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Zweiter Jahrgang.

JV? 17. Sonnabend, 27. April 18AO«

Der RechtSfreuild erscheint jeden «Sonnabend, '/- bis 1 Bogen stark. ES kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhardt'schen und Dollmannschcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Ter Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Zulassung von Klagen auf Feststel- v lung von Rechtsverhältnissen.

(Fortsetzung.)

Wir glauben hiernach annehmen zu müssen, daß die neu kinzuführende Verpflichtung zu Anerkennung von Rechten dem RechtSgebiete völlig fremd ist und nur mit Gewalt in dasselbe Hereingezogen werden kann. Wenn wir hierin nicht irren, dann kanW*die Billigkeitsfrage nicht mehr entscheidend sein; indessen wollen wir, der Auffassung jenes Aufsatzes gegenüber, der ein­mal auf der Seite des Klägers seinen Standpunkt genommen hat, auch einmal für den Verklagten die Billigkeit in An­spruch nehmen. Es kommt der Natur der Sache nach sehr häufig vor, daß Jemand über seine eigenen oder über die Rechte der von ihm vertretenen Personen oder endlich (und dieß.ist der gewöhnlichste Fall) über die des Dritten, welcher die Aberkennung begehrt, gar nicht, oder doch nicht vollstän­dig unterrichtet ist.

Unter dieser Voraussetzung wird es stets eben so unbillig als unrecht sein, eine Erklärung über ein eigenes, bisher nicht in Anspruch genommenes Recht, welches gleich wohl bestehen kann, oder eine solche über ein fremdes Recht zu verlangen, welches nie bestritten, oder dessen Ausübung nie ein Hinder­niß in den Weg gelegt worden ist. Schon der gesunde Sinn sträubt sich gegen ein solches Verfahren. Es gibt ferner Rechte, über deren Entstehung so schwer die erforderliche Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß eine alsbaldige Erklärung über ihr Bestehen ohne Unbilligkeit nicht gefordert werden kann, z. B. Servituten zum Zweck von Erndtefuhren und dergl. Am schwierigsten wird endlich die Lage des Verklagten sein, wenn er bereits in einem Streite über das fragliche Recht mit einem Dritten verwickelt ist. Ueberhaupt aber kann man aus den gewöhnlichen Verhältnissen des Lebens eine große Anzahl einzelner Fälle aufführen, wo die Einführung der neuen Klage eine nicht zu rechtfertigende Unbilligkeit gegen den Verklagten herbeiführt. Jeder Praktiker wird dieß aus eigener Erfahrung wissen, wir wollen uns daher auf die Dar­stellung eines solchen Falles beschränken.

Es sind in früheren Zeiten von den Besitzern größerer Gü­ter oft einzelne Grundstücke ohne gerichtliche Anzeige vertauscht worden, dieß hat keinen Einfluß auf die Einträge in den Steuerkatastern und Währschaftsbüchern gehabt, vielmehr sind diese Stücke stets unter dem alten Titel fortgeführt worden. Neh­men wir nun an was gar nicht selten ist daß ein solches Stück von dem frühern Besitzer oder dessen Successor (sei ks irrthümlich oder böswilliger Weise) einem Dritten ver­

kauft wird, so wird dieser, sobald er erfährt, daß ein Anderer sich im Besitz des erkauften Grundstücks befindet, unter Vor­legung seines Kaufbriefs auf Anerkennung seines Eigenthums dringen können, ohne dieses Besitzes zu erwähnen. Der Be­sitzer, welchem der früher vorgegangene Tausch, mithin auch sein Besitz unbekannt ist, wird kein Bedenken tragen, dieß Recht anzuerkennen, und die Folge wird sein, daß er ein Grundstück herausgeben muß, dessen Eigenthum vielleicht einer seiner Vor efitzcr vor langer Zeit durch Verjährung er­worben hat.

Den Kläger wird hier nicht einmal der Vorwurf einer Arglist treffen, da der Besitz an sich ohne Erheblichkeit ist, die Statt gehabte Verjährung aber ihm unbekannt sein kann.

Die Betrachtung dieses Falles, dessen vollständige that­sächliche Grundlage wir einer öftern eigenen Erfahrung ent­nommen haben, führt uns zu einem weitern Bedenken in An­sehung der praktischen Ausführung der beabsichtigten Vor­schriften.

Da die Anerkennung fremder Rechte eine Zwangspflicht zu deren Gewährung selbstständig auferlegt und durch die, dem Verhältnisse übrigens nicht entsprechende Gleichstellung mit dem Vergleiche nur selten einer Anfechtung unterliegen wird, so kann auch das vorbereitende Verfahren, in welchem dem Verklagten eine Erklärung über das Bestehen des Rechts­verhältnisses im Ganzen auferlegt wird, leicht zu einer Be- nachthciligung desselben führen. Die erwähnte Auflage an den Verklagten nämlich gehet weiter, als die seitherigen Pro.- ceßgrundsätze gestatten. Hiernach kann eine Erklärung der Parteien nur über Thatsachen verlangt werden, weil der thatsächliche Hergang, welchem ein Recht seine Entstehung ver­dankt, dem Gerichte genügt, um mittelst Anwendung der be­treffenden Rechtssätze auf denselben das Recht zu finden. Bei den Römern war dieß anders, die Eioesdelation, daS Geständ- niß und die interrogatio in jure, also die wichtigsten gegen­seitigen Erklärungen hatten bekanntlich weit öfter Rechtssätze, als Thatsachen zum Gegenstände; dabei ist aber nicht zu übersehen , daß das römische Recht im Volk entstanden, daß also diesen die schwierigsten RcchtSbegriffe geläufig waren; was bei uns, nach der Reception eines fremden Rechtes, ganz anders ist. Auch hier gibt es zwar Rechtsbegriffe, die wegen ihrer vielfältigen praktischen Anwendung gleichsam die Berech­tigung von Thatsachen erworben haben, und man wird z. B. kein Bedenken tragen, die Behauptung des Klägers: daß der Verklagte eine Sache von ihm gekauft habe, als eine That­sache anzuschen, allein dieß hat seine sehr bestimmten Grenzen, und steht in so fern dem obigen Proceßgrundsatze nicht ent­gegen, welcher in dem §. 12 des Gesetzes vom 20. December