Nechtsfreund.
Zweiter Jahrgang.
^Z 13.
Sonnabend, 30. März
1880.
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, '/r bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetzbuches für Kurhessen.
(Fortsetzung.)
Das Unbefugte und Gewinnsüchtige ist aber das Mindeste, was man außer der tauschenden Verrichtung für eine strafbare Fälschung verlangen muß, und darf solches daher auch nicht bei der Fälschung von Staatspapieren fehlen; eher konnte noch der Standpunkt des Entwurfes bei der Schriftfälschüng und die Verwandschaft der gegenwärtigen Fälschung mit dieser zu dem weiteren Erfordernisse des Gebrauches führen; indeß möchte es den Motiven zu §. 442 am entsprechendsten sein, wenn man die Grundsätze über Geldfälschung vollständig zur Anwendung bringt, also auch statt der förmlichen Strafabstufung des §. 443 sich mit den Vorschriften des §. 444 begnügt. Im §. 448 werden die Bestimmungen der §§.440? (442) bis 447 für anwendbar erklärt aus unttr öffentlicher Autorität zum Umlauf bestimmte Schulvurkunden, Aktien oder deren Zinsscheine. Der Grund liegt eben darin, daß sie durch die öffentliche Autorität gleichsam zu Staatspapieren werden. Der Schlußparagraph bietet einen Fall der Bestrafung einer bloßen Vorbereitungshandlung. Vergleicht man mit den gegenwärtigen Bestimmungen die des römischen Rechtes und der CCC., so sieht man, wie durch die neueren Gesetzbücher die Theorie der Fälschung zur allgemeinen Anwendung gekommen ist, während dort das Gebiet der Münzfälschung einerseits objektiv beschränkt, anderseits durch Hineinmischen von fremdartigen Gesichtspunkten über die Gebühr erweitert wird. Die früheste Strafbestimmung des römischen Rechtes ist in der lex Cornelia de falsis enthalten, ein Beweis, daß der Gesichtspunkt der Fälschung schon damals den Ausschlag gab, ohne jedoch ausschließlich maßgebend zu sein, indem z. B. schon durch dasselbe Gesetz (1. 9. §. 2 h. t) der dolose Kauf oder Verkauf der bleiernen und blei-silbernen (nummi stagnei) Münzen untersagt ist, welches Verbot nur die polizeiliche Rücksicht für sich haben mochte, daß nicht die Scheidemünze als Waare benutzt werde, während die eigentliche Münzfälschung sich auf Goldmünzen beschränkte (1. 8. 9 pr. u. §. 1 h. t). Kaiser Konstantin läßt die Idee des crimen majestatis vorwalten (c. 2 de falsa moneta), welche Justinian bez. seine Kompilatoren sich aneignen, indem sie die Münzfälschung der lex Corn. entziehen und in einem eigenen Titel behandeln; auch scheint seit Konstantin die Beschränkung auf Goldmünzen aufgehört zu haben (c. 2. h. t. si quis nummos falsa fusione formaverit — so daß die nachherige Bezeichnung: solidarum adulter nur historische Bedeutung hat). —
Die CCC. (Art. 111) kehrt wieder mehr zu dem Gesichtspunkt der Fälschung zurück, jedoch nicht vollständig, insofern sie nicht nur den bestraft, welcher schlechteres Metall oder Gewicht nimmt, oder wissentlich falsche Münzen, die er ausgewechselt oder sonst an sich gebracht, wiederum ausgiebt, sondern auch den, welcher Münzen einschmilzt, oder bloß ohne habende Freiheit, oder mit eines Andern Zeichen münzt, während doch im ersteren Falle nur die schon bei der lex Cornelia angedeutete polizeiliche Rücksicht maßgebend sein konnte, in den beiden andern aber, seitdem das Münzregal nicht mehr als ein einträgliches Erwerbsmittel betrachtet wird, und folgeweise die Absicht zu täuschen, als ihrer Unterlage beraubt, nicht mehr zu unterstellen ist, der Gesichtspunkt einer Injurie oder etwa eines Staatsverbrechens eintritt. Dagegen haben sich die neueren Gesetzgebungen wieder vollständig auf den Standpunkt der Fälschung gestellt, und erfordern demnach der praktischen Gestaltung entsprechend gewinnsüchtige Absicht, lassen aber auch anderseits dafür dem Gesichtspunkt der Fälschung vollen Spielraum, z. B. der Entwurf in §§. 446 und 447. In diesem Sinne haben sie denn auch mehrere Streitfragen entschieden, welche der seitherigen gemeinrechtlichen Praxis viel zu schaffen machten, z. B. ob zur Vollendung Verausgabung gehöre, ob die Verausgabung von fremder Hand gefälschten Geldes unter die Münzfälschung falle, ob die Fälschung von Papiergeld als Urkunden- oder Münzfälschung zu behandeln sei. Die erste Frage anlangend, so folgt die Nichtnothwendigkeit der Verausgabung schon aus der oben entwickelten allgemeinen Natur der Fälschung, und weder das römische Recht, noch die Karolina har sie verlangt; nur eine ungründliche Beziehung der Worte der CCC. „und wiederum ausgiebt", auch auf die Fälle des Zeichens und Machens, in Verbindung mit der Neigung, die angedrohte harte Strafe möglichst wenig zur Anwendung zu bringen, hat zur Ausstellung dieses Erfordernisses, insbesondere überdieß noch in dem Sinne, daß von der andern Seite das Geld auch angenommen sei, geführt. In dem von der CCC verstandenen Falle bat aber die Verausgabung seinen guten Grund, weil rücksichtlich von fremder Hand gefälschten Geldes von dem Dritten erst durch deren Gebrauch eine Fälschung verübt wird. Daher ist auch dieß Erforderniß für die Fälle der §§. 445 und 446 unentbehrlich; nur muß man sich bei der Deutung des Wortes „ausgeben" mit einem Anerbieten als Zahlungsmittel begnügen, was es wünschens- werth macht, den mehr noch die anderseits erfolgte Annahme in sich begreifenden Ausdruck „ausgeben" entsprechend zu beschränken. Die zweite Frage, welche früher theils ebenwohl aus Scheu vor der harten Strafe, theils aus dem weiteren