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forderte Dienstverhältniß nur auf letztere bezogen werde. Auch erfordert es die Billigkeit und Gleichheit, wenn man die derartige Verletzung seines Dienstverhältnisses zu dem Jnlanve seitens eines Ausländers bestrafen will, den Inländer, welcher dem Auslande gegenüber ein solches Dienstverhältniß eingegangen war, ohne schon hierdurch einen Landesverratb zu begehen, dann straflos auSgchen zu lassen, wenn die Unterlassung der betreffenden Handlung eine Verletzung seines einmal cingcgangcnen Dienstverhältnisses enthalten würde. Der Entwurf will endlich auch den wegen Landesverrathcs strafen, welcher mit Verletzung der Pflichten, die er in Folge seines Aufenthaltes im Lande gegen den Staat hat, eine der im §. 501 und 503 bedrohten Handlungen vornimmt. Nach Obigem kann man hier nur an solche denken, welche zu dem betroffenen Staate weder in einem Angehörigkeits- noch Dienstverhältnisse stehen, also namentlich auch die nur vorübergehend z. B. besuchsweise oder auf der Durchreise sich Aufhaltenden. Zn diesem bloßen Aufenthaltsvcrhältnisse aber eine Verbindlichkeit zu Treue oder Pietät gegen einen sonst fremden Staat — und eine solche setzt doch der Landes v errath voraus — finden zu wollen, scheint jedoch zu weit zu gehen, und es möchte daher zu bedenken sein, ob man nicht den Landes- verrath auf solche zu beschränken habe, die Angehörige des betreffenden Staates sind, oder zu demselben in einem der fraglichen Handlung widersprechenden Dienstverhältnisse stehen. Soll aber der bloße Aufenthalt hinreichen, so gilt rücksichllich der Fassung das oben bei der Besprechung der Verletzung der Staatsbürgerpflicht Bemerkte.
III. M a j e st ä t s b c le i d i g u n g. Bei der eigentlichen Majkstätsbelcidigung wird unterschieden zwischen thätlicher Mißhandlung, thätlicher Drohung und sonstiger Beleidigung; der gleichen Beleidigung der Kurfürstin und des Thronfolgers droht die halbe Strafe. Beleidigungen gegen die sonstigen Mitglieder des Kurhauses werden mit der doppelten Strafe der sonstigen Beleidigungen geahndet. Ueberall muß der gerichtlichen Verfolgung Ermächtigung durch das Justizministerium vorangehen.
Tit. 48 bandelt von der Widersetzlichkeit gegen öffentliche Diener, der Verletzung obrigkeitlicher Anschläge oder Siegel und dem Aufruhr, also wesentlich den durch die Verordnung vom 22. Okt. 1830 berührten Vergehen.
1. Widersetzlichkeit. In der Theorie pflegt man zu der Widersetzlichkeit im weitesten Sinne auch den bloßen Ungehorsam zu rechnen; im Uebrigen unterschied man insbesondere für unser Partikularrecht nach §. 12 — 14 der cit Verordnung zwischen wörtlicher und thätlicher Widersetzlichkeit; letztere zerfiel dann wieder in die mittelst Drohungen und in die mittelst wirklicher Vergreifung an dem öffentlichen Diener verübte. Das gemeinsame Merkmal sämmtlicher Arten liegt in ihrer Richtung gegen einen im Vollzug einer amtlichen Anordnung begriffenen öffentlichen Diener. Es liegt hierin zweierlei: 1) Die zu vollziehende Anordnung muß eine amtliche sein; ob von einem höheren Beamten oder von dem vollziehenden Diener ansgegangen, ist gleichgültig, nur muß sie Anspruch auf Gültigkeit haben, d. h. innerhalb der Kompetenz des betreffenden Amtes liegen. Es scheint fast, als wolle der §. 515, wenn er nicht bloß das dienstordnungswidrige, sondern auch das gesetzwidrige Verfahren des Dieners als
einen bloßen M i l d e r u n g S gründ gelten läßt, von diesem Erfordernisse absehen. Dies ist aber keinen Falls zu rechtfertigen, so schwierig auch die Beantwortung der Frage im einzelnen Falle sein mag. Dadurch würde jedem Beamten oder Diener ein förmlicher Anspruch auf ungehinderte Vollziehung einer völlig unbefugten Anordnung gegeben, z. B. ein Rentereibeamte wollte eine Verhaftung, ein Renterei- oder Gerichtsdiener ohne Vorweis einer schriftlichen Ermächtigung eine Pfändung, ein nur für einen bestimmten Amtsbezirk bestellter Diener in einem andern eine Amtshandlung vornehmen, ein Forstaufseher gegen §. 3 der Forststrafordnung Gewalt brauchen. Eine Abwehr solcher Excesse darf nicht verboten werden; denn auch die in den Motiven erwähnte Beschwerdeführung ist ein durchaus unzulängliches Mittel, mau denke nur z. B., wenn die Amtsgewalt zur Verübung eines Verbrechens mißbraucht wird.
2) Die verfügte Befolgung dieser Anordnung muß die Vollziehungsinstanz beschritten haben, d. h. der Widerstand muß gerichtet sein gegen einen in der Zwangsvollstreckung begriffenen und dazu rechtlich befugten öffentlichen Diener. Letzteres versteht sich ebenso, wie die Gesetzlichkeit der Anordnung selbst; nach ersterem bemißt sich die Grenze zwischen dem strafbaren Ungehorsam als unterstem Grade der Widersetzlichkeit im weiteren Sinne, und der nicht strafbaren, sondern allererst die Zwangsvollstreckung h e r b e i f ü h r e n d e n s o n sti g e n N i ch t b e fo l- gung einer amtlichen Anordnung. Die Vollziehungsinstanz tritt z. B. noch nicht ein mit der bloßen Bekanntmachung eines amtlichen Befehls, sondern erst mit der bestimmten Aufforderung Seitens des befugten Vollziehungsbeamten, dem bekannt gemachten Befehle auf der Stelle und in seiner Gegenwart zu gehorsamen, dergestalt, wenn auf augenblicklichem Gehorsam bestanden werden soll, der kundgegebene Ungehorsam nur mittelst Gewalt zu beseitigen stände (z. B. das bloße N chterscheinen vor Gericht ist noch kein kriminalrechelich strafbarer Ungehorsam, sondern erst die Weigerung entgegen dem mit augenblicklichem zur Stelle Schaffen des Geladenen beauftragten Gerichtsdic- ner; — bei aufgetragener Pfändung ist nicht schon die Weigerung, zu zahlen, oder Pfänder zu geben, sondern erst die Weigerung, eine zur Ermöglichung des Pfänder n e h in e n S angeheißene Handlung — etwa einen Kasten aufzuschlicßcn — vorzunehmen, strafbarer Ungehorsam). Dies Merkmal der Beschreitung der V o l l z i e h u n g s i n st a n z ist, den einfachen Ungehorsam des §. 511 anlangend, durch die bloße Andeutung in den Motiven nicht hinlänglich berücksichtigt. — Wenn der Entwurf es unterlassen hat, die §§. 511 — 512 unter dem gemeinsamen Begriff der Widersetzlichkeit im weiteren Sinne zusammenzufassen, so ist dagegen vom praktischen Standpunkte eines Gesetzbuches aus nichts zu erinnern; völlig gerechtfertigt erscheint aber die gänzliche Beseitigung der s. g. wörtlichen Widersetzlichkeit, die nicht der Natur der Sache, sondern einer nicht glücklichen Fassung des §. 12 der VO. 22. Oktober 1830 entsprang. Denn entweder ist sie integrirender Theil eines strafbaren Ungehorsams, oder einer zugleich thätlichen Widersetzlichkeit, oder eine Beleidigung eines öffentlichen Dieners (welchen Falls sie durch §. 265 ihre hinlängliche und passendere Berücksichtigung findet), oder gar nichts Strafbares. Der §. 512 umfaßt neben der eigentlichen Wi-