Nechtsfrennd.
Zweiter Jahrgang.
^F 10* Sonnabend, Si. Mai R8^O.
Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, '/, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmaunschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Zum Lehns- und Meiergesetz.
(Fortsetzung.)
Der Gedanke ist der größte Despot in der Welt; erduldet keinen zweiten Herrscher. Hatw man dem Fremden rin Mal festen Fuß gegönnt, so mußte jene logische Macht durchdringen und drang durch. Wir haben uns bald daran gewöhnt, römisch zu denken, die Geltung des EinzclwiUcns als Recht und Objekt des Rechtsschutzes zu betrachten, dazu einen allmächtigen Gesammtwillen, eine souveräne Staatsgewalt zu schaffen, die deutsche Unabhängigkeit von aller und daher auch des Staates Gewalt zu vertauschen mit römischer Freiheit, d. h. Unbeschränktheit unseres Willens, und alle RechtSzwecke auf dem Wege des Staats, nicht der Privatkraft des Einzelnen und der Verbände zu suchen. Diese Verbände wurden immer überflüssiger, immer baarer des sie einst belebenden Gedankens, immer mehr Anomalie und Sonderbarkeit. So auch ihre Konsequenzen, jene Dienste und Zehnten, Zinsen und Giften, die Lehne und Leihen, die Holz-, Hute- und Weiderechte re. „Wenn jede Bedeutung des Lehnsvcrbältnisses im öffentlichen Recht erloschen ist, in welchem dessen Ursprung und dessen frühere Wichtigkeit in der That allein zu suchen ist, wenn die beschränkte Dispositionsbcfugniß des Besitzers, welche privatrechtlich als Hauptcharakter desselben übrig geblieben ist, nur insofern den Schutz der Gesetze verdienen kann, als diese wohlerworbenen Rechte dritter Personen, welche eine unbedingt zugestandene Freiheit der Verfügung beeinträchtigen würden, mit Recht achten, und für die politische Stellung des Adels unveräußerlicher Grundbesitz für nothwendig gehalten werden muß; wenn auf der andern Seite aber gerade die Aufhebung des Lehnsverhältnisses erst möglich macht, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Unveräußerlichkeit des Grundbesitzes, sofern sie einen wirklichen Nutzen zu gewähren vermag, einen dem Bedürfniß angemessenen Umfang und selbst größere Sicherheit erhält, und bei einer nicht erzwungenen, sondern der Uebereinkunft des Betheiligten nur freigestellten Aufhebung des Lehensvcrhältnisses, kein'wohler- worbenes Recht beeinträchtigt werden kann — so läßt sich schwerlich zweifeln, daß die völlige Auflösung der Lehnsver- bindung und ihrer rechtlichen Folgen das Ziel der Gesetzgebung sein sollte." Und wem das noch zweifelhaft sein könnte, der wird wenigstens nicht mehr an der Macht des Gedankens zweifeln, die einen Eichhorn, den ersten Germanisten Deutschlands, schon 1828 (Ueber die Modifikation der Lehen S. 46) zu solcher Anerkennung der römischen Idee zwang, der wird es begreiflich finden, daß jene ihres lebendigen Gedankens beraubte Institute gehässig wurden und als todte abgestorbene
Organismen erschienen, die sonderlich vor den Gerichten sich wenigen Vorschubs zu erfreuen hatten und von ihnen nicht besser traktirt wurden, als die Doktoren Bartele und Baldele vom Landammann. Es war der zwingende Gedanke des römischen Rechts, der „den Lehen-, Leihe-, Meier-, Erbpachtoder sonstigen gutsherrlichen Verband" aufhob und „durch diese Aufhebung die Inhaber das volle Eigenthum des betreffenden Gegenstandes erlangen" ließ. — Wer das Gesetz richtig verstehen und anwendcn, wer sich ein Bild von dem, wozu es führen muß, machen will, der muß zweierlei fcsthaltcn:
Das Gesetz ist der Ausdruck des die deutsche Rechtsidee verdrängt habenden römischen Rechtsgedankens; und der Gedanke ist der größte Zwingherr in der Welt.
2) Objekt.
Wenn wir in der Einleitung auszuführen suchten, daß der das Gesetz motivirsnde Gedanke sei, der auf dem einen Verband von Personen, eine Familie, Gemeinde, Mark, Zunft, LehnSgenossenschaft rc. intcrcssirenden Zu stand basirten Rechtsidee, die zur Geltung gekommene römische Rechtsidee des EinzelwillenS des Individuums zu supponiren, so wollen wir jetzt diese Ansicht im Einzelnen verfolgen. Es wird dabei allerdings zur Anschauung kommen, daß jener Gedanken dem Gesetzgeber nicht durchweg klar vor der Seele gestanden und daß er eben deßhalb oft (ungleich mehr, als in irgend einem anderen Gesetz seit 30 Jahren) einen sehr unklaren Ausdruck gefunden hat. Jener unbewußte in der Entwickelung der Geschichte des Rechtslebens unseres Volkes liegende Gedanken wirkt unsichtbar, aber sicher; die äußerlich sichtbaren Faktoren, die erkennbaren Motive sehen ganz anders aus. Dahin zäblen wir die Ueberzeugung, daß die alten ab- zuschaffenden Rechtsinstitutionen mit unseren heutigen Ver- kehrsvcrhältnissen im Widerspruch ständen, die Theorie von der Nothwendigkeit freien, unbeschränkten Eigenthums nach geläuterten nationalökonomischen Grundsätzen, die Einsicht, daß auf den Güterverbänden die politische Bedeutung bisher privilegirter Stände beruht und diese daher durch Entziehung ihrer Grundlage dauernd zu vernichten sei, endlich das Bedürfniß der Vereinfachung der Jurisprudenz durch Ausscheiden einer Menge, wie die Sache jetzt steht, anomaler Rechtsinsti- tule, die sich zu der im Allgemeinen als Regel geltenden römischen Rechtsidee ungefähr verhalten, wie in der Grammatik die unregelmäßigen Zeitwörter zu den regelmäßigen. Erlaubte man dem Quartaner einmal eine kleine Verbesserung und „zeitgemäße Fortbildung" der Grammatik, wir zweifeln nicht, sein Eifer würde vor Allem über die unregelmäßigen Zeitwörter herfallen und die verba auf z" würden in Bälde alle