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Zweiter Jahrgang.

.M 12. Sonnabend, 23. März 18AO«

Der Rechtsfreuttd erscheint jeden Svnnabend, '/2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann schen Buch- und Kunsthandlung, abounirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Unsere verehrten Leser wollen die Bestellungen auf das mit dem 1. April beginnende neue Quartal recht zeitig machen, damit jede Unterbrechung in der Zusendung vermieden werde.

Gerichtliche Entscheidungen der Civil-Kammer kurfürstl. Oberappellations - Gerichts.

Oberaufsichtsrecht des Staates.

cs. Strippelmann III. 2. S. 260 ff. OAG. E. in S. Ober- vorsteher des Stifts Kaufungcn g. Staatsanwalt vom 10. Febr. 1850 sMij.

Das Min. des Inn. hatte der Gen. Brandversichernngs- kommission angegeben, einen durch Pulverexplosion beschädig­ten Gesellschafter zu entschädigen. Die Kommission klagte und das Obergericht wies sie ab. Das O.A.Gericht ertheilte fol­genden Bescheid:

In Sacken der General -Brandversicherungs-Kommission zu Kassel, Klägerin, jetzt Appellantin, gegen den Staatsan­walt der Provinz Nieoerhessen, Verklagten, jetzt Appellaten, wegen widerrechtlichen Zwangs, wird, unter Mittheilung der appcUatischen Erklärungsschrift an die Appellantin zur Nach­richt auf das in dieser Instanz Verhandelte

in Erwägung:

daß Dem Ministerium des Innern als der betreffenden Oberaufsichtsbehörde zwar die Bcfugniß zusteht über die gehörige Beobachtung der für die General - Brandversiche- rungs-Societät gegebenen Gesetze und Verordnungen Sei­tens der appellantischen Kommission zu wachen, daß das­selbe aber nicht für befugt angesehen werden kann, über die gegen die General-Brandversichcrungs-Societät erhobenen streitigen Ansprüche einzelner Privatpersonen direkt oder in­direkt eine Entscheidung abzugeben, und die General-Brand- vcrsichcrungS-Kommission zur Befolgung der letzten anzu- halten, indem hierin die Ausübung einer richterlichen Funktion liegen würde, solche jedoch ausschließlich denGe- richten des Landes zusteht *);

daß, wenngleich das Ministerium deS Innern in seinem Beschluß vom 29. Juli 1844 der appellantischen Kommis-

*) 1842: „insbesondere in dessen Aufsichtsgewalt die Be- „fugniß begründet ist, in speciellen Fällen Abweichungen von „den für die Geschässführung bestehenden Normen abzustel- „len und zur Befolgung einer gesetzlichen Be- „stimmung, insofern solche versagt roirD, durch „disciplinarische Zwangsmittel zu nöthigen, „indem durch ein solches Einschreiten der Aussichtsbehörde ge- „gen die Repräsentanten der Anstalt, um sie zur Erfüllung „ihrer Pflichten anzuhalten, weder die juristische Selbststän- „digkeit der Anstalt in ihrem gesetzlich bestehenden Umfang „verletzt, noch" rc. Strippelmann III. 2. S. 260.

sion nur aufgab, den von Seiten des Weinwirths Michael Raab zu Hanau erhobenen Anspruch auf Vergütung des durch eine Pulverexplosion am 9. Juni 1843 an seinen Gebäuden entstandenen Schadens, nach den, nach dem Da­fürhalten des Ministeriums in Betracht kommenden andcr- weiten Rücksichten zu prüfen, und darnach weiter zu entscheiden,

in welcher Auflage wegen der, der appellantischen Kom­mission, als der gesetzlichen Vertreterin der General-Brand- versicherungs-Sociktät, vorbehaltenen eigenen Entschei­dung eine unstatthafte Beschränkung ihrer freien Entschlie­ßung nicht gefunden werden kann,

doch schon durch Ministerialbeschluß vom 23. Juli 1845 der gedachten Kommission aufgegeben ward, den früheren Beschluß zur Erledigung des dem Grundsätze nach a n z u c r k e n n e n d e n Anspruchs gehörig zu be­folgen,

daß das Ministerium des Innern aber zur Feststellung des von der appellantischen Kommission bei der Beurthei­lung des fraglichen Anspruches zu befolgenden, von ihr nicht anerkannten Grundsatzes in solcher Weise nach Obigem nicht kompetent erscheint2), indem der appellanti- schen Kommission als der selbstständigen Vertreterin der gedachten Societät die freie Prüfung der von Privaten ge­gen diese erhobenen Ansprüche sowohl nach ihrer rechtli­chen, als faktischen Begründung um so mehr ungeschmä­lert bleiben muß, als eine Feststellung der leitenden Grund­sätze nicht füglich unabhängig von Der Entscheidung der erhobenen konkreten Ansprüche erfolgen kann;

daß überdieß auch durch Ministerialbcschluß vom 24. September 1845 der Kommission eröffnet wurde, daß der Beschluß vom 23. Juli 1845, welcher die rechtliche Verbindlichkeit der Societät zum Ersätze des durch die Explosion entstandenen Schadens wiederholt anerkenne und ausspreche, hinreichend b e- ft i m m t Die Auflage zur Auszahlung der d a r-

2) 1842: „und daß, da diese höchste Behörde darauf zu „sehen hat, daß Die Klägerin allenthalben der erwähnten Vor- „schrift gemäß handele, ihr auch eine Beurtheilung, ob in „verkommenden Fällen die Verlangte Ertheilung eines solchen „neuen Scheins mit Grund versagt werden, und wenn sie „dafür erachtet, daß das beßhalbige Verlangen an die Kom- „mission nach der Bestimmung des Gesetzes gegründet sei, die „Bcfugniß zustehen muß, dieselbe durch disciplinarische Zwangs- „mittel zu nöthigen, daß sie nach ihrem, der Aussichtsbehörde, „Urtheil verfahre"; Strippelmann a. a. O. S. 261.