Nechtsfreun-.
Zweiter Jahrgang.
^/HF 8. Sonnabend, 23. Februar 1880»
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Ueber die Zulassung von Klagen auf Feststellung von Rechtsverhältnissen *)♦
(Zu den §§, 23 — 35 **) des Civ. Proceßgesetz - Entwurfs.)
Derjenige, welchem die Aufgabe gestellt ist, innerhalb des Rechtsgebietes im Wege der Gesetzgebung thätig zu werden, hat, außer manchen andern Schwierigkeiten, auch einen besondern Gegensatz hinsichtlich der von ihm einzunehmenden Stellung zu überwinden. Es muß sich nämlich derselbe einerseits des bestehenden Rechtes vollständig bewußt sein, weil er nur hierdurch die erforderlichen Anknüpfungspunkte und die Grundlage für eine organische Weiterbildung desselben gewinnen kann. Andererseits muß er einen dergestalt freien Standpunkt außerhalb des bestehenden Rechts einzunehmen vermögen, daß er dieses rein objektiv einer unbefangenen Beurtheilung zu unterwerfen im Stande ist. Während dem praktischen Juristen schon seine tägliche Berufsthätigkeit Veranlassung gibt, den erstern Standpunkt zu erstreben, und je nach Begabung und Kraftaufwand zu erreichen: bietet sich für Beschreitung des letzterwähnten Standpunkts verhältnißmäßig seltener im praktischen Leben Veranlassung dar. So laufen denn wir Praktiker alle mehr oder weniger Gefahr, von dem Bestehen-
*) Der nachfolgende Aufsatz ist einer Denkschrift entnommen, welche von dem Vcrf., Herrn Obergerichtsrath Bähr, zur näheren Begründung der oben angezogenen §§. des Civ. Proc. Ges. Entwurfs bei Kurf. Ob. App. Gericht eingereicht, im Koncept aber unter Gestattung der Veröffentlichung uns mitgetheilt worden ist. Indem wir bei dem hohen Interesse des Gegenstandes von dieser Gestattung Gebrauch machen, nehmen wir Bezug auf Nr. 37 d. Bl., wo bemerkt ist, daß die beiden Entwürfe für ein Civil-Proceßgesetz dem Oberappella- tionsgerichte zur Begutachtung mitgetheilt worden seien.
Anm. d. Red.
**) Die §§. sind in dieser Schrift nach dem ursprünglichen Druck des Entwurfs citirt. Bei der Revision in beiden Entwürfen sind die bezeichneten §§. getrennt und namentlich die §§. 20 — 33 unter dem Titel „Anerkcnnungsverfah- ren" unter dem „besondern Verfahren" des Untergerichtsprocesses ausgenommen.
den befangen zu werden, Manches, was darin nur eine zufällige Existenz hat, für etwas rechtlich Nothwendiges anzusehen, und das formale Recht, mit welchem wir täglich verkehren , für vollwichtiges materielles Recht zu halten. Als die Wege, welche jene beiden Standpunkte vermitteln, glaube ich vorzugsweise bezeichnen zu dürfen: ein näheres Eingehen in die innere Bedeutung der Rechtssätze und die Verfolgung der daraus sich entwickelnden höheren Principien, von wo aus dann eine Kritik in hohem Maße erleichtert ist, und ferner ein ständiges Prüfen der aus dem bestehenden Recht gewonnenen Resultate durch Vergleichung mit dem im Volke, welchem wir angehören, lebenden Rechtsbewußtsein. Diese Wege aber werden wir finden, wenn cs uns einerseits nicht an dem rechten wissenschaftlichen Streben fehlt, und andrerseits, wenn uns ein Herz inne wohnt, welches für innere Gerechtigkeit und für die menschlichen Interessen warm empfindet, welches nicht damit zufrieden gestellt ist, im Wege der Rechtsprechung die Ansprüche des Lebens nothdürftig abzufinden, sondern denselben diejenige Befriedigung geben will, welche überhaupt bei der Unvollkommenheit menschlicher Einrichtungen zu erreichen steht.
Diese wenigen einleitenden Worte seien mir gestattet, um daran den Wunsch zu knüpfen, daß surf. O. A. Gericht bei der Beurtheilung der hier zu erörternden Frage nicht allein mit längst gewohnter Wissenschaftlichkeit, sondern zugleich mit derjenigen warmen Auffassung der Lebensverhältnisse zu Werke gehen möge, welche bereits aus so mancher seiner richterlichen Entscheidungen hervorlcuchtet.
Es läßt sich als ein in unserer heutigen civilistischen Praxis ziemlich feststehender Satz betrachten, daß eine Klage nur dann gegeben sei, wenn der Kläger einen bereits im Augenblick begründeten Anspruch auf Veränderung eines faktischen Zustandes, mithin auf ein materielles Geben, Thun oder Leisten Seitens des Gegners geltend zu machen berechtigt sei, daß dagegen nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses geklagt werden könne, zu dem Zwecke um lediglich daraus die Erhaltung eines bestehenden Zustandes oder die Verpflichtung zu einer erst in Zukunft fälligen Leistung abzuleiten.
Diesem Satze tritt der neue Entwurf einer Civilproccß- ordnung entgegen, indem er bestimmt, daß Jeder von dem Anderen, mit welchem er unter Beziehung auf bestimmte Thatsachen in einem besonderen Rechtsverhältnisse zu stehen behauptet, die Anerkennung dieses Rechtsverhältnisses begehren, und wenn diese verweigert werde, auf Feststellung des Rechts-