jahrhunderten vom Haus Hessen belfer hen mit dem Dorfe W. mit aller seiner Zubehörunge und Gerechtigkeit, es sei im Holze, im Felde rc. und mit einem freien Burgsitz, die A. genannt, haben für diese Güter aus dem Reinhardswalde früher unbestimmte Quantitäten Brennholz (in einem Vergleich von 1552 „ziemliche Feuerholz" genannt) bezogen, die man neuerer Zeit auf 100 Klaftern fcst- zusetzen im Begriff gewesen ist.
Ist diese Holzgerechtsame Lehnsgegenstand, so wird sie mit Aufhebung des Lehnsverbandes allodial, ist sie Gegenleistung Seitens des Obereigenthümers, so fällt sie ganz weg. Im ersteren Falle wäre sie eine Servitut, eine aktive Gerechtigkeit des Gutes, im letzteren eine persönliche Last, wie die aus ähnlichen Verbänden (Unterthan-, Schul-, Kirchenverband) entspringenden. Nimmt man mit dem Nechtsgutachten bei Zffr. 2160 den ersten Fall an, so stößt man auf eine unerklärliche Irregularität. Das Lehnsobjekt befindet sich im Ei- genthume des dominus directus und der Vasall hat daran nur bestimmte, allerdings sehr ausgedehnte Nutzungsrechte. Der dienende Wald befindet sich in dem Eigenthum desselben dominus und die Servitut ist sonach eine an eigner Sache, während es ein ausnahmsloser Grundsatz ist: Nemini res sua servil. Der gedachte Satz ist keine Erfindung, sondern eine ganz nothwendige Konsequenz aus der Natur der Sache und was bas Gutachten für sich anführt, auch nicht geeignet, nur indirekt die Wahrheit desselben zu entkräften. Ich kann eine Ansicht nicht theilen, die diesen Satz ignoriren muß, wenn sie bestehen will.
Als Gegenleistung, als persönliche Leistung gedacht, unterliegt die betreffende Gerechtsame dagegen keinem Bedenken. Der Lchnsverbanv ist ein deutschrechtliches Institut, und wie eine Menge ähnlicher auf das Bedürfniß gegenseitiger Aushülfe basirt. Zur Zeit seiner Entstehung kannte man keinen Staat, als den Inbegriff aller Einzelwillen, der widerspenstige Einzelne gezwungen hätte. Man half sich durch Verbände und Genossenschaften, die sich gegenseitig Hülse und Unterstützung zusagten gegen Gewalt der Menschen und gegen Zwang der Bedürfnisse. Unter die letzten gehören auch die zugestandenen Holzgerechtsamen, deren noch unendlich viele auf solchen Verbänden beruhend auf uns gekommen sind.
Ich muß aus diesen Gründen, wie sonst, so auch hier, für Annahme einer Gegenleistung nicht vermuthen, sondern mich bestimmt entscheiden, da der andere als möglich unter
stellte Fall juristisch unmöglich ist. Daß in der Lehnsspecifi- kation rc. auch die Gegenleistungen genannt werden, ist sehr begreiflich. Sie hat gar nicht den Zweck, nur die Pertinenzen aufzuführen, sondern alle Rechte, die in dem Lehnsver- band ihren Grund haben.
M. E. wäre daher den v. St. zu eröffnen:
Nachdem sie an ihren Lehngütern durch Aufhebung des Lehnsverbandes freies Eigenthum erworben hätten, habe der Staat gleiche Freiheit des Reinhardswaldes von der auf demselben Lehnsverband beruhenden Holzberechtigung erlangt, indem diese als rein persönliche Gegenleistung (cf. Henkel S. 286 ff., wo die aus dem Kirchenverband herrührenden Lasten vom Obergericht resp. O.A. Gericht so genannt werden) nach §. 2. des Gesetzes vom 26. Aug. 1848 wegfalle, zumal sie als dingliche Last nach dem Rechtsgrundsatze: Nemini res sua servil, gar nicht zu denken sei.
Kassel am 8. Mai 1849.
c. Ministerium.
Man wird dem Staatsanwalte die Richtigkeit des Grundsatzes »nemini res sua servil“ und daß derselbe keine Erfindung, sondern eine ganz nothwendige Konsequenz aus der Natur der Sache sei, gern zugestehen und dennoch zu dem im Gutachten bei Zffr. 1869 ausgesprochenen Resultate gelangen können. Freilich muß man dabei das Wesen des Lehens und vornehmlich des s. g. dominii directi etwas näher ins Auge fassen, als es im Gutachten des Staatsanwalts geschehen ist, welchem in seiner Auffassung jenes Resultat allerdings als eine unerklärliche Irregularität erscheinen muß. Wie wenig aber dabei von einer Irregularität die Neve sein kann, durfte sich aus Folgendem ergeben:
Man faßt gewöhnlich das Verhältniß des Lehnsherrn und des Vasallen zu dem Gegenstände der Verleihung als ein getheiltes Eigenthum auf, indem man jenem das s. g. dominium directum, diesen aber das dominium utile (Ober- eigenthum — Unter - oder nutzbares Eigenthum —) beilegt. Beide zusammen begreifen die Totalität, die Summe aller im dominium enthaltenen Rechte. Ganz ungenau und unrichtig ist aber der, der Argumentation des Staatsanwalts zum Stützpunkt dienende Satz:
„das Lebnsobjekt befindet sich im Eigenthum des dominus directus und der Vasall hat daran nur bestimmte, allerdings sehr ausgedehnte Nutzungsrechte", indem der Vasall nicht allein alle Nutzungsrechte ohne Ausnahme, also von den beiden im Eigenthum enthaltenen Rechten (Proprietät und Ususfrukt — s. g. ususfructus causalis) das letztgenannte Recht vollständig, sondern auch das Recht der Proprietät, wenigstens zum Theil, und zwar zu einem