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Nechtsfrenn-.

Zweiter Jahrgang.

.Av 21 Sonnabend, 23. Mai iss®.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann scheu Buch- und Kunsthandlung, abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Zum Lehns- und Meiergesetz.

(Fortsetzung.)

3. Wirkung.

Die Wirkung der Aushebung des Lehns- oder sonstigen gutsherrlichen Verbandes soll natürlich nicht die sein, daß das vor dessen Begründung Statt gehabte Verhältniß wieder herge­stellt würde, also der Erbleihebeständer zwar aufhörte, Kanon, Zinsen, Zehnten rc. zu schulden, aber auch bas Erbleiheob­jekt verlöre, sondern die, daß er

1) das Lehns -, Erbleihe - rc. Objekt alsvolles Eigen­thum" erwirbt,

2) die Lasten der genannten Art völlig aufhören; auf der andern Seite aber

3) diese Lasten sich in Enlschävigungssordcrungen der Be­rechtigten verwandeln, und

4) alle dessen etwaige Gegenleistungen wegfallen.

Zn Beziehung auf 4 ist nicht verordnet, daß auch sie sich in Entschädigungsforderungen verwandeln sollen, wenigstens nicht durchweg, sondern nur im §. 5, daß die wechselseitigen Leistungen gegen einander abgerechnet werden sollen und daß der zu Gunsten des Obereigenihümers rc. sich ergebende Ueber# schuß die Grundlage der Entschädigung bilde. Ist dabei etwa in glücklicher Unbefangenheit und üblicher Unwissenheit, welche in jenen gutsherrlichen Verbänden überall nur Erzeug­nisse mittelalterlicher Gewalt, nicht deutschen Rechts, sieht, der Fall übersehen worden, baß die Leistungen des Lehns- oder Leihehcrrn die des Vasallen oder Beständers übersteigen können und sich ein Ueberschuß zu dessen Gunsten bildet? Dergleichen Fälle sind nicht selten; ja bei eigentlichen Lehen, wo die Leistungen der Vasallen, die Kriegsdienste, längst auf­gehört haben, ist es der gewöhnliche Fall, daß nur Gegenlei­stungen vorhanden sind. Soll dann dieser Vasall , für den das Gesetz ohnehin so trefflich gesorgt hat, daß das Lehn in sein freies Eigenthum übergeht, ohne daß er auch nur für das Heimfallsrecht irgend Etwas zu zahlen hätte (insofern, wie re­gelmäßig, der Staat Lehnsherr ist), für jene Gegenleistungen noch eine Entschädigung überhin empfangen?

Nach den Grundsätzen der Jnterprctationskunst können wir dieß Resultat nicht annehmen. Die Worte des Gesetzes sagen nirgends, daß der Obereigenthümer bei der Auseinandersetzung dem Beständer rc. Etwas herausgeben solle. Diese Negative ist bedeutungsvoll, insofern sie nicht unabsichtlich sein kann; denn es ist der gegenseitigen Berechnung gedacht, auch der Ver­pflichtung des Beständers, Entschädigung für einen zu Gun­sten des Obereigenthümers sich ergebenden Ueberschuß zu lei­sten. Es ist also nicht zu zweifeln, daß der Gesetzgeber, wenn er auch für einen umgekehrten Ueberschuß Entschädigung gelei­stet folgen wollte, dieß gesagt hätte, und daß er es eben deß­

halb nicht sagte, weil er es nicht wollte. Dieser Nichtwillen erklärt sich sepr einfach aus dem Gewinn, welchen der Be­ständer durch Erwerbung desvollen Eigenthums" macht und den er auf alle Fälle aufrechnen muß. Mithin ist die Frage zu verneinen:

ob in dem Fall, wenn sich bei den Auseinandersetzungen nach Maßgabe des Lehns - und Meiergesetzes vom 26. Aug. 1848 ergibt, daß die bisherigen Leistungen des Erbleihebe- stänbers einen geringeren Werth haben, als die Ge­genleistungen des Erbleiheherrn und sich mithin ein Ueber# schuß zu Gunsten des ersteren ergibt, für den Erblciheherrn die Verbindlichkeit begründet ist, dem vorhinnigen Erbleihe- bestänbcr ein nach Maßgabe des Gesetzes festgestclltcs Ent­schädigungskapital zu zahlen?

Eine zweite Schwierigkeit bietet der Begriff von Gegen­leistungen im Gegensatz zu den zu allodificirenden LehnS- oder Leiheobjekten. Es ist bereits in den vorauSgcgangcnen Arti­keln auseinandergefetzt worden, wie man als Objekt des Ge­setzes diejenigen Verbände zu betrachten habe, welche eine Sache koncerniren. Beim Lehnsvcrband z. B. ist sich das Verhältniß so zu denken: Der Lehnsherr bedurfte zu einer Zeit, wo ein Staat noch nicht existirte und man durch keine Staatsgewalt und ihr Heer geschützt war, der Kriegsdienste Anderer. Er erwarb sie gewissermaßen durch einen Bund mit diesen, in welchem sie ihm und er ihnen gegenseitige Hülfe durch Kriegsdienst zusagten. Der Lehnsherr half aber auch dem Bedarf des so gewonnenen Vasallen ab, indem er ihm das Lehngut, beneficium, verlieh und weitere Unterstützung aus Dem, was er hatte, jener entbehrte, zusagte. Dahin ge­hören insbesondere auch die sehr gewöhnlichen Holzberechti- gungen, welche der Lehnsherr auf seinen Wald dem Vasal­len anwieS. Beides, das Lehngut wie diese Holzberechti­gung, sind Gegenstände des Lchnsverbandes und Leistungen aus demselben, beide Objekt des Gesetzes. Sind beide gleich zu behandeln, d. h. gehen beide in das volle Eigenthum des Inhabers? Nach unserer Aussührung in dem vorigen Arti­kel glauben wir das mit Nein beantworten zu müssen. Das Holzrccht kann als ein dingliches nicht gedacht werden; es müßte als solches dem Lehngut zustehen. Da dieß Lehn- gut aber Eigenthum des Lehnsherrn blieb, so konnte ihm an dem Wald, auch Eigenthum des Lehnsherrn, kein Recht der Servitut zustehen. Ist es danach für ein aus dem persönli­chen Nexus zwischen Lehnsherrn und Vasallen fließendes Recht zu halten *), so ist es eineGegenleistung" des Obereigenthü­mers, die wegfällt ohne Entschädigung, für welche der Vasall vielmehr die Entschädigung in der Modifikation des Lehnguts zu suchen hat.

*) Vergl. Stripp el mann II. 172, Pfeiffer pr.

Ausführ. VIII. 260.