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Verhältnisses Klage erheben könne. Zugleich führt er ein Verfahren ein, zufolge dessen die Aufforderung zur Anerkennung gerichtsseitig vermittelt wird.
Ehe ich die Gründe ausführe, aus denen ich diese Bestimmungen des Entwurfes in ihrem Principe gerechtfertigt finde, will ich zunächst einen formellen Einwand zu beseitigen suchen. Ich habe nämlich öfters die Aeußerung vernommen, es gehören die fraglichen Bestimmungen nicht in eine Proceß- ordnung. Dieser Einwand ist insofern richtig, als sie nicht nothwendig dahin gehören, dagegen m. E. unrichtig, wenn damit gesagt sein soll, daß sie für eine Proceßordnung einen unpassenden fremdartigen Bestandtheil abgeben. Die fraglichen Bestimmungen können, wie so viele andere, sowohl in einem Civilgesetzbuche, als in einer Proceßordnung vollberechtigte Aufnahme finden. Faßt man die Sache von dem Gesichtspunkte auf, daß dadurch Demjenigen, welcher zu einem Anderen in einem Rechtsverhältnisse steht, die formelle Anerkennung desselben als eine neue Verpflichtung auferlegt werde, so gehört sie dem materiellen Rechte an. Bedenkt man dagegen, daß die ertheilte oder verweigerte Anerkennung doch ihrer Idee nach materiell kein Recht gibt oder nimmt, daß hiernach jene Bestimmungen nur eigentlich die Beantwortung der Frage zum Gegenstand haben: in welchem Stadium muß sich ein bestehendes Rechtsverhältniß befinden, um zur Geltendmachung im Processe geeignet zu sein? so dürfte es wohl unbedenklich sein, diesen Gegenstand als Theil des Proceß- rechtes zu behandeln. Derselbe fällt „in dasjenige Grenzgebiet, hinsichtlich dessen es jedem Bearbeiter einer Materie überlassen bleiben muß, wie viel er zur vollständigen Entwickelung seiner Gedanken in Besitz zu nehmen, nöthig findet."
S a v i g n y, System, Band V, p. 2.
Der Grund aber, warum die Kommission jene Bestimmungen in ihren Entwurf ausgenommen hat, liegt darin, daß sie dadurch einem Bedürfnisse zu genügen geglaubt hat, zu dessen Befriedigung eine andere Gelegenheit sich schwerlich so bald bieten möchte. Die Kommission hat sicy überhaupt nicht auf den engherzigen Standpunkt gestellt, nolhdürftig der ihr gestellten Aufgabe zu entsprechen, sondern sie hat nach besten Kräften ein Gesetz zu schaffen gesucht, durch welches unser Rechtszustand überhaupt diejenigen Verbesserungen erlange, welche ein tiefgefühltes Bedürfniß erheischen. Möge man ihr doch aus dem Standpunkte des Beurtheilers dieses Bestreben nicht verleiden! Hält man die Sache für etwas Gutes, so wird man sich wohl mit der Form versöhnen können. Glaubt man aber, die Sache nicht billigen zu dürfen, dann trete man hervor mit den Gründen, damit man über diese rechte, suche aber nicht durch eine leidige Form die Sachbeurtheilung zu umgehen.
Ich wende mich nun zu der Sache selbst. Fragen wir, warum wir einer Partei die Befugniß zugestehen, ein Rechtsverhältniß alsdann zur richterlichen Entscheidung zu bringen, wenn sie auf Grund desselben die Abänderung eines faktischen Zustandes begehrt, so liegt der Grund hierfür doch wohl unzweifelhaft darin, daß wir ein Interesse der Partei bei Abänderung des faktischen Zustandes unterstellen. Haben wir nun in dem Interesse des Klägers das höhere Princip gefunden, welches ihn zur Klaganstellung berechtigt, so gelangen wir zu der weitern Frage, ob denn dieses Princip einen richtigen Ausdruck in der Regel erlangt habe, daß nur derjenige
klagen könne, welcher bereits zur Zeit die Aenderung eines faktischen Zustandes begehre? Mit anderen Worten, wir haben die Frage zu untersuchen, ob denn ein Interesse, ein Rechtsverhältniß zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen, lediglich alsdann anzunehmen sei, wenn der Kläger eine materielle Leistung aus diesem Rechtsverhältniß in Anspruch nimmt?—Folgende Betrachtung dürfte zur Verneinung dieser Frage führen.
Es gibt mannichfache Verhältnisse im Leben, in welchen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auch schon früher, ehe es zur materiellen Wirksamkeit gelangt, für die Bestimmung unserer Handlungen entschieden maaßgebend ist. Wäre nun das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts überall unzweifelhaft und eben so unzweifelhaft, daß das Recht! im Proceßwege stets auch die formelle Anerkennung fände, so würde es keine Schwierigkeit haben, seine Handlungen auch nach solchen Rechtsverhältnissen zu bestimmen, welche erst in späterer Zeit zum Austrag vor Gericht gelangen. Bekanntlich ist aber das Recht selbst, so wie die Möglichkeit, dasselbe im Rechtswege zu verwirklichen, oft sehr zweifelhaft. Denn die Anerkennung des Rechts vor Gericht ist von dem immerhin zweifelhaften Beweis der dasselbe begründenden Thatsachen abhängig, und selbst bewiesene Thatsachen unterliegen oft einer sehr verschiedenen rechtlichen Beurtheilung. Ich habe hiernach, wenn ich in der Lage bin, meine Handlungsweise nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes richten zu müssen, das entschiedenste Interesse, das an sich zweifelhafte Recht zu einem unzweifelhaften zu machen, und hierfür ist kein anderes Mittel zu finden, als Beschreitung des Rechtswegs. Beispiele, welche mir größtentheils innerhalb der letzten Monate praktisch vorgekommen sind, und welche ein Jeder aus eigener Erfahrung noch wird bereichern können, mögen dieß klarer machen.
1) Der Miether einer Wohnung geräth mit seinem Ver- miether in Streit über die Frage: ob das Mietbverhältniß noch eine bestimmte Zeit fortbauere oder nicht (z. B. weil die Dauer einer relocatio tacita in Frage steht, weil der Miether sich zur Auflösung des Miethvertrags wegen entdeckten Ungeziefers rc. berechtigt glaubt rc.). Der Vermicthcr will den Miether zwar ausziehen lassen, behält sich aber alle seine Ansprüche vor. In welcher Lage befindet sich hier der Miether? Er hat die Wahl, entweder wohnen zu bleiben und die daraus vielleicht für ihn hervorgehenden Unannehmlichkeiten zu tragen, oder er muß gewärtigen , wenn er auszieht und auf die später vom Vermicthcr erhobene Klage gegen ihn entschieden wird, das Miethgeld für die verlassene Wohnung bezahlen zu müssen, ohne daß er einen Nutzen davon gehabt hat. Er hat hiernach das unzweifelhafteste Interesse, alsbald einen Richterspruch zu erwirken lediglich über das Fortbestehen des Miethverbältnisses.
Gesetzt nun, der Miether hat in besagtem Falle die Wohnung wirklich verlassen, dann ist nun anderseits auch derVer- miether wesentlich dabei interessirt, sicher gestellt zu sein, ob der Miethvertrag fortbestehe oder nicht, damit er wisse, ob bit' Wohnung auf seine oder auf des Miethers Gefahr und Kosten leer stehe, ob er deßhalb Schritte zu thun habe, die Wohnung! weiter zu vermiethen rc. Beschränkt man aber sein Klagrecht auf den Anspruch wegen Zahlung des Miethgelds, so wird er nicht vor Ablauf der Miethzeit klagen können.
2) Es kommt häufig vor, daß Handelsgehülfen bei Ein-