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Aechtsfrennd.

Zweiter Jahrgang.

20. Sonnabend, 18« Mai 1830.

Der Rechtsfreuttd erscheint jeden Sonnabend, '/, bis 1 Bogen stark. ES kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann sehen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Zum Lehns- und Meiergesetz.

( Foxtsetzu n g.)

Mit diesem Resultate, daß das Gesetz nämlich jeden ding­lichen Verband aufhören lasse, daher mit Recht die per­sönlichen Unterthanen-, Gemeinde-, Kirchen- und Schul- Lerbände unter den Ausnahmen nicht aufzählt, steht nun im Widersprüche, wenn unter den Ausnahmen §. 1 pos. 2das zu Lehen gegebene Erblandpestmeisteramt" aufgeführt wird. Das Erblandpostmeifteraml ist ein Amt, eine Befugniß zu Ausübung der Post, eines Gewerbes, also keiner Sache, an welcher Eigenthum zuftchen könnte, oder deren volles Eigen­thum, wie cs im §. 2 des Ges. heißt, der Inhaber zu erlan­gen vermochte. Es gehörte also schon an und für sich nicht unter die Regel des Gesetzes und verwirrt sie, indem es als Ausnahme von ihr aufgeführt wird. Der Grund für diese regelverwirrente Ausnahme liegt augenscheinlich in der Be­kundung der V. D. vom 29. Juni 1816 pr.Nachdem Wir dem Herrn Fürsten Karl Alex, von Thurn und Taxis für Ihn und seine männlichen Nachkommen die Würde eines kur­hessischen Erblanvpostmcisters ertheilt, auch damit a l s e i g cnt- l i ch e s Erb-Mann-Thron-Lehn das nutzbare Eigenthum und die Verwaltung sämmtlicher Posten in Unserem Kurstaaie übertragen haben", so re.

Was hiernutzbares Eigenthum" heißt, ist das Aufkom­men des Postgewerbes; aber weder jenes, das natürlich nicht vor der Ausübung des Gewerbes existirt, noch dieses ist der Gegenstand des |. g. Lehns , wenn es auch der Grund ist, aus dem es ertheilt und empfangen wird. Der Gegenstand des Rechts ist die Gestattung des Gewerbes und diese Koncession nach heutigem Begriffe ein staatsrechtlicher, obrig­keitlicher oder hoheitlicher Akt.Wir haben dem rc. die Würde eines kurhessilchen Erblandpostmeistcrs ertheilt" heißt danach: Wir haben dem tc. die Koncession zu Betreibung (Verwal­tung) sämmtlicher Posten in Kurhessen ertheilt", als nutzbares Eigenthum, d. h. dergestalt, daß die Auskünfte ihm gehören sollen, und als eigentliches Erb- Mann-Thron-Lehn, d. h. der­gestalt, daß Wir gleiche Koncession nicht ihm allein, sondern auch seinen Erben männlichen Geschlechts und nach Lehnrecht, d. h. hier deutschem Erbrechte ertheilen zu wollen, Uns an­heischig gemacht haben. Eine Allodisikation könnte u. E. nur eine Veränderung dieser Erbfolge sein, während die Kon- cessionsercheüung nach wie vor nothwendig blieb, so lange man nicht annehmen wollte, daß die landespolizeiliche Gewalt, kraft deren sie ertheilt wird, ein veräußerliches Staatsattribut wäre. Hiernach würden wir der Meinung fein, auch wenn das Erblandpostmkistrramt nicht ausgenommen wäre, würde

es doch nicht unter das Gesetz haben fallen können, weil es als selbstständiges Recht eines Privaten nicht, sondern unter allen Umständen nur als verliehenes Regal zu denken ist, das Gesetz aber nicht die Form der Verleihung, sondern die Ver­leihung selbst aufheben soll. In gleicher Weise war auch die Gerichtsbarkeit Lehn, d. h. es war in Form eines Lehns das Hoheitsrecht, Kriminal- und CivilrcchtSstreite zu entscheiden, auch die davon fallenden Auskünfte zu beziehen, verliehen, im Hanauischen vielleicht hier und da noch zur Zeit der Er­scheinung des Gesetzes. Gewiß wird, auch ohne daß dieses eine beßhalbige Ausnahme enthält, Niemand daran denken, daß die Gerichtsbarkeit nun als unabhängiges allodiales Recht den Inhabern zusteben solle, was ihnen geradezu einen Theil der Staatsgewalt cinräumcn hieße. Ganz abgesehen davon, daß in der V. O. von 1816 jenes Postlehn ein Thron lehn genannt wird und daher schon im Abs. 1 a. E. ausgeschlossen ist (dort wird freilich ein Thronlehn innerhalb des Kurstaates nicht anerkannt) müssen wir dessen Aufführung als Ausnahme von der Regel für verfehlt halten und für ein Zeichen, daß dem Gesetzgeber die Idee seines Gesetzes nur unklar vorge­schwebt haben kann.

Aehnlich dem gedachten Postlehn ist die erb- oder land- siedelleiheweise Verleihung der M ü h l e n g e r e ch t i g k e i t.

Die Flüsse waren nach römischem Rechte ihrem Gebrauch nach Allen gemeinsam. Erst das longobardiiche Lehnrecht gestattete dem Kaiser ein Regal daran, ein Hoheitsrecht, ver­möge dessen er insbesondere die Gestaltung von Mühlenanla­gen an Entrichtung von Abgaben band*). Der Kaiser machte von diesem Recht, wie die bei Pfef finger 111. 1466 ff. abgckrucklcn Koncessionen erweisen, bereits im 14. Jahrhundert einen fleißigen Gebrauch, ja die Verleihung des Rechts zu solchen Koncessionen an Territorialherren, wie z.B. 1456 an Brandenburg (Pfeffinger a. a. O.) waren nicht ungewöhnlich, und der Mühlenzins schon frühe ein Theil der damals noch unbedeutenden landesherrlichen Einkünfte**). Juristisch wurde dieß Recht im 16. Jahrhundert ausgebildet, und namentlich in Hessen ist das Mühlenregal von jeher an­genommen worden***). Ein Eigenthumsrecht des Staates findet darum an den öffentlichen Gewässern nicht Statt, son­dern dieselben sind nur der landespolizeilichen Aufsicht unter­worfen ch).

*) S krippe lmann II. 198.

**) Eichhorn St. u. Rgsch. II. S. 481.

***) Strippelinann II. 199. Kopp Hdb. VII. 20.

ch) Strippet mann a. a. O. Eichhorn Einl. §. 268, 270.