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Nechtsfreun-.

Zweiter Jahrgang.

^/HF 8. Sonnabend, 23. Februar 1880»

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Ueber die Zulassung von Klagen auf Feststel­lung von Rechtsverhältnissen *)

(Zu den §§, 23 35 **) des Civ. Proceßgesetz - Entwurfs.)

Derjenige, welchem die Aufgabe gestellt ist, innerhalb des Rechtsgebietes im Wege der Gesetzgebung thätig zu werden, hat, außer manchen andern Schwierigkeiten, auch einen beson­dern Gegensatz hinsichtlich der von ihm einzunehmenden Stel­lung zu überwinden. Es muß sich nämlich derselbe einerseits des bestehenden Rechtes vollständig bewußt sein, weil er nur hierdurch die erforderlichen Anknüpfungspunkte und die Grund­lage für eine organische Weiterbildung desselben gewinnen kann. Andererseits muß er einen dergestalt freien Standpunkt außerhalb des bestehenden Rechts einzunehmen vermögen, daß er dieses rein objektiv einer unbefangenen Beurtheilung zu un­terwerfen im Stande ist. Während dem praktischen Juri­sten schon seine tägliche Berufsthätigkeit Veranlassung gibt, den erstern Standpunkt zu erstreben, und je nach Begabung und Kraftaufwand zu erreichen: bietet sich für Beschreitung des letzterwähnten Standpunkts verhältnißmäßig seltener im praktischen Leben Veranlassung dar. So laufen denn wir Praktiker alle mehr oder weniger Gefahr, von dem Bestehen-

*) Der nachfolgende Aufsatz ist einer Denkschrift entnom­men, welche von dem Vcrf., Herrn Obergerichtsrath Bähr, zur näheren Begründung der oben angezogenen §§. des Civ. Proc. Ges. Entwurfs bei Kurf. Ob. App. Gericht eingereicht, im Koncept aber unter Gestattung der Veröffentlichung uns mit­getheilt worden ist. Indem wir bei dem hohen Interesse des Gegenstandes von dieser Gestattung Gebrauch machen, neh­men wir Bezug auf Nr. 37 d. Bl., wo bemerkt ist, daß die beiden Entwürfe für ein Civil-Proceßgesetz dem Oberappella- tionsgerichte zur Begutachtung mitgetheilt worden seien.

Anm. d. Red.

**) Die §§. sind in dieser Schrift nach dem ursprüng­lichen Druck des Entwurfs citirt. Bei der Revision in bei­den Entwürfen sind die bezeichneten §§. getrennt und nament­lich die §§. 20 33 unter dem TitelAnerkcnnungsverfah- ren" unter dembesondern Verfahren" des Untergerichtspro­cesses ausgenommen.

den befangen zu werden, Manches, was darin nur eine zu­fällige Existenz hat, für etwas rechtlich Nothwendiges anzu­sehen, und das formale Recht, mit welchem wir täglich ver­kehren , für vollwichtiges materielles Recht zu halten. Als die Wege, welche jene beiden Standpunkte vermitteln, glaube ich vorzugsweise bezeichnen zu dürfen: ein näheres Eingehen in die innere Bedeutung der Rechtssätze und die Verfolgung der daraus sich entwickelnden höheren Principien, von wo aus dann eine Kritik in hohem Maße erleichtert ist, und ferner ein ständiges Prüfen der aus dem bestehenden Recht gewonnenen Resultate durch Vergleichung mit dem im Volke, welchem wir angehören, lebenden Rechtsbewußtsein. Diese Wege aber wer­den wir finden, wenn cs uns einerseits nicht an dem rechten wissenschaftlichen Streben fehlt, und andrerseits, wenn uns ein Herz inne wohnt, welches für innere Gerechtigkeit und für die menschlichen Interessen warm empfindet, welches nicht damit zufrieden gestellt ist, im Wege der Rechtsprechung die An­sprüche des Lebens nothdürftig abzufinden, sondern denselben diejenige Befriedigung geben will, welche überhaupt bei der Unvollkommenheit menschlicher Einrichtungen zu erreichen steht.

Diese wenigen einleitenden Worte seien mir gestattet, um daran den Wunsch zu knüpfen, daß surf. O. A. Gericht bei der Beurtheilung der hier zu erörternden Frage nicht allein mit längst gewohnter Wissenschaftlichkeit, sondern zugleich mit derjenigen warmen Auffassung der Lebensverhältnisse zu Werke gehen möge, welche bereits aus so mancher seiner richterlichen Entscheidungen hervorlcuchtet.

Es läßt sich als ein in unserer heutigen civilistischen Pra­xis ziemlich feststehender Satz betrachten, daß eine Klage nur dann gegeben sei, wenn der Kläger einen bereits im Augen­blick begründeten Anspruch auf Veränderung eines faktischen Zustandes, mithin auf ein materielles Geben, Thun oder Lei­sten Seitens des Gegners geltend zu machen berechtigt sei, daß dagegen nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses geklagt werden könne, zu dem Zwecke um lediglich daraus die Erhaltung eines bestehenden Zustandes oder die Verpflichtung zu einer erst in Zukunft fälligen Leistung abzuleiten.

Diesem Satze tritt der neue Entwurf einer Civilproccß- ordnung entgegen, indem er bestimmt, daß Jeder von dem Anderen, mit welchem er unter Beziehung auf bestimmte That­sachen in einem besonderen Rechtsverhältnisse zu stehen be­hauptet, die Anerkennung dieses Rechtsverhältnisses begehren, und wenn diese verweigert werde, auf Feststellung des Rechts-