Einzelbild herunterladen
 

Zweiter Jahrgang.

JW 18. Sonnabend, A. Mai 1830.

Der Rechtsfrenud erscheint jeden Sonnabend, '/r bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann sehen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Ter Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Zulassung von Klagen auf Feststel­lung von Rechtsverhältnissen.

(S ch l u ß.)

Einen anderen Mangel jener Darstellung, auf welchen wir schon oben hingedeutet haben, finden wir in der völligen Nichtbeachtung des Satzes: daß der ältere römische Proceß weit mehr, als der unserige (nicht allein bestehende Rechte an­erkannte, sondern auch) Rechtsverhältnisse bildete. Ganz wird dieß niemals zu vermeiden sein, als auffallendste Beispiele aus dem heutigen Rechte können mir zum Belege den Nolh- weg und die Expropriationen anführen. Wenn man nun je­des Recht, zu welchen ein solches Motiv in der Gesetzgebung liegt, als bereits materiell bestehend annimmt, wie es jener Aufsatz wirklich thut, so ist Vieß schon aus dem Grunde augen­scheinlich unrichtig, weil solche Rechte sehr oft gar nicht zur Existenz gelangen.

Hieraus ergibt sich denn, daß die Behauptung: die dort aufgeführten Klagen, welche in der That alle auf eine wirk­liche Leistung gerichtet sind, hatten nur formell diese Tendenz, während sie materiell auf bloße Anerkennung von Rechten gingen, ganz unwahr ist, sobald wir das römische Recht wie es im Geiste der alten Römer lebte, und auf uns gekommen ist, nicht wie es etwa nach unseren Ideen hätte sein können, auffassen. Wir haben aber zwischen beiden Anschauungen keine Wahi, und es kann uns nicht darauf ankommen, ob z. B. der Herr Verfasser jener Salvalionsschrift, wenn er das römische Recht zu machen gehabt hätte, statt jener Kla­gen solche auf bloße Anerkennung von Rechten gegeben haben würde.

Es wird nach dem Bisherigen nicht auffallen, wenn wir über den Grund, warum jene Klagen des römischen Rechtes bei unS nicht mehr zur Anwendung kommen, eine völlig ab­weichende Ansicht haben. Wir finden nämlich diesen Grund theils in der, schon dem neuesten römischen Rechte eigenen, veränderten Auffassung: daß die Rechtsverhältnisse regelmäßig unmittelbar durch das Gesetz gebildet werden, von welcher eine große Menge von Stellen Zeugniß gibt, theils darin, daß die Klagen aus solchen Verhältnissen, welche zu Begründung von Einreden geeignet waren, schon mit Einführung der lctz- tern entbehrlich waren, und nur als einmal bestehend beibc- halten wurden. Wir schreiben daher die Beseitigung dieser Klagen nicht einem gewissen Unverstände, sondern einem ganz richtigen Verständnisse des römischen Rechtes zu, dessen Grund­sätze in dem fraglichen Punkte, soweit sie mit der neuesten Rechtsansicht übereinstimmen, sich ja auch zum Theil noch in

unserem Rechte, namentlich in dem Unterschiede zwischen Nich­tigkeit und Nescissibilität eines Geschäftes, erhalten haben.

Wenn ferner behauptet wird: auch das heutige Recht kenne zwei Klagen, welchemateriell" auf Anerkennung von Rech­ten gerichtet seien, nämlich die Klage auf Herausgabe eines Schuldscheines und auf Eriheiluug einer Quittung zum Zweck der Löschung einer Hypothek, so glauben wir, auch diese An­gabe als ganz irrig bezeichnen zu müssen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Urkunde und zu Ertheilung der Quittung besteht ganz unabhängig von der Anerkennung des Rechtsver­hältnisses, wie sich daraus sehr klar ergibt, daß sie selbst dann nicht wegfällt, wenn der Verklagte vor Gericht erklärt: daß er aus dem Schuldschein, beziehungsweise aus dem Einträge in die Hvpothekenbücher kein Recht mehr habe. Man kann daher nur sagen, daß hier Gesetz und Gerichlsgebrauch aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Obligation in einem Falle gebildet oder beibehaitcn habe, der sich zu einer solchen nach den modernen Rech Ansichten nicht eignet, wobei Venn der Grund, warum die Ausstellung der Quittung nicht durch Exekution erzwungen wird, ganz natürlich, in der Unmöglich­keit eines solchen Zwanges liegt, weßbalb das Gericht die Quittung durch eine völlig angemessene Fiktion ersetzt.

Wir können überhaupt ein Hinueigcn unserer Praxis zu den Klagen auf Anerkennung von Rechten nicht zugeben, und insbesondere sind die in dieser Beziehung angeführten Fälle, soweit sie sich nach der Art der Mittheilung beurtheilen las­sen, was insbesondere bei dem, die Bedeutung der res judi- cata betreffenden Beispiele nicht der Fall ist, überall liiert ge­eignet, Zeugniß davon zu geben. Auch die quasi negatorische Klage aus staatsrechtlichen Verhältnissen setzt stets eine Rechts­verletzung voraus, deren Begriff nur der Gerichtsgebrauch et­was eigenthümlich, wiewohl ganz angemessen, gebildet hat, wir wissen daher nicht, wie sie irgend hier aufgeführt werden kann.

Wenn endlich noch neben den sehr vereinzelten Ansichten einiger RechtSgelchrten auf zwei Gesetzentwürfe hingewiesen wird, welche die Einführung von Klagen auf Anerkennung von Rechten beabsichtigen, so geschieht dieß zunächst nur in einem sehr beschränkten Umfange, insbesondere ist dabei ein bereits entstandener Streit, also ein vollständiges Bewußtsein der gegenseitigen Ansprüche von Seiten der Betheiligtcn vor­ausgesetzt, und in diesem Falle erkennen wir an, daß die ge­meine Meinung sehr geneigt ist, eine solche Sachlage der wirklichen Verletzung oder Verweigerung von Rechten gleich zu stellen, was eine natürliche Folge davon ist, daß hier das Unrecht gegen den (von dem Rechtsverhältnisse genau unter­richteten) Verklagten geringer erscheint, andererseits ist sorg­fältig zu prüfen: ob nicht diese Vorschläge in dem unverkenn-