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Haus von 1 (3?) bis zu 6 Jahren. Auf leichtsinnig fal­schem Eive steht Gefängnißstrafe; auf der Verleitung zum Meineid rc. durch Zwang die koppelte Strafe. Belohnungen mit Beziehung auf ein abzulegendes Zeugniß ohne Absicht, zu falschen Angaben zu verleiten, sollen bei Gefängniß- oder Geldstrafe weder gegeben, noch genommen werden; nach ab­gelegtem Zeugniß ist nur das Fordern oder Annehmcn einer Belohnung verpönt (433 und 434). Bruch eines vor der zuständigen Behörde geleisteten Versprecht! ngseidcs wird mit bis einjährigem Arbeitshaus, bei ständig bestellten Sachverständigen oder zu gewissen Wahrnehmungen oder An­zeigen verpflichteten Zeugen wie Meineid bestraft (435 bis 438). Die Verurteilung wegen des gedachten Vergehens zu Zucht- oder Arbeitshaus hat Unfähigkeit zum gericht­lichen Zeugnisse und zum Eid zur Folge. Wie sich die letztere Folge in ihrer Anwendung gestalte, ist nicht unzwei­felhaft. Den deserirten Eid wird der Eidesunfähige wohl zu- rüügeben, aber beim Nachtheil der Eidesweigerung nicht an- nehmen, und anderseits wird man ihm, um sich nicht gleichem Nachtheil auszusetzen, einen von ihm deserirten Eid nicht zu- rückschicbcn dürfen (der Verlust dieser Befugniß trifft den Gegner eines Eidesunfähigen, wie der eines solchen Zeugen den Probanten). Da man jedoch möglicher Weise auch der Ansicht sein könnte, daß der Eid weder von dem Eides­unfähigen, noch gegen einen solchen als Beweismittel gebraucht werden dürfe, also der Nachtheil immer den Producenten treffe, wie bei einem eidesunfähigen Zeugen, so ist es wün- schenswerth, daß die Folge genauer bestimmt werde. Der Schlußparagraph (439b) bedroht noch das falsche unbe- schworene Zeugniß. Tit. 36. Münzvergehen (§. 440449). Dieselben fallen unter den Begriff der Fäl­schung, pflegen jedoch theils wegen ihrer besondern Wichtigkeit und Mannichfaltigkeit, theils aus dem mehr historisch gewor­benen Grunde der Beeinträchtigung eines zugleich nutzbaren Hohcitsrcgaleö abgesondert von den übrigen Fälschungen be­handelt zu werden. Der Entwurf unterscheidet das eigentliche F a l sch m ü n z e n von der Münzfälschung und diese in specie wieder von einigen anderen Fällen. Daneben wird auch der Fälschung von auf den Inhaber lautenden Staatspapieren gedacht, was durch ihre Verwandschaft mit Papiergeld gerecht­fertigt wird, während letzteres dem gemünzten Gelde ganz gleichgestellt ist. Unter Falschmünzen wird dasNachmachen, unter der Münzfälschung das Beschneiden rc. von Geld, dessen Verändern dahin, daß z. B. verrufenes Geld wie noch gültiges, geringeres wie höheres aussicht. Die §§. 445 bis 447 berühren die Fälle, wo Jemand nachgcmachtcs oder ver­fälschtes Geld im Einverständnis- mit dem Urheber ic., oder ohne solches, nachdem er cs vorher wissentlich an sich gebracht, oder endlich in gutem Glauben es eingenommen badend nach erkannter Täuschung als ächt ausgicbt. So klar es in allen diesen Fällen einerseits ist, daß bas Vergehen unter den Begriff der Fälschung, also, da sie in Beziehung auf Münzen vor sich geht, der Münzfälschung im weiteren Sinne fällt, so einleuchtend ist es anderseits, daß das Strafmaaß ein verschiedenes seiN-Muß. Dem entsprechend wird der letzte Fall nur mit der Strafe des Betruges belegt, in leichteren Fällen sogar nur mit Geld­buße, der vorhergehende ebenwohl mit der Strafe des Be­

trugs und nur bei einem gewerbsmäßigen Betriebe mit Ar­beitshaus ober Zuchthaus bis zu 4 Jahren. Dagegen, daß nur die Strafe des Betruges gedroht wird, ist gewiß nichts zu erinnern, daß aber der Fall des §. 447 iu een Motiven als angemessener zum Betrug zu rechnen bezeichnet wird, möchte, da alle Merkmale der Fälschung vorliegen, nicht ge* rechtfertigt sein. Auf der Falschmünzerei steht Zuchthaus von 1 (3?) bis 16 J. und nur in leichteren Fällen Arbeits­haus, auf der Münzfälschung im engeren Sinne Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren; dieselbe Strafe auf dem Ausgeben solchen Geldes im Einverständnisse mit dem Urheber. Für die Strafausmessung gibt der §. 444 einen genügenden Maßstab. Die Frage über den vollendeten Thatbestand, die schon oben bei der Fälschung allgemein berührt wurde, kehrt hier wieder. Die §§. 440 und 441 begnügen sich damit, daß die Fälschung (d. h. die Täuschung) unbefugterweise und in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen, folgen also der Theorie, daß ein Benutzen nicht erforderlich sei. Der §. 442 ermangelt sogar dieser Beschränkung, und, da der folgende Paragraph eine förmliche Strafabstufung macht, je nachdem die gefälschten Staatspapiere ausgegeben sind oder nicht, anscheinend nicht ohne Absicht. (Fortsetzung folgt.)

Entscheidungen der Kriminalkammer des Ober- Appellationsgerichts im Strafproceßrecht.

Zur Legitimation des Vertheidigers oder Vertreter« des Angeklagten.

Der Bürger H. zu Rodenberg hatte gegen ein Urtheil des Obergerichts zu Rinteln die Berufung an Kurf. Ober- Appellationsgericht ausgeführt; in der Vollmacht war der Obergerichtsanwalt Fr. O. zu Kassel beauftragt,den Ange­klagten in dem zur Verhandlung der Sache bedielten Termin zu vertreten." Statt des Obergerichtsanwalts Fr. O. erschien in dem Verhandlungstermin der Obergerichtsanwalt Dr. O. und legitimirte sich durch eine Substitutionsurkunde jenes. Das Ober-Appellationsgericht hielt diese Legitimation für un­genügend und ertheilte am 11. Febr. d. J. folgendes Dekret:

In Erwägung,

daß der Appellant zwar den Obergerichtsanwalt Fr. O. zu seiner Vertretung in zweiter Instanz, jedoch nicht zur eigenmächtigen Bestellung eines Substituten bevollmäch­tigt hat,

derselbe also, da in dem auf heute Vormittag 10 Uhr angesetzten Termine nicht der von ihm bevollmächtigte Vertreter, sondern nur ein von dem Letzteren bestell­ter Substitut erschienen ist, als gehörig vertreten nicht betrachtet werden kann,

wird die erhobene Berufung in Gemäßheit des §. 389 des Strafproceßgesetzes vom 31. Oktober 1848 zurückge- wiesen.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur:

Dr. Karl Cctfcr. Truck von Friedrich Scheel in Kassel.