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Wo die Mühle dem Staat gehört und in Beziehung auf sie ein E r b l c i h e v e r b a n d gestiftet ist , fällt er natürlich unter die Bestimmung des Gesetzes; wo aber die Koncession zum Mühlcngcwerbc zu Erbleihe- oder Landsiedelrecht ertheilt ist, in Hessen nicht ungewöhnlich H), da steht dem Staat an dem Leiheobjekt kein Eigenthum irgend einer Art zu, und ist da­her auch keines auf den Inhaber zu übertragen und das Ge­setz unanwendbar, das diese Uebertragung zum Vorwurf hat. Wollte man das Gesetz doch anwenden, weil die Koncession die Form einer Leihe hat, so würde man die Mühleninhaber nicht so allodial machen, wie andere Inhaber allodialer Müh­len; sondern so zu sagen noch allodialer. Diese nämlich zah­len den Mühlenzins aus dem Regal jährlich; jene aber wür­den ihn gewissermaßen ablösen und mit dem zwanzigfachen Betrag auf ein Mal und nie wieder zahlen. Wir fürchten aber, wenn ihnen demnächst doch, gleich anderen allobialen Müllern der Zins als KonecssionSabgabe abgefordert und er­klärt würde, daß sie doch unmöglich mehr Rechte haben konn­ten, als die Müller, welche nie in einem Leiheverband stan­den, sie würden vergeblich den zwanzigfachen Betrag erlegt haben.

Ganz gleiche Bewandniß hat es mit den in Form einer Leihe ertheilten W i r t h s ch a f t s k o n c e s s i o n c n. Auch hier muß u. E. das Gesetz cessiren, weil cs sich nicht um Privatge­rechtsame handelt, sondern von landespolizeilichen Koncessionen, die, ihre Form mag bisher die unpassendste gewesen sein, nur aufhören, wenn das Gewerbe überhaupt frei gegeben wird.

Endlich gehört hierher die W a s e n m e i st e r e i g e r e ch t- same. Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf sie vorausgesetzt müßte sie auf gutsherrlichem oder doch dinglichem Verbände beruhen und das volle Eigenthum auf den Inhaber überge- gangen sein mit Erlöschung der Rechte des bisherigen Obrr- eigenthümers. Beide Voraussetzungen sind aber u. E. un­richtig. Die Wasenmeisterei als die Befugniß und Verpflich­tung mit Ausschluß aller Uebrigcn, sogar des Eigenthümers des Viehs, das gefallene Vieh abzudecken, kann gar nicht Gegenstand des Eigenthums, am wenigsten des vollen, d. h. römischen sein und beruht auf landcSpolizeilicher oder gerichtsherrlicher Koncession*). Der Staat ist dem Wasenmeister gegenüber Koncedent, aber nicht Gutsherr, und jener Koncessionar, aber nicht Inhaber eines dominii utilis, d. h. bestimmter im Eigenthumsrecht befindlicher Befugnisse. Der s. g. Erblcihcbrief ist nichts mehr und nichts weniger, als die Koncession gewisser persönlicher Rechte, der man, wahrscheinlich aus Liebhaberei am Kanon, Laudemium u. s. w. die Form einer Erbleihe gegeben hat. Anders verhält cs sich mit dem Forst-, Jagd- und Bergregal. Sie alle sind auf bestimmten Grund und Boden angewiesen und enthalten ge­wissermaßen einzelne abgelöste Theile des Eigenthums an jenem Grund und Boden. Werden sie aufgehoben, so steht dem bisher beschränkten Eigenthümer nunmehr das volle Eigen­thum zu und Gerechtsame aus jenen Regalen können darum allerdings Gegenstand des Gesetzes sein, wenn sie auf erb­leiherechtlichem Titel an Andere verliehen waren; nicht so die Wasenmeistereigerechtsame, die auf polizeilichem Grund steht. Oder würde nun der Inhaber in der Lage sein, das

tt) Lennep Landsiedell.S. 290 ff. Kopp Hdb.VII. 24.

*) Strube rechtl. Bed. II. 274 ff. Hagemann Landwirthsch. R. S. 209.

Abdeckerei-Recht nach Belieben zu verkaufen, wie ein Eigen­thum, also auch an Personen, die es gar nicht ausüben können oder wollen? Mit meinem Eigenthum kann ich machen was ich will. Ich kann nach Belieben gar keinen Gebrauch davon machen. Soll das der allodial gewordene Wasenmeistcr auch können? oder glaubt man, daß auch hier der Staat kraft polizeilichen Rechts verlangen darf und soll, daß der Käufer eine Person sei, die nicht nur das Gewerbe betreiben kann, sondern nöthigenfalls auch zu dem Betrieb ge­zwungen wird? und wenn man das bejaht, muß man zuge­ben , daß der Staal nach wie vor koncedirt, nicht der s. g. Eigenthümer. Man denke sich, der allodiale Wasenmeistcr hinterläßt 6 Söhne als Erben; sollen sie alle 6 Wasenmeistcr sein? und wer zwingt sie, kraft welchen Rechts, zur communi dividundo, wenn sie zusammen besitzen wollen? Wenn sol­cher Gestalt bei der dritten Generation vielleicht 36 Wasen­meister sind, und der Vichbesitzcr 35 durchtragen muß, bis er an den kommt, der ihm gegenüber berechtigt und verpflich­tet ist? oder, wenn diese Frage unter den Bcthciligtcn strei­tig bleibt, muß nun der Vichbesitzcr erst den Ausgang des Processes abwarten?

Nach unserem schließlichen Dafürhalten sind daher Gegen­stand vcS Gesetzes alle nicht nur gutsherrlichen, sondern ding­lichen, d. h. nicht rein persönliche Befugnisse und Verpflich­tungen betr. Verbände, insofern sie privatrechtlicher Natur sind, nicht auf polizeilichem Grund nur öffentliche Befugnisse, die dann immer zugleich Verpflichtungen sind, koncedircn. Ist letzteres Der Fall, so ist augenscheinlich nur Die Form eines Verbandes, nicht ein Verband vorhanden und das Gesetz da­her unanwendbar.

Das Recht der zur zweiten Ehe geschrittenen Mutter zur Erziehung und Bestimmung des Wohnorts der Kinder erster Ehe betreffend.

Die Ehesrau des Ackermanns Joh. Jost H., welche früher mit Konrav Tr. verheirathet war, richtete an das Justizamt X. als obervormundschaftliche Behörde die Bitte, ihr zu ge­statten, bei der von ihr und ihrem Ehemann beabsichtigten Auswanderung nach Nordamerika, auch ihre 2 minderjährigen Kinder erster Ehe, welche unter Vormundschaft des Johs. T. und des Valentin S. standen, nebst deren Vermögen mit­nehmen zu dürfen. Beide Vormünder, über dieses Gefuch in dem deß falls cingckitetcn Jnstruktionsvcrfahren vernommen, wollten in die Verabfolgung des Vermögens ihrer Kuranden ebenso wenig einwilligen, als zu den Kosten Der Auswande­rung derselben aus deren Vermögen einen Betrag bergeben. Der erstgenannte Vormund versagte auch Der beabsichtigten Auswanderung seiner Kuranden seine Zustimmung, wäh­rend Der Mitvormund S. dieser nicht entgegen sein zu wollen erklärte.

Das Justizamt wies hierauf, davon ausgehend, daß hier nur die Erklärung Der Vormünder, als der Vertreter Der Minderjährigen, entscheidend fei, das Gesuch zurück.

Auf dagegen von der H.schen Ehefrau erhobene Beschwerde hob das betreffende Obcrgericht die amtliche Verfügung auf,