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Ucchtsfrennd.

Zweiter Zahrgang.

JX1 16. Sonnabend, 20» April 1830#

Der Ncchtsfrcmld erscheint jeden Sonnabend,/i bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhnrdt'schcn und Vollmaim'schcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Huterecht auf öffentlicher Straße.

Beitrag zur Methodik der Rechtsfindung.

In älteren Zeiten waren bekanntlich nicht nur Feld- und Gemeindewege, sondern auch, kaum eine einzelne Landstraße abgerechnet, die öffentlichen Wege, s. g. Landwege, in trost­losem Zustande. Es ward nicht daran gedacht, sie kunstmäßig sahrbar zu machen, mit Gräben und s. g. Fußbänken zu ver­sehen und für ihre Erhaltung irgend etwas Durchgreifendes zu thun.Unsere Vorfahren, welche sich von der getreuen Natur allein leiten und durch keine falsche Theorie irre machen ließen, flickten ihre Wege im Frühjahre und im Herbste, und forderten weiter nichts, als daß diese ihre Besserung in dem ordentlichen Laufe der Zufälle von der einen Jahreszeit bis zur anderen dauern sollte. Sie rechneten auf Hitze und auf Frost, als die wohlfeilsten Mittel zur Wegebesserung, und richteten ihre Frachten wohl gar so ein, daß sie solche nicht anders, als in der besten Jahreszeit zu- und abführten. Bei dieser Rechnung füllten sie die ausgefahrenen Stellen mit dem nächsten, dem besten Sande, auch wohl mit Wasen, Stroh und Quecken, und wenn er von Neuem ausgefahren oder aus­gespült wurde, so wiederholten sie in der Geschwindigkeit ihre frühere Besserung und reichten im ganzen Jahre mit der Ar­beit von wenig Tagen zu dem Nothwendigsten hin.")

Bei diesem Nothwendigsten blieb zwar gar oft ein Fuhr­werk im Drecke stecken und zerbrach Schiff und Geschirr oder verdarb Fuhrmann und Vieh. Aber ganz ohne Bequemlich­keit war die Sache auch nicht. Trieb der Gcmeindehirt die Heerde aus, so hinderte kein Graben rechts oder links, nach Gefallen aufs Stoppelfeld zu treiben, und wo der Weg über Heide und Nasen führte, konnte gar auf ihm selbst eine, wenn auch kümmerliche Nahrung gefunden werden. Auf dergleichen Vortheile wurde in mehr ökonomisch, als juristisch denkender Vorzeit eben kein rechtlicher Werth gelegt; sie wurden aber als aus der zufälligen Lage der Dinge hervorgehend eben so harmlos mitgenommen, als gegönnt.

Heute ist das anders. Man denke sich einen solchen Na­senweg nach den Regeln der Kunst ehaussirt und mit Ban- quets und Gräben versehen. Wenn jetzt der Hirt auf das Stoppelfeld treiben wollte, müßte er den Chausseegraben pas- siren, und das ist bei Strafe verboten. An Rasen ist vollends auf dem Chausseepflaster nicht zu denken, also auch nicht an Hute darauf.

Was ist nun bei so veränderten Lebensverhältnissen Rech­tens? Klage über Anlegung eines Chausseegrabens? Dem

stehet entgegen Stripp el mann II. 58 ff.: Ueber die Un­zulässigkeit einer Klage gegen den Staat wegen von diesem bei Anlegung einer Landstraße vorgenommener Abänderung eines Wegs zum Nachtheile eines Anliegers. Wenn man einem Müller so zu sagen die Tbüre mit der Chaussee ver­bauen darf, wird man auch dem Anlieger einen Chausseegra­ben vor das Feld ziehen dürfen und den Viehübertrieb als­dann gesetzlich strafen müssen. Aber die Hntel Daß ein Huterecht auf öffentlicher Straße Statt finden könne, daran würde ich nicht zu denken wagen, nicht etwa, weil es ihre p h y s i s ch r Natur nicht erlaube, das wäre nach Obigem nicht wahr und selbst auf Ortsstraßen, z. B. auf hiesiger Bellevue- straße, wäre zu Zeiten eine Hute physisch denkbar. Aber rechtlich? Mein Rechtsgefühl wenigstens widerspricht solchem Huterecht.Damit soll nicht jene Weise vieler sonst tüchtiger Praktiker, besonders der älteren Zeit, zum Muster aufgestellt werden, welche bei den Aussprüchen ihres Rechtsgefühls sich vollkommen beruhigten. Hierdurch wird einer aequilas cere- brina, subjektiven Gefühlsvorurtheilen und einer schwächlichen Gulmüthigkeit nur zu leicht Bahn gemacht, die dem Juristen sehr übel ansteht. Er muß, um sich dagegen zu schützen, auch wenn jenes Gefühl sofort entschieden hat, der Gründe sich be­wußt zu werden suchen, wodurch er wieder einerseits zum Wesen des Rechts überhaupt oder der allgemeinen Natur des vorliegenden Rechtsverhältnisses, andererseits zu dem positiven Recht zurückgeführt wird" *). Und w i e werde ich mir der Gründe bewußt, zu dem positiven Recht zurückgeführt? Ich schlage meine Präjudidienbücher und Kulenkamps Literatur auf unter Hute und Landstraße, unter Landweg und öffentli­chem Weg und finde nichts. Ich greife zu Kopp und lasse nnchs nicht verdrießen, unter Huth auf Arthaftmachung verwiesen zu werden und von Hnth im Amt Landeck und im v. Malsburgischen Gericht lesen zu müssen, aber ich finde nichts. Schon werde ich auf papierndn Wogen von Schweppe, Thibaut und Göschen in die offene See auf die Höhe Hage- mann und Leyser getrieben ; nichts, wie Fimmel und Medi­tationen I Ich durchlaufe voll Verzweiflung Seiten lange Helmstädter Gutachten de Servitute pascendi, und lese bei Runde und Eichhorn herzliche und zum Herzen gehende Worte vom iure compasculationis es ist umsonst, vom Huterecht auf öffentlicher Straße kein Wort, es geht wieder wie ge­wöhnlich : Was man nicht weiß, das eben brauchte man und was man weiß, kann man nicht brauchen.

Hält man überhaupt nicht das Huterecht durch den Be-

') Just. Möser patr. Phant. II 286.

2) Bethmann-Hollweg.