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schenswerth erscheinen möchte, wenn von dieser nur scheinbaren Einschränkung gänzlich abgestanden würde. Aehnlich ver­hält es sich mit dem für die Benutzung eines fremden Irrthums ausgestelltem Zusatzerforderniß, daß derselbe durch das Beneh­men des Betrügers auch unterhalten sein müsse; denn wer die Absicht hat, den Irrthum eines Andern zu einem Betrüge zu benutzen, muß sich selbstverstanden so benehmen, daß er nicht zur Enthüllung des Irrthumes beitrage, und dieß ist schon der geringste Grad, wie man fremden Irrthum un­terhält. Allerdings kann eine gewisse Unsicherheit des zu Be­trügenden in seiner irrthümlichcn Voraussetzung den Betrüger, um letztern zu unterhalten, zu positiven Schritten, ja sogar zur wissentlichen Ausgabe falscher Thatsachen als wahrer ver­anlassen, indessen kann der geringste Grad bei dieser lediglich nach der größeren oder geringeren Unsicherheit, also der sub­jektiven Anschauung des zu Betrügenden sich richtenden Stei­gerung der Thätigkeit des Betrügers ebensowenig den Betrug ausschließen, als dieß bei einer positiven Täuschung eine be­sondere Schwäche des Erkenntnißvennögcns des zu Täuschen­den dann vermag, wenn der Betrüger damit bekannt, sich zur Herbeiführung der Vergewaltigung des individuell geringen Erkenntnißvermögens desselben auf einen verhältnißmäßig un­bedeutenden Grad von Täuschungskunst beschränkt. An die Begriffsbestimmung des §. 393 u. 394 reiht sich in §. 395 die Bestrafung des einfachen Betruges, dessen Werlhabstu- fungcn mit Recht den beim Diebstahl gemachten entlehnt sind. Aehnlich werden einzelne Fälle als Betrug unter erschwe­renden Umständen hervorgchobkn. Nr. 1 bis 3 des §. 396 fällt richtiger unter den Begriff der Fälschung, da die Täuschung in Beziehung auf Formen öffentlichen Glau­bens Statt findet. Die Fälle des §. 398 (offenbar auch Be­trug unter erschwerenden Umständen) dürften wohl in engere Verbindung mit §. 396 zu bringen sein. Die in den §. 400402 aufgeführten Handlungen in Beziehung auf eigene Sachen werden mit Recht zum Betrüge gerech­net, insofern die Absicht, des Gläubigers Befriedigung zu vereiteln oder den Schuldner zu einer nicht mehr ver­langt werden dürfenden Zahlung zu vermögen, erfordert wirb, die nothwendige Täuschung in der Heimlichkeit der Entziehung der Detention bezw. (§. 401) possessio pignoraticia liegt, und die reelle Benachtheiligung in der durch die Besitzentziehung herbeigeführten Erschwerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheivigung enthalten ist. Die im Absätze 2 des §. 400 aufgenommene Strafe kann nicht auf die Annahme eines Betruges gegründet werden, sondern scheint lediglich wegen der Verletzung des Ansehens des bei der Detention des richterlichen Pfandes betheiligten Gerichtes angedroht zu sein, weßhaib sie denn auch nicht in dem gleichen Falle des §. 401 eintritt. Daher gehört diese Bestimmung auch eigentlich nicht in den gegenwärtigen Titel und läßt sich an dieser Stelle nur aus dem Gesichtspunkte der Kürze ent­schuldigen. Den Schluß des Titels bildet die betrügliche Krediterlangung eines Zahlungsunfähigen und die Betrüge­reien beim Bankerott. Der Entwurf berührt nur den wirk­lichen Bankerott (§. 404wer in den Zustand der Zah­lungsunfähigkeit gekommen ist"), während doch auch der S ch e i n bankerott in gleicher Weise berücksichtigt werden muß. Es würde dem am einfachsten entsprochen, wenn im Eingänge des §. 404 etwa der Zusatz Aufnahme fände:oder sich für zahlungsunfähig ausgiebt." Tit. 33 (Fälschung und Be­

trug zur Beeinträchtigung von Familienrechten). Vermöge der Beschaffenheit des Gegenstandes, in Beziehung auf welchen das gegenwärtige Vergehen begangen wird, fällt dasselbe ledigicch unter den Begriff der Fälschung. Der Umstand, ob zu dessen Verübung wieder eine selbstständige Urkundenfälschung, oder ein sonstiges betrügliches Mittel angcwenvet, kann nur auf die Bestrafung, nicht aber auf den Thatbestand von Ein­fluß sein. Geht man hiervon aus, so möchte die Fassung der Ueberschrift und Stellung des Titels nicht recht passen, viel­mehr erstere anlangend, es sich besser eignen, zu sagenFäl­schung zur Beeinträchtigung von Familienrechten" oderdes Familienstandes", oderFälschung in Beziehung auf Fami- lienrechte" oderden Familienstand"; letztere anlangenv, so wird dieselbe durch die Einschaltung des Tit. 34 etwas ver­schroben , als solle das fragliche Vergehen gleichmäßig zum Betrüge, wie zur Fälschung gezählt werden. Dieser Mißstand läßt sich beseitigen, wenn entweder Tit. 33 dem Tit. 31 völlig inkorporirt oder wenigstens dem Tit. 31 nachgcsteUt wird, in­dem letzteren Weg anlangenv, von den gemeinsamen Bestim­mungen des Tit. 34 doch die wenigsten anwendbar sind, und soweit sie Anwendung finden können (§§. 415, 416, 418), ohnehin Sorge getragen werden muß, daß sie auch auf die nächst folgenden Titel, z. B. Münzfälschung bezogen werben dürfen, wenn man nicht der Ansicht ist, daß sich solches bei ihrer allgemeinen Fassung schon von selbst verstehe.Tit. 34. (Gemernsame Bestimmungen zu Tit. 27 33.) Da für Betrug und Fälschung kein gemeinsamer Name gebraucht worden ist, so wird man auch in §.415 nicht umhin können, die Fälschung neben dem Betrug zu erwähnen. Tit. 35. (M eineid rc., falsches Zeugniß rc. §. 420439 b). Der Meineid besteht in der eidlichen Versicherung von etwas wissentlich Unwahrem vor einer öffentlichen Behörde (also auch das fälschliche Versichern, daß man von etwas nichts wisse, das Verschweigen rc. gehört hierher) und soll mit Ar­beitshaus, oder mit Zuchthaus von 1 (wohl besser das regel­mäßige Minimum 3) bis 8 Jahren bestraft werden. In Strafsachen (423426) in specie richtet sich das Straf­maß nach dem Motiv (Begünstigung oder Benachtheiligung bes Angeklagten). Hat bcr Meineid ein Todesurtheil herbeigeführt, so broht Zuchthaus bis zu 15 Jahren. Bei eingetretenem Strafvollzug gilt innerhalb des letztgevachtcn Strafmaßes (am Schluß des §. 424 fehlt vor übersteigen nicht") das Princip der Wiebervergeltung; bei vollzogenem Todesurtheil droht Zuchthaus von 12jähriger bis lebensläng­licher Dauer. Der §. 427 verfügt in gewissen Fällen eine Art Ordnungsstrafe; beim dritten Fall möchte es wohl räth- lichcr sein, den Meineid der Partei im Civilprocesse auszu­schließen und höchstens einen MilderungSgrund zuzulassen; denn einmal ist regelmäßig ein pekuniäres Interesse das Motiv (sonst könnte ja durch zeitiges Nachgeben oder Fallen­lassen der Klage schon die Eidesanflage vermieden werden), dann aber würde der Eib in Civilprocessen noch mehr gefähr­det, als er es schon ist (z. B. in Schwängerungssachen). Freiwilliger Widerruf, ehe ein Nachtheil eingetreten, ist ein Milderungsgrunv; den Fall, wo für das falsche Zeug­niß ein Lohn gegeben war, auszunehmen (§. 429), hält man eigentlich nicht für nöthig, ba die entsprechenbe Straferhöhung verhältnißmäßig doch bleibt Falsches Zeugniß rc., wo die Partei den Eid erließ, wird gelinder bedroht, nämlich mit Arbeitshaus bis zu 5 (warum nicht 6) Jahren oder Zucht-