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2. Die Ueberschwemmung hat viel Verwandtschaft mit cer Brandstiftung, intern auch bei ihr die Gewalt eines Elementes zu Hülse genommen wird, dessen Bezwingung häufig die menschliche Kraft übersteigt, wodurch eben die Gefährlichkeit der Handlung und deren erhöhete Strafbarkeit begründet wird. Namentlich läßt sich auch hier zwischen Gefahr für Menschen und der bloßen Gefahr für Eigenthum unterscheiden, und man sieht keinen Grund, warum dieß nicht ähnlich, wie im §. 463 und 464, geschehen ist, wie denn überhaupt auch das im §. 463 Nr. 2 gewählte Strafmaß, wenigstens rücksichtlich seines Höhepunktes, hätte beibehalten werden können. Eine Ungleichheit des Ausdruckes liegt auch darin, daß Z. 469 noch die Absicht zu schaden ausdrücklich angenommen hat, was entweder überflüssig ist, oder auch im §. 463 geschehen muß.
Mit dem folgenden Titel 44 beginnt die dritte und letzte Klasse der Verbrechen die Reihe der unmittelbar gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Grundlagen gerichteten. Den Anfang macht die Gefährdung der sittlichen Grundlage durch Herabwürdigung der Religion, wozu sich nur die Bemerkung erlaubt wird, daß man sich, um ihr einen kräftigen Schutz angedeihen zu lassen, nicht mit Bestrafung ihrer öffentlichen Herabwürdigung wird begnügen dürfen (§. 491), sondern auch deren Herabwürdigung einem einzelnen Bekenner entgegen für strafbar erklären muß, da der Gesichtspunkt einer Privatbeleidigung, woran man denken könnte, nicht würdig genug und auch zu eng ist.
Die Titel 45 —47 behandeln sodann den Hochverrath, LandeSverrath, Majestätsbeleidigung, Tit. 48 die Gewalt gegen die Organe der Regierung, insbesondere den Aufruhr, Tit. 49 die Befreiung von Gefangenen, Tit. 50 die Landstreicherei und das Betteln und die beiden Schlußtitel die Amtsvergehen.
Zu Tit. 45—47 (Hochverrath). Strenge Ahndung dieser Vergehen liegt in der Natur der Sache, der Nothwendigkeit des kräftigsten Schutzes, der Existenz des Staates und seiner wesentlichsten Einrichtungen. Es ist begreiflich, daß, je ausgebildeter der Staat als Gemeinwesen ist, desto umfassender die bezüglichen Strafgesetze sein müssen, und also erklärlich, daß das römische Recht auf den Schutz seines zu einer wahren respublica gesteigerten Staatslebens weit mehr Aufmerksamkeit und Sorgfalt verwendete, als das deutsche, welches, da sich sein Staatsleben nur sehr langsam und schwierig aus seinen rein privatrechtlichen, familienthümlichen und genossenschaftlichen Grundlagen herauswand, und erst in den letzten Jahrhunderten zu einem Gemeinwesen emporhob, zur Zeit der CCC noch mit der einzigen Bestimmung des Art. 124 sich begnügen konnte. Dem entsprechend geht dann auch die CCC rein von dem Gesichtspunkte des Verrath es aus, und behandelt den Verrath an „Land, Stadt, eigen Herrn" gleich dem am „Bettgenossen oder nahe gesippten Freunden", den öffentlichen Verrath gleich dem privaten, die Verletzung der Feudaltreue gleich der durch die Banden des Blutes begründeten. Anders das römische Recht. Dieß ging von der Verletzung des Gemeinwesens und seiner majestas aus und
hob hier wieder den besonderen Fall der perduellio hervor, wenn jener Angriff Ausfluß eines animus hostilis war, die Absicht also gleich der Deß eigentlichen Feindes auf völlige Vernichtung des Staates ging. Der Standpunkt der CCC könnte später nicht mehr genügen, und so kam es, daß die einzelnen Territoriallandesherren bei den erforderlichen neuen Bestimmungen sich enger an das römische Recht anschlossen, namentlich die dorlige Ausdehnung des crimen majestatis auf bloße Beleidigungen des Kaisers und dessen Majestät zur Anwendung brachten. Hierauf kann man denn auch die im Entwurf gewählte Unterscheidung zwischen Hochverrath, LandeSverrath und Majestätsbeleidigung zurückführen; ersterer entspricht der ursprünglichen perduellio, die beiden letzteren dem crimen majestatis in seiner späteren Ausdehnung im Uebrigen.
I. Hochverrath (§. 496—500). Nach §. 496 besteht derselbe in einem Angriff gegen die Person deS Staatsoberhauptes, die Selbstständigkeit des Kurstaatcs oder die Staatsverfassung im Ganzen oder in wesentlichen Theilen und soll mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft werden. §. 497 bedroht die bloße Verschwörung und §.498 andere Vorbereitungshandlungen zu hochverrätherischen Unternehmungen. Durch diese Fassung ist der bekannten Streitfrage, ob es beim Hochverrath auch einen Versuch gebe, die Spitze genommen, da sich für den Thatbestand des vollendeten Hochverrathcs schon mit dem bloßen Angriff begnügt wird, bei diesem aber seinem Begriffe nach als einer Thätigkeit ohne Rücksicht auf das Eintreten in einen bestimmten Zustand von keinem Versuche — denn auch dieser verlangt die Bethätigung der verbrecherischen Absicht, ist also selbst schon ein Angriff — sondern abgesehen von dem vollendeten Vergehen nur von VorbereitungShandlungen die Rede sein kann. Bei der Person des Thäters setzt der Entwurf, wie aus einer Vergleichung mit den deßhalbigen Bestimmungen des §. 501 erhellet, nicht voraus, daß er Angehöriger des Kurstaates sei, oder wenigstens seinen Aufenthalt da genommen habe, während dieß in den Lehrbüchern durchgängig ein Erforderniß bildet, gegründet auf die Idee eines Verrathes, der mindestens ein bleibenderes Aufenthaltsverhältniß voraussetzt. Bedenkt man aber, daß der Gesichtspunkt des Verrathes sich nur dem Namen nach erhalten hat, und daß unter dieser Beschränkung Fremde, die sich einen solchen Angriff erlauben, nur bei in Folge dessen eingetretenem Kriegszustände nach Kriegsgebrauch zur Strafe gebracht werden könnten, so erscheint die Nichtaufnahme dieser Beschränkung allerdings gerechtfertigt. Die Bestimmung im §. 499 bleibt schon wegen ihrer Singularität gehässig, auch möchte deren völlige Beseitigung praktisch keinen erheblichen Nachtheil mit sich führen. — Die Erstreckung des Hochverraths auf derartige Angriffe gegen das deutsche Reich oder seine Einzelstaaten entspricht der Idee des angestrebten engeren Bundesstaates. (Forts, folgt.)
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur; Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.