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zur Erfüllung der an die letzter» gemachten, wenn gleich von ihnen bestrittenen Ansprüche, in so weit denselben ein allgemeines öffentliches Verhältniß zum Grunde liegt, durch Disciplinarstrafen angehalten werden können,

auch die in dem vorliegenden Falle, wo es sich von der, im öffentlichen Interesse gebotenen Herstellung eines dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäudes handelt und die Verpflichtung dazu aus dem Verhältnisse, in welchem das Stift und dessen Angehörige sich zu der Kirche befin­den, hergeleitet, beziehungsweise als mit der Gründung der Stiftung in unmittelbarem Zusammenhänge stehend, darge­stellt wird, an jenem Erfordernisse kein Mangel ist,

und da es hier der Erreichung eines öffentlichen be­ziehungsweise stiftungsmäßigkn Zweckes gilt, die Statthaf­tigkeit des von dem Ministerium des Innern eingeschlagenen und neben der in dem Ausschreiben vom 22. Oktober 1823 und vom 22. Februar 1830 der betreffenden Behörde ein- geräumten Befugniß an sich zulässigen Verfahrens nicht da­durch ausgeschlossen wird, daß etwa einem dritten in der hier fraglichen Beziehung auch ein Klagrecht zustehen sollte, daß hiernach die Klage in der ihr gegebenen Richtung als ungegründct erscheint,

unter Aufhebung des Bescheids des hiesigen Obergcrichts vom 23. September 1848, der appellatische Theil mit der erhobenen Klage abgewiesen, unter Verurtheilung desselben in die Kosten dieser und der vorigen Instanz. V. R. W.

Dieser Bescheid wird unter Remission der Akten und Bei­fügung der mitzutheilenden Erklärungsschrift, dem Obergerichte zur weiteren Verfügung zugefertigt, mit der Auflage, die in dieser Instanz notirten Kosten mit sechs Thaler Silber­groschen acht Heller von den Appellanten einzuziehen und an­her einzusenden.

Kassel, am 10. Februar 1850.

Kurfürstliches Oberappellationsgericht.

Strafrechtsfall.

Der Einwohner I. H. Hoof zu Sielen war bei der Kri­minalkammer des hiesigen Obergerichts auf die Anzeige des Pfarrers Hoffmann zu Sielen angeklagt, daß er den in Dienst­ausübung begriffenen Feldhüter Frisch beleidigt und bedroht, namentlich zu demselben gesagt habe: warum er seine Pferde gepfändet hätte; das seien leiche, schlechte Kerls, die seine Pferde pfändeten; wenn sie, die Feldhüter, seine Pferde wie­der pfändeten, so wolle er anders mit ihnen spielen; daß er einige Wochen vorher ebenfalls dem Feldhüter Frisch gesagt habe: er sei ein schlechter Kerl, daß er seine Pferde gepfändet habe; daß Hoof auch den hinzugekommenen Feldhüter Wilhelm einen schlechten Kerl genannt und vor die Brust gestoßen habe.

Nach Statt gehabter mündlicher Verhandlung der Sache vor der Kriminalkammer des Obergerichts zu Kassel, worin der Angeklagte die Anschuldigung in Abrede gestellt hatte, nahm die Kriminalkammer in dem ergangenen Erkenntnisse

vom 24. Nov. 1849 an, daß der Vorfall, in soweit er den Feldhüter Wilhelm betreffe, bei mangelndem Beweise, daß der­selbe eine Beziehung auf den Dienst habe, nicht in Betracht kommen könne, weil ein Privatstrafantrag fehle, daß im Uebrb gen der Angekl. der Anklage für überführt erscheine, daß hier­nach dem Angekl. wörtliche Beleidigung und Bedrohung eines öffentlichen Dieners im Dienst, beziehungsweise in Hinsicht auf den Dienst, zur Last falle, welche Vergehen nach §. 12 der Verordnung vom 22. Okt. 1830 zu ahnden seien. Es ward der Angekl. in dessen Folge zu einer dreiwöchigen Gefängniß­strafe, sowie in die Kosten verurtheilt.

Der Angeklagte führte gegen dieses Erkenntniß das Rechts­mittel der Berufung bei der Kriminalkammer kurfürstlichen Oberappellationsgerichts aus. Nachdem drei von dem Ange­klagten vorgeschlagene und ein von der Staatsbehörde benann- ' ter Zeuge abgehört worden waren, stützte sich die Vertheidi­gung besonders darauf:

1) daß nach den Verhandlungen nur die einmalige Aeu­ßerung des Angeklagten bewiesen sei: Das seien leiche, schlechte Kerls, die ihn pfändeten und pfänden ließen;

2) daß hierin höchstens eine in Beziehung auf den Dienst Statt gehabte wörtliche Beleidigung, keineswegs aber eine Bedrohung liege;

3) daß diese Beleidigung nur als qualificirte Injurie, nicht aber als Beleidigung eines öffentlichen Dieners auszufassen sei, weil der Beleidigte ein Ge- meindcdiencr, aber kein StaatSdiener, und daß deßhalb der §. 12 der Verordnung vom 12. Oktober 1830 auf den vorliegenden Fall unanwendbar sei.

Der Vertheidiger trug hiernach auf eine geringe Geld­strafe an.

Am Schlüsse der Vertheidigung sprach der Vertheidiger noch sein Bedauern darüber aus, daß der Pfarrer Hoffmann zu Sielen, statt versöhnend einzuschreiten, den an sich sehr unbedeutenden Vorfall gegen ein seiner Seelsorge anvertrau­tes Gemeindeglied bei Gericht zur Anzeige gebracht habe.

Das Oberappellationsgericht nahm in dem gleich nach Statt gehabter Verhandlung verkündigten Urtheile an, daß nur die einmalige Aeußerung des Angekl.:das seien leiche, schlechte Kerls, die ihn pfändeten und pfänden ließen," für bewiesen anzusehen sei, fand hierin eine wörtliche Beleidigung des Feldhüters Frisch im Dienste, erklärte auf den vorliegen- s den Fall den §. 19 der Verordnung vom 30. Dec. 1826 für anwendbar und verurtheilte den Angekl., unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Ucbrigcn, in eine Geldstrafe von einem Thaler und in die Kosten.

Es dürfte dieser an sich sehr einfache Fall schon wegen des darin anerkannten Grundsatzes, wonach Beleidigungen von Gemeindedienern, gleich den an Staatsdienern verübten zu bestrafen sind, ohne daß es auf einen Privatstraf-Antrag des Beleidigten ankommt, nicht ohne alles Interesse» sein. Es sind hiernach unter den im §. 6 des Strasproceßgesetzes er­wähnten öffentlichen Dienern auch die Gemeindediener zu ver­stehen , wie solches auch bereils in einem früheren zur Ent­scheidung surf. Oberappellationsgerichts gegen den Maurer V. zu E. gelangten Falle angenommen worden ist.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Truck von Friedrich EchccI in Kassel.