Nechtsfreund.
Zweiter Jahrgang.
T^ O. Sonnabend, 2. März IS 50«
Der RechtSfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann ans denselben bei allen löblichen Postälntern, in Kassel in er Luckhardt'schen und Vollmanttschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
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Ueber die Zulassung von Klagen aus Feststellung von Rechtsverhältnissen.
(Fortsetzung.)
Dieß sind im Wesentlichen die positiven Gründe, aus weihen ich die Erweiterung der Klagbefugniß in der besprochenen Weise für geboten halte. Die Sache wird nun noch von der megativen Seite, nämlich aus den Gesichtspunkt daraus etwa ntstehender Nachtheile, zu prüfen sein.
Hier stellt sich zunächst die Frage heraus: ist es auch ine Gerechtigkeit gegen denjenigen, welcher sich noch zu be- innen beabsichtigt, ob er einen Anspruch wider den Andern ;eltenv machen oder ob er einem erst in späterer Zeit zu rea- lsirenden Anspruch des Gegners wider ihn genügen wolle, venn man ihn nöthigt, vor jener Zeit eine ihn bindende Erklärung über das Rechtsverhältniß abzugeben, und nach Be- inven dasselbe zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen. Ich oeantworte diese Frage mit einem entschiedenen Ja. Ich zalte es für eine häßliche Chikane, wenn der Vermiether dem im Ausziehen begriffenen Miether , welcher ihn fragt, ob er den Miethvertrag als aufgelöst anerkenne, die Antwort gibt: „er wolle sich besinnen, ob er etwa übers Jahr klagen wolle". Ich halte es für eine gleiche Chikane, wenn derjenige, welchem die Vornahme oder Unterlassung von Handlungen gewisser Art unter Bestimmung einer Konventionalstrafe versprochen ist, die Erklärung verweigert, ob er durch eine bestimmte Handlung des Andern die Konventionalstrafe verfallen ansehe oder nicht. Ich bin der Ansicht, daß überhaupt Jeder begehren kann, wenn er es in seinem Interesse für nöthig erachtet, in seinen Rechtsverhältnissen sicher gestellt zu werden, daß derjenige, welcher durch Rückhalt einer Erklärung eine solche Sicherstellung des Andern herbeizuführen verweigert, wo nicht chikanös, doch wenigstens unehrenhaft, „contra bonas mores“, handelt. Vor allem entspricht es in Vertragsverhältnissen der bona fides, welche in solchen herrschen soll, daß sich die Kontrahenten, wie man zu sagen pflegt, klaren Wein einschenken, und sich gegenseitig völlig auseinander setzen. Bedenken könnte man nur hegen, ob nicht dadurch, daß Jemand die Anerkennung seiner Freiheit von einem etwaigen Anspruch des Gegners begehrt und eine hierauf gerichtete Klage erhebt, der letztere unbilliger Weise in die Lage versetzt werden könnte, ohne genügende Vorbereitung seinen Anspruch begründen zu müssen. Hiergegen bieten aber zunächst schon die Fristen des Anerkcn- nungsverfahrens und die Klagbeantwortung eine gewisse Garantie, sobald nur diesen genügende Dehnbarkeit gegeben wird, um sich den konkreten Verhältnissen anzuschließen. Die wesentlichste Garantie liegt aber in der Natur der Verhältnisse
selbst. Denn es wird Niemand daran denken, die Freiheit von einem Anspruch geltend zu machen, wenn er nicht weiß, daß der Gegner sich bereits mit der Möglichkeit, einen solchen Anspruch zu erheben, beschäftigt habe; weil er ja sonst nur den Gegner auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und dadurch ganz gegen sein eigenes Interesse handeln würde. So liegt in der Gefahr des Klägers selbst das sicherste Schutzmittel gegen eine unbillige Ueberraschung des Verklagten.
Ein zweites Bedenken wider meine Ansicht — und dieses hat wohl die meisten Gegner derselben geschaffen — besteht in der Befürchtung einer dadurch herbeigeführten wesentlichen Vermehrung der Processe. Ich halte auch dieses Bedenken nicht in dem Maße für begründet, daß man dadurch zu einer Beseitigung des Vorgeschlagenen gelangen sollte. Wir wollen im Augenblick unterstellen, es würde von der erweiterten Klagbefugniß nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht, in welcher der Kläger bei Feststellung des Rechtsverhältnisses wirklich ein Interesse hat. Ich glaube, daß alSdann eine bedeutende Vermehrung der Rechtsstreite nicht entstehen würde, insbesondere auch deßhalb, weil durch zeitige Feststellung des Rechtsverhältnisses schon häufig der außerdem nicht ausbleibende spätere Streit wegen der Leistung selbst vermieden werden würde. So weit aber eine Vermehrung der Streitigkeiten einträte, könnte ich darin keinen Nachtheil erblicken, weil dadurch einem wirklichen Bedürfnisse genügt wäre. Denn nicht die Beschreitung des Rechtsweges an sich ist ein Nebel, sondern nur die Nothwendigkeit ihn zu beschreiten, oder auch die Beschreitung desselben ohne Nothwendigkeit.
Der eigentliche Grund des hier erörterten Bedenkens besteht also in der Besorgniß, daß mit der Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen Mißbrauch getrieben und namentlich dieselbe auch in Fällen angewenvet werden möge, wo ein erhebliches Interesse dafür nicht vorliegt. Auch diese Besorgniß vermag ich nicht in erheblichem Maße zu theilen. M. g. E. werden die mit der Proceßsührung überhaupt und insbesondere die mit der Rolle des Klägers verbundenen Unannehmlichkeiten und Nachtheile einen natürlichen Schutz gegen den Mißbrauch gewähren; und man kann, wenn man will, dieses Gegengewicht noch verstärken durch Erhöhung der Proceßkosten. Es gibt zwar einzelne Individuen, die an der Proceßführung fast einen Genuß zu finden scheinen, oder doch wenigstens den eigennützigen Verleitungen Anderer zum Processiren nicht widerstehen können. Solche abnorme proccßsüchtige Tendenzen werden aber doch unter allen Umständen ihren Stoff zu finden wissen.
Wir haben schon dermalen einzelne Klagen, deren eigentlicher Zweck Feststellung des Rechtsverhältnisses ist, z. B. die Klage auf Rückgabe eines Schuldscheins (vergl. unten)