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nach rv^rw zu flcftircn sein. Man kann die Hand des Quar­taners in dem Lehns- und Meiergesetz nicht wohl verkennen und hat ihr gewiß manchen ganz unverständlichen oder doch zweideutigen Ausdruck zu verdanken, bei dem der Jurist an das regelmäßige Passivum von rv-rrco erinnert wird.

Nach dem §. 1 des Gesetzes hört aller Lehens-, Leihe-, Meier-, Erbpacht- oder sonstige gutsherrliche Verband, welcher in Beziehung auf in Kurhessen befindliche:

1) Güter,

2) einzelne Grundstücke,

3) Gerechtsame oder

4) Kapitalien

besteht, sofern den Inhabern derselben ein erbliches Recht da­ran zukommt, zu deren Gunsten auf."

Das Ablösungsgesetz von 1832, welches nicht das Aushö­ren verfügte, sondern nur das Aufhörendürfen, drückte sich min­der umfassend aus:Alle Frobnen, Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldabgaben, auch andere Reallasten." Es ließ also nur die Ablösung be­stimmter aus den Verbänden entspringender Lasten geschehen, ohne die Verbände selbst aufzuheben, und behielt die Ausein­andersetzung derLehns-, Meier- und anderen guts herr­lichen Verhältnisse" einem anverweiten Gesetze vor, für wel­ches gerade das von 1848 gelten muß.

Wenn das AblösungSgesetz unter den nach diesem Gesetze ablösbaren Lasten nicht begriffen aufführt:

1) die auf dem Unterthane»Verbände und

2) Gemeinde-, Kirchen- und Schulverba nde beruhenden,

das neue Gesetz von 1848 aber diese Ausnahmen nicht ent­hält, so könnte man, und es ist u»S das wirkliche Vorkommen dieser Ansicht bekannt geworden, annehmen, daß das neue Ge­setz auch auf diese Verbände Anwendung leide. Unserer Mei­nung nach widerspricht diese Annahme demAusdruâe und der Idee des Gesetzes. Jenen, widerspricht sie, indem das Gesetz ausdrücklich einensonstigen g u t s h e r rl i ch c n Verband" voraussetzt. Aus den gedachten Verbänden kann aber an sich nur eine rein persönliche Schuldigkeit der in solchem Ver­bände stehenden Personen hergeleitet werden, die zwar nach dem Grundbesitze quantitativ bestimmt werden kann, wie bei der Grundsteuer, dem Beitrage zu der Kirchenbaulast, den Um­lagen re. der Fall ist, aber nicht das Grundstück selbst in den Verband als Subjekt zieht, cs. Henkel S. 284 ff. Pfeif­fer pr. Ausf. VI. 206 f. Der Idee nach sollte das Gesetz nicht alle Verbände aufheben, sondern nur die, welche nicht rein persönlicher Natur (dergleichen sind der römischen und modernen Rechtsidee gleichmäßig bekannt und zulässig) sind, Grund und Boden ergreifen und diesen als das Ncchtsobjckt der betreffenden Genossenschaft oder des Verbandes erscheinen lassen, auf das dessen Existenz angewiesen und gegründet ist. Es ergibt sich diese Idee am deutlichsten aus den Worten des §. 2, wonach die Inhaber dasvolle Eigenthum des betref­fenden Gegenstandes erlangen", also nicht schon haben sollen, während Grundsteuer, Gcmeindeumlagc, Beitrag zu Kirchen- und Schulbau, von dem betr. Verbandsgcnosscn, und wenn sich das Quantum nach dem Grundbesitze richtet, auch von dem freien vollen Eigenthumsinhaber entrichtet werden. Das Gesetz von 1848 hat also mit Recht die Aufzählung der gedachten nur persönlichen Verbände als Ausnahmen un­

terlassen, weil die Regel selbst nur die dinglichen Verbände begreift, also die ausgenommenen ohnehin nicht umfaßt.

Indem wir die den, Gesetz unterworfenen Verbände dingliche nennen, weichen wir von dem Ausdruck des Gesetzes selbst g u t S h c r r l i ch e " ab und thun dieß mit gutem Vorbedacht. Das Ablösungsgesetz spricht vorsichtiger von g u t s h e r r l i ch e n Abgaben, auch a n d e r e n Reallasten. Streng genommen müßte man aus den, Ausdruck unseres Gesetzes folgern, daß alle nicht gutsherrlichen, wenn auch dinglichen Verbände, fortdauern sollten oder wo sic selbst schon aufgehört haben, doch ihre etwa noch verbände ncn Aus­flüsse und Folgen nicht aufhörten. Es gehörten dahin na­mentlich der g e r i ch t s h e r r l i ch e Verband und seine Lasten, die s. g. Zehntpfennigs- oder Laudemialgcldcr, deren das Ge­setz im §. 7 speciell und ausführlich gedenkt. Diese Abgaben wurden weiland dem Gerichtsherrn für den gerichtlichen Schutz ertheilt, den er mittelst der Einwährung oder Investitur über­nahm , sobald das Gut auf einen nicht bereits Eingewährten oder Jnvestirten überging, also auf Einen, der nicht schon als Kind 2c. dem Familienverband angehörte, der hinsichtlich des betr. Guts Berechtigter war. Dieß Zchnlpfenniggeld ver­trat solcher Maßen die heutige Stempelabgabe, nur daß sie den Begriffen ihrer Zeit nach an einen Privat-Schutzherrn gezahlt wurde, diese dem Begriffe unserer Zeit nach an den öffentlichen Schutzherrn, den Staat. Der Abgeordnete (jetzige Obergerichtsassessor) Kraus hat dieß und daß sich wenigstens in Kurhessen für die Abgabe regelmäßig *) ein anderer Ent- stehungsgrund nicht nachweisen lasse, in einem Vorträge an die Sländeversammlung (Beil. 91, 1849) u. E. überzeugend nachgewiesen. Das Gesetz könnte jedoch den §. 7, der sich ausschließlich auf diese aus dem g e r i ch t s h e r r l i ch e n Ver­band herrührende Abgabe bezieht, gar nicht enthalten, wenn cs nur den g u t s h e r r l i ch c n Verband sensu strictiori befassen sollte, und so dürfen wir wohl annehmen, cs har unter letzterem in einem umfassenderen Sinne jedcn dingli­chen, die Sache koncernirenden Verband verstanden und bat sich nur etwas flüchtig ausgedrückt. (Forts. folgt.)

Zur Lehre von den Klagen aus unehelicher Schwängerung.

Die ledige Anna Eva S. klagt bei dem Justizamt St. wider den Georg B., welchen sic als den Vater ihres un­ehelichen Kindes bezeichnet, auf Leistung von Alimenten für dieses und Bezahlung eines Satisfaktionsbetrags, und bezieht sich dabei auf ein von dem Verklagten bei dem zuständigen Pfarrer nach der Geburt des fraglichen Kindes über dessen Vaterschaft abgelegtes Gcftändniß.

Verklagter läugnet in seiner Einredchanklung, mit der Klä­gerin in der hier in Betracht kommenden Zeit sich fleischlich vermischt zu haben, bestreitet jedoch nicht, jenes Gcftändniß abgelegt zu haben und schützt die Einrede der Liederlichkeit und der mehreren Konkuinbcnten vor, diese darauf gründend, daß während dieser Zeit Johannes F. die Klägerin, die in

Hier und da hat die Last in z. Th. noch schriftlich vor­handenen Kontrakten bei Ueberlassung der betr. Grundstücke ihren Grund.