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Nechtsfreun-.

Zweiter Jahrgang.

^F SS* Sonnabend, 13. April 185O»

Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Zur Interpretation des Lehns- und Meier­gesetzes vom 26. August 184s und zur Lehre von den Privationsklagen *).

Das Kurfürstliche Oberappellationsgericht zu Kassel ertheilt in den vereinigten Civilkammcrn nachstehenden Bescheid:

In Sachen des Kammerherrn Friedrich Ludwig Albert v. Stockhausen zu Berlin, jetzt zu Dresden, Klägers, jetzt Ap­pellanten, gegen den Amtsadvokaten Hartmann Otto zu Gre­benstein, Verklagten, jetzt Appellaten, wegen Aufhebung eines Erbleihevertrags, wird, unter Mittheilung der appcllatischen Terminsverhandlung Anl. 7 der Akten an den Appellanten zur Nachricht, auf das in dieser Instanz Verhandelte,

in Erwägung,

daß nicht allein das der Klage zu Grunde gelegte Ver- säumniß des Appellaten in Entrichtung des schuldigen Erb- leihezinses, sondern selbst die Mittheilung dieser Klage und die Vernehmlassung auf solche in die Zeit vor der Publi­kation des Gesetzes vom 26. August 1848 über die Aus­einandersetzung des Lehns-, Meier- und anderen gutsherr- lichen Verhältnisse fällt, und dieses Gesetz daher auf ein solches, der Klagbehauptung gemäß, früher begründetes Rechtsverhältniß an sich keine Rückanwendung leidet,

daß dasselbe aber auch nicht die proceffualische Geltend­machung eines hiernach bereits erworbenen Rechtsanspruchs ausschließt, da solcher durch das neuere Gesetz überall nicht als ein nunmehr unzuläsiger, des Rechtsschutzes er­mangelnder, bezeichnet wird;

daß daher es einer Beurtheilung der weiteren Frage, ob unter Voraussetzung der Anwendbarkeit des fraglichen Ge­setzes auf den vorliegenden Fall, die Klage auf Entsetzung des Appellaten von dem Erbleihegute wegen Versäumnisses in der Zinszahlung, zufolge der in dem Erbleihevertrage enthaltenen deßhalbigen Bestimmung, durch das gedachte Gesetz vom 26. August 1848 als ausgeschlossen zu betrach­ten sei, nicht bedarf, vielmehr es nunmehr auf die Begrün­dung der Klage selbst ankommt;

daß es an dieser Begründung zwar insofern nicht man­gelt, als aus den apponirten Akten sich ergibt, daß zur Zeit der Anstellung der dermaligen Klage der Appellat mit mehr als zwei halbjährigen Beträgen des schuldigen Erbleihezinscs über ein Jahr seit deren eingetretencr Fällig- teit zurückgeblieben ist;

daß jedoch, wie bereits in den im Obergerichtsbescheid

*) s. Nr. 23 des Rechtsfreunds, Jahrg. 1849.

vom 23. Januar 1847 angegebenen und im Bescheide die­ses Gerichts vom 30. März 1848 gebilligten Entschei­dungsgründen ausgesprochen ist, die Thatsache eines solchen Rückstandes, nach dem dieserhalb bestehenden Gerichtsge­brauche allein noch nicht hinreicht, um die im §. 16 des Vertrags vom 18. Januar 1838 angedrohete, beziehungs­weise dem Erbleiheherrn vorbehaltene Klage auf Privation der Erbleihe zu begründen, sondern hierzu erforderlich ist, daß die Zahlung des Zinses vorsätzlich, also mit Bewußt­sein des Unrechts, vom Beständer zurückgehaltenwordensei;

daß bei der deßhalbigen Beurtheilung nicht bloß das Be­nehmen des letzteren, sondern auch das Benehmen des Erb- leiheherrn und überhaupt das ganze gegenseitige Verhältniß, wie es sich aus den Akten, insbesondere auch ans den ap- ponirtcn, ergibt, zu berücksichtigen ist, und die hieraus re- sultirenden Gründe, wodurch die vertragswidrig verzögerte Erfüllung der Obliegenheiten des Beständers mehr oder weniger entschuldigt werden, berücksichtigt werden müssen;

daß nun im vorliegenden Falle dem Appellaten allerdings zu einiger Entschuldigung gereicht, daß nach dem vorgeleg­ten Testamente des Vaters des Appellanten vom 31. Dec. 1836 und nach dem vom Appellaten in einem der früheren Processe beigebrachten Dekrete des Amtes Grebenstein vom 29. März 1847 die von demselben vorgeschützte Einrede der mangelnden Sachberechtigung des Appellanten nicht dergestalt, daß nicht Appellat die Ueberzeugung von der Richtigkeit seiner Einrede gehabt haben könnte, von allem Scheine der Begründung entblößt, auch die in früher er­gangenen Bescheiden rechtskräftig als berichtigt angenommene Legitimation des Appellanten die auf jene erst später zur Sprache gebrachten Umstände gegründete Einrede sofort zu widerlegen nicht geeignet war;

gleichergestalt der Umstand, daß dem Appellanten in der auf den Grund des §. 8 des Vertrags nachgesuchten Er­neuerung der Erbleihe nach dem Tode seines Vaters eine Zögerung zur Last fällt, für einen nicht ganz verwerflichen Entschuldigungsgrund zu halten ist, indem zwar auf der einen Seile hierdurch eine Retention des Erbleihezinscs von der Zeit, wo der Appellat das Gut benutzt hatte, nicht begründet werden konnte, auf der andern Seite aber auch die verzögerte Entrichtung der fälligen Erlcihezinscn keinen genügenden Grund zur Verweigerung der Ertheilung eines neuen Erbleihebriefs, gegen Entrichtung des vertragsmäßi­gen Recognitionsgeldes, abzugeben vermochte;

daß endlich auch die vom Appellaten vielfältig darüber vorgebrachte Beschwerde, daß der Appellant ihm über die geleisteten Zahlungen nicht regelmäßig Quittungen ertheilt