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___________________________________Zweiter Jahrgang. ________ _________________

^F 1G.Sonnabend, 9. März 1GAO.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckhardt'schcn und Vollmannschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Ter Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Zulassung von Klagen auf Feststel­lung von Rechtsverhältnissen.

(Schluß.)

So hätten wir denn in einem weit umfassenden Satze abermals ein Stück des Princips, welches ich hier vertheidige, als bereits im römischen Rechte gegeben, aufgefunden. Ueber den Umfang der hier besprochenen stipulationes judiciales *) sagt Donellus:

Comment, ad Tit. de verb. oblig. ad 1. 5 (§. 35 ins. u. 36).

De judicialibus paulo difficilior explicatio est, quae- nam pertineant ad officium judicis. Neque enim certis legibus aut edictis proponunlur, ut praeter eas, quae certo jure proditae sunt, nullae possint aliae esse judici- ales: sed res ubique ad officium judicis revocatur, cum unam aliquam interponi dcbere legimus, ut quod de in- terrogationibus definilum est in lege 21. D. de interrog. in jure (11, 1) merito possit ad has stipulationes transferri, ut dicamus, ubicunque judicem aequitas mo- verit, aequo oportere interponi stipulationem jtissu judicis.

Hiernach und bei dem praktischen Sinne der Römer zweifle ich keinen Augenblick, daß der römische judex in solchen Fällen, in welchen ich eben das Bedürfniß einer Feststellung des Rechtsverhältnisses darlegte, eine justa causa zur Auslage einer Kaution und zwar wenn keine besondere Gründe für eine Realkaution vorlagen lediglich einer Verbalkaution gefunden habe. Eine Bestätigung hierfür finde ich in einer Reihe Stellen, in welchen der Verpflichtung zur Kautionslei­stung in dahin einschlagenden Fällen gedacht wird, ohne daß von einer besonderen justa causa , und noch weniger von einer persönlichen Unsicherheit des Verpflichteten, welche zu einer Realkaution Veranlassung gäbe, etwas erhellt. Ich will hier einige dieser Stellen näher anführen :

1) Die hereditatis petitio steht auch gegen den debilor hereditarius als Juris possessor zu. Wenn nun ober die Schuld eine betagte oder bedingte ist, so kann ich mit der hereditatis petitio nicht Verurteilung der noch nicht fälligen Schuld erlangen, wohl aber wird der Schuldner officio ju­dicis zur Kautionsleistung angehalten.

I. 13. §. ult. 1. 14. 15. 16 pr. D. de bered, petit. (5, 3.)

2) Wenn Derjenige, welcher mit der rei vindicatio be­langt wird, die Sache durch seinen abwesenden Sohn oder

*) Diese stipulationes judiciales,quae a mero judicis officio proficiscuntur (1. 5. D. de V. 0. 45, 1) müssen wohl unterschieden werden von den stipulationes prae- teriae, von den ebenfalls wieder stipulationes judiciales n einem anderen Sinne, nämlich: quae propter Judicium nterponuntur (1. 1. §. 1. D. de stip. praet. 46, 5.) eine cknterabtheilung bilden.

Sklaven besitzt, so muß der Kläger entweder Frist geben, oder sich mit der cautio de possessione restituenda begnügen.

1. 27. §. 4. de rei vindic. (6, 1.)

3) Mit der actio ad exhibendum kann Derjenige in An­spruch genommen werden, qui facultatem exhibendi habet. Daher kann Derjenige, dessen Sklave auf der Flucht begriffen oder abwesend ist, nicht ad exhibendum Verurteilt werden. Wohl aber wird er vom Richter angewiesen, dahin Kaution zu leisten: se exhibiturum, si in potestatem ejus pervenerit.

1. 5. §. 6. 1. 12. §. 5. D. ad exhib. 10, 4.

4) Wenn für eine Schuld eine Hypothek unter einer Be­dingung bestellt ist, vor Eintritt der Bedingung aber mit der actio hypothecaria geklagt wird, so kann zwar die Hypothek nicht angegriffen werden; nach dem arbilrium des judex bat aber der Verklagte Kaution zu leisten: si conditio extiterit, nec pecunia solvatur, reslitui hypothecam, si in rerum natura sit.

1. 13. §. 5. D. de pign. et hyp. 20, 1.

Als weitere Stellen dieser Art können auch noch I. 42. pr. D. de mortis c. don. 39, 6. 1. 7. u. 12. D. si servi- tus vindicetur. 8, 5. bezeichnet werden.

Ich kann endlich nicht umhin, rwch zwei Stellen mit der allgemeinen Vorschrift der 1. 41. de jndiciis in Verbindung zu setzen, wenngleich in denselben der Kautionsleistung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es sind dieß 1. 24. §. 2. u. 4. loc. cond. (19, 2). Die 1. 24. §. 2. cit. lautet:

Si domus vel fundus in quinquennium pensionibus locatum sit, potest dominus, si deseruerit hamtationem vel fundi culturam colonus vel inquilinus, cum iis slatim agere.

Was Gegenstand dieser alsbald anzustellenden Klage sein solle, wird nicht gesagt. Der nächste Gedanke würde wohl auf Einklagung des Pachtgeldes gerichtet sein. Hiergegen er­hebt sich aber aus allgemeinen Grundsätzen das Bedenken, daß der Pachter dadurch, daß er die Pacht verläßt, also nur sich eines ihm zustehenden Rechtes begibt, doch wohl nicht mit einer größeren Verpflichtung der vorzeitigen Bezahlung des Pachtgeldes belastet werden kann, als wenn er sein Recht ausgeübt hätte, und ferner, daß ja seine Verpflichtung zur Zahlung des Pachtgeldes für die vollen 5 Jahre wegen der Möglichkeit eines Unterganges der Sache oder anderweiter Verpachtung derselben durch den Verpachter noch immerhin als zweifelhaft anzuschen ist. Wohl aber eignete sich der Fall vollständig dazu, den Pachter, welcher thatsächlich sich benahm, als ob die Pacht zu Ende wäre, zur Kautions- leistung, sei es lediglich durch Feststellung des Pachtver­hältnisses, sei es durch reelle Sicherheitsmittel, anzuweisen. Der allgemeine Ausdruck:potest statim agere, möchte seine Erklärung daraus finden, daß die Klageformel, die der Prätor gab, völlig gleichartig gewesen sein dürfte, mochte nun der Anspruch auf das Pachtgeld oder nur auf Kautionsleistung gerichtet sein.