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Nechtsfreund.

Zweiter Jahrgang.

J\g 14L Sonnabend, 6. April 18AO«

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Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/z bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmaunschcn Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Schluß.)

II. LandeSverrath (§§. 501 505). Dieß Ver­gehen besteht in der Erregung ober Unterstützung eines Krie­ges gegen den Kurstaat und ist mit Zuchthaus bis auf Le­benszeit bedroht; auch der Verrath von Staatsge- 1 Heim nissen re. zum Nachtheile des Landes außer dem Falle eines Krieges soll bestraft werden. Um hier die schon beim Hochverrathe aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zur Strafbarkeit der fraglichen Handlung noch eine weitere Be­ziehung des Thäters zu dem benachthciligten Staate erforder­lich sei, der Entwurf verlangt im Eingänge des §. 501 die Verletzung einer Staatsbürger- oder Dienst- oder sonst durch den Aufenthalt begründeten Pflicht muß man vor Augen haben, daß nicht schon die bezügliche Handlung für sich allein staatsgefährlich ist, sondern nur in Verbindung mit dem dadurch vermittelten feindseligen Auftreten der fremden Regierung, und das Verhältniß zu dieser nicht nach Krimi­nalrecht, sondern nur nach Völkerrecht, nöthigen Falls durch dessen Exekutive, den Krieg ausgeglichen werden kann. Hier­aus wird sich die Folgerung rechtfertigen, daß solche Indivi­duen,^ welche zu der verrathenen Regierung in keinem anderen Verhältnisse stehen, als die fremde, feindselige Regierung selbst, also solche, die ihr völlig fremd sind, niemals nach bürger­lichem Strafrechte, sondern höchstens, wenn die hierzu erfor­derten Voraussetzungen eintreten, nach Kricgsrccht bestraft werden können. Eine Behandlung nach Kriegsgcbrauch setzt aber noch andauernden Kriegszustand voraus. Von diesem Standpunkte aufgefaßt, ist §. 505 nicht recht klar, indem cs einerseits den Anschein hat, als lasse er Verurtheilung nach Kriegsrrcht auch ohne wirklichen Kriegszustand mit einem an- veren Staate zu, andererseits die Beschränkung auf die Un­terthanen der feindlichen Macht keinen ersichtlichen Grund hat, da cs doch keinem Zweifel unterliegen möchte, daß das KriegSrecht sich eben so gut auf die Unterthanen neutraler Staaten erstreckt, sofern sie durch Handlungen der in Rede stehenden Art die kriegführende Macht unterstützen. Wollte man dem besprochenen Paragraphen endlich die Bedeutung beilegen, daß er nur eine Ausnahme von §. 501 enthalte, daß also Individuen, wenn sie auch zu dem verrathenen Staate in einer solchen Beziehung stehen, wie sie der Ein­gang des §. 501 vorschreibt, und mithin nach §. 501 straf­bar sein würden, Falls sie Unterthanen der feindseligen Macht

sind, nur nach KriegSrecht bestraft werden dürften, so würde dieß zu Konsequenzen führen, die einen Rückschluß auf die Unstatthaftigkeit jener Auslegung gebieten sz. B. der Unter­than des fremden Staates hat in dem anderen zeitweise Kriegsdienste genommen, und dadurch, ohne aufzuhören Un­terthan des ersten zu bleiben, dem letzteren gegenüber eine Dienstpflicht im Sinne des §. 501 begründet; geht er nun, wenn zwischen beiden Staaten ein Krieg auSbricht, über und kämpft gegen den Staat, in dessen Diensten er bis dahin standVaterland" in §. 501g ist demnach wohl zu eng so verfällt er selbstverstanden während der Dauer des Krieges dem Kriegsrcchte, wird aber gewiß auch nach been­digtem Kriege gemäß §. 501 g mit vollem Rechte bestraft werden dürfens!. Man vermag sich daher überall nur für Weglassung des §. 505 auszusprcchen. Auch gegen den Eingang des §. 501 ist Manches zu erinnern. Zunächst die Frage anlangend, ob die erforderte Verletzung der Staats­bürger- rc. Pflicht schon in der betreffenden Handlung liege, oder neben dieser noch eine besondere Verletzung jenes Pflicht- verhältnisses nöthig sei, so erscheint es nicht zweifelhaft, daß diese Verletzung gerate in einer der im §. 501 und 503 aufgezählten Handlungen bestehen muß, und daß, während eine bestehende S t a a t s b ü r g e r Pflicht durch jede der frag­lichen Handlungen verletzt wird, dieß rücksichtlich einer beson- dcrs übernommenen Dienstpflicht nur insofern gilt, als die Handlung mit ihr im Widersprüche steht, und cs möchte da­her wünschenswerth sein, diese Verschiedenheit zu ihrer besse­ren Veranschaulichung auch im Auödrucke, insbesondere durch Beschränkung der Wortemit Verletzung" auf die Pflichten außer der Staatsbürgerpflicht anzudeuten. Nachdem dieß vor­ausgeschickt worden, kann nunmehr das Verhältniß dieser ver> schievenen Pflichten zu einander und ihr objektiver Umfang geprüft werden. Da mannachObigcm nicht voneiner besonderenVerletzung der Staatsbürger p f l i ch t zu reden braucht, so wird das Ver­hältniß wohl sicherer mit Staatsangehörigkeit bezeich­net, indem man geneigt sein könnte, dem Verlust des öffent­lichen Staatsbürgerrech tes das Aufhören der öffentlichen Staatsbürgerpflicht entsprechen zu lassen. (V. U. §. 20 bis 24.) Der Umfang der Dienstpflicht gibt sich von selbst aus der Beschaffenheit der im §. 501 503 aufgezählten Handlungen. Ebenso versteht es sich von selbst, daß die Straf­barkeit nur da aus der verletzten Dienstpflicht herzuleiten steht, wo nicht zugleich Staatsangehörigkeit begründet ist, weil sonst die Strafbarkeit schon aus dieser folgen würde; man kann dieß auch kurz durch Unterscheidung zwischen Staats­angehörigen und nicht Angehörigen andeuten, damit das er-