Nechtsfrennd.
__________________________________________Zweiter Jahrgang.________________________________________
J\g 11» Sonnabend, 16. März 1850»
Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Rechte des Staatsdieners auf Dienstwohnung.
Das Obergericht dahier hatte einem Staatsdiener, dem eine bestimmte freie Wohnung zugesichert und nicht gewährt war, nur einen Anspruch auf Entschädigung überhaupt, nicht für Entziehung der bestimmten Wohnung zugestanden.
Das kurfürstlich hessische Oberappellationsgericht zu Kassel ertheilt nachstehenden Bescheid:
In Sachen des Ober-Polizeidirektors von Manger zu Kassel, Klägers, jetzt Appellanten, gegen den Staatsanwalt der Provinz Niederhessen, Verklagten, jetzt Appellaten, wegen »Entschädigung für eine entzogene Dienstwohnung, wird, neben Mittheilung der appellatischen Erklärungsschrist an den Appellanten zur Nachricht, auf das in dieser Instanz Verhandelte, in Erwägung
daß die erhobene Klage durch den Inhalt des vorgc- legten landesherrlichen Reskripts vom 27. November 1821, worin dem Appellanten die freie Wohnung in dem Polizeigebäude zugesichert worden und durch die nachgegebenen Behauptungen über deren Entziehung hinreichend begründet ist, indem, wenn auch der Diener in Beziehung auf eine ihm zur Besoldung mit ausgesetzte Dienstwohnung kein unwiderrufliches Recht auf Beibehaltung der speciell ihm eingeräumten Wohnung erhält und anderweite über dieselbe getroffene Verfügungen des Dienstherrn nicht verhindern kann, ihm doch im Falle der Entziehung der Wohnung nach den über den Dienstgehalt der Staatstiener bestehenden Rechten ein begründeter Anspruch auf den Werth der zugeficherten Wohnung zusteht und wenn auch im vorliegen Falle das wider den Appellanten von der in den Akten bezeichneten Kommission ausgesprochene Strafurtheil der Dienstentsetzung einer Ausübung der Rechte aus dem Dienstvertrage entgegenstand und diese Wirkung mit dem Eintritte seiner Vollstreckbarkeit unmittelbar nach sich zog, doch die vom Appellanten durch seine Appellation an den Kriminalsenat des Oberappellationsgerichts später bewirkte Aufhebung des erwähnten Urtheils nicht allein die Folge hatte, daß er für die Zukunft in den Genuß der Rechte aus seinem Staatsdiknerverhältnisse, deren er durch die ausgesprochene und in Folge der Versäumung der zeitigen Einführung des Rechtsmittels in Vollziehung getretene Strafe der Dienstentsetzung, verlustig erkannt war, wieder eintrat, sondern durch die erwähnte Entscheidung der höchsten Instanz das Hinderniß, welches der Ausübung seiner Rechte auf Gehalt und Besolvungsstücke früher cntgegen- stand, völlig hinweggeräumt wurde,
daß bei Ausmittelung der Entschädigung in Betreff der entzogenen Wohnung es nicht darauf ankommen kann, was Appellant für sich und seine Familie während der Dauer einer Entziehung auf anderweite Wohnungen wirklich habe aufwenden müssen, sondern lediglich nur auf den an die Stelle der Wohnung tretenden Geldwerth ;
daß auch dieser Werth im vorliegenden Falle angemessen durch den durchschnittlichen Miethwerth der Wohnung während der angegebenen Jahre bestimmt werden kann;
mit Aufhebung des Bescheids des hiesigen Obergerichts vom 17. April 1846, dem Appellanten aufgegeben, binnen einer vom Obergerichte zu bestimmenden Frist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, zu beweisen
daß die ihm durch Reskript vom 27. November 1821 zugcsicherte Dienstwohnung im Polizeigebäude, wie solche nach der beim Obergerichte abgegebenen Erklärung vom 28. Februar 1845 ihm eingeräumt gewesen, während der Jahre 1824 bis einschließlich 1844 einen Miethwerth von durchschnittlich jährlich 150 Thlr., oder wie viel weniger gehabt habe.
2C. w. 2C.
Kassel, am 18. December 1847.
Kurfürstliches Oberappellalionsgericht.
Strippelmann: Neue Sammlung bemer- kenswerther Entscheidungen des Oberappella
tionsgerichts zu Kassel. V. 2. 1849.
Wenn uns auch bei dem Standpunkte der Rechtswissenschaft in Hessen eine Sammlung der Präjudicien des höchsten Gerichtshofes^ nicht geradezu unentbehrlich scheinen müßte, so würde uns doch jedenfalls ter Nutzen eines solchen Versuchs, Praxis und Doktrin zu verbinden, wie er von dem verdienstvollen Herausge er schon seit einer Reihe von Jahren mit Glück gemacht worden ist, höchst achlungswerth sein. Das Recht wird nicht gemacht, es ist nur der natürliche Abguß der Rechtsverhältnisse, die es in sich tragen. Der Käufer ist zur Zahlung des versprochenen Kaufgeldes verpflichtet, nicht, weil ein Gesetz positiv diese Verpflichtung enthielte, sondern schon ehe das Gesetz da war, das die Verpflichtung nicht schafft, vielmehr nur ausspricht. Der Rechtsgelehrte kennt darum das Recht nicht, wenn er seinen Ausdruck, das Gesetz, dem Gedächtniß eingcvrägt hat, sondern, wenn er die Grundsätze ersaßt har, nach welchen es von den Rechtsverhältnissen nothwendig so und nicht anders abstrahirt wird. Dieses Erfassen ist eine Kunst, eine ars boni el aequi. Wer sie nicht hat, wer die Grundsätze nicht in sich trägt, nach welchen die Räthsel gerathen werden, der wird vergebens alle Auflösungen aufschreiben und auswendig lernen, um demnächst für das wiederkehrende Räthsel in Ermangelung eines Besseren das Gedächtniß, in Ermangelung des iudicii das Präjudicium zu haben. Den eigentlichen Nutzen einer Präjuviciensammlung sehen wir also darin, daß sie uns lehrt die Kunst, von den einzelnen konkreten Rechtsfällen das Recht, die leitenden Grundsätze, zu abstrahiern, eine Abstraktion vom Leben, statt vom geschriebenen Ausdruck oder vom Kompendium. Die beste Präjudiciensammlung enthalten bekanntlich die Pandekten und