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Zweiter Jahrgang.

a/W 7. Sonnabend, 16. Februar 18^0«

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */, bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmannschen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Bemerkungen zum Entwürfe eines Strafgesetz­buches für Kurhessen.

(Fortsetzung.)

Was ins Besondere die Unrechtmäßigkeit des Gewinnes anlangt, so liegt es zu sehr in der Natur der Verträge (d. h. ihrer Abschließung, nicht auch Er­füllung), daß jeder PaciScent seinen ausschließlichen Vor­theil im Auge haben, also den Andern so zu sagen übervor- theilen darf (Ulpianus : in pretio Meere contrahentibus se circumvenire); es kann also unmöglich bei Vertragsab­schlüssen ein auf Kosten des Mitkontrahenten erlangter Vor­theil für unrechtmäßig gehalten werden, und die konkurrirenve Täuschung allein reicht nicht hin, ihn zu einem unrechtmäßi­gen zu machen, sonst müßte es z. B. als Betrug bestraft wer­den, wenn ich eine Sache durch das falsche Vorgeben, sie sonst nicht zu kaufen, unter dem halben Werthe überlassen be­komme, da letzteres die Ucbervortheilung, ersteres Vie betrüg- liche Handlung ist. Eben darum sind die neuen Gesetzgebun­gen bemüht gewesen, für den Betrug bei Abschließung von Verträgen eine Art Privileg einzuführen , bestehe es nun in dem Erfordernisse der Privatanklage, oder in einer objektiven Beschränkung des Gebietes des Betruges, oder endlich in bei- dem zugleich, wie z. B. im gegenwärtigen Entwurf (§. 394 und 417). Rücksichtlich der Fassung des §. 394 möchte es zu Nr. 1 angemessener sein, dembetrüglich zueignen" eine nicht bloß auf die doppelseitigen Verträge, wovon ausschließ­lich die Worte:ohne die bedungene Gegenleistung" verstanden werden können, sondern auch auf die einseitigen bezüg­liche Erklärung voranzuschicken, etwa in der Weise, wie in Nr. 2: mit der Absicht, sich seiner Seits den durch den Ver­tragsabschluß übernommenen Verpflichtungen zu entziehen, denn nur im letztern Falle kann z. B. beim Darlehn die Zu­eignung, da sie schon eine rechtliche Folge der Hingabe des geliehenen Geldes ist, als betrüglich bestraft werden, wie man denn auch keinen strafbaren Betrug wird annebmen können, wenn ein Zahlungsfähiger, weil es ihm wegen seiner Unbe­kanntschaft nicht gelingt, ein Darlehn auszumachen, sich durch Gebrauch eines falschen Namens ohne die Absicht, sich da­durch der Rückzahlung zu entziehen, ein Darlehn verschafft. Der zweite Theil des §. 394 unterscheidet sich wesentlich vom ersten dadurch, daß letztern Falls vom Betrüger der ganze Vertragsabschluß gar nicht ernstlich gemeint, vielmehr als bloß simulirtes Rechtsgeschäft nichtig ist, während im zweiten Falle gerade der Betrüger es ist, welcher den Vertragsabschluß ernst­lich will, so daß der Vertrag nur dann nichtig ist, wenn der konkurrirenve Betrug ein sog. essentiale des Vertrages betrifft,

im Uebrigen aber vie betrügliche Benachtheiligung theils durch die Verfolgung mit der betreffenden Kontraktsklage (so bei b. f. judiciis, quibus dolus inest), theils durch die selbst- stänvige actio bezw. in integr. restit. doli geheilt wird. Da aus der Nichtigkeit keine selbstständigen Klagen entstehen, son­dern nur das Berufen auf das nichtige Vcrtragsverbäitniß (agendo ober excipiendo) entkräftet wird, so ist es passender, statt von Nichtigkeitsklagen bloß von Nichtigkeiten zu reden; ebenso wird man statt Entschädigungsklagen, welche Bezeichnung für die gedachte Funktion der Kontraktsklage oder actio doli doch nicht gebräuchlich ist, besser: Verpflich­tung zur Schadloshaltung und dann am Schlüsse statt des auf die Nichtigkeit nicht recht passenden Ausdruckes: Entschädigungsansprüchen" besser setzen können: sich zugleich den dadurch begründeten Ansprüchen des Andern zu entzie­hen was dann auch die Nichtigkeit umfaßt. Endlich wird für einen strafbaren Betrug in der Richtung, daß die fragli- lichen Ansprüche auf Schadloshaltung beeinträchtigt werden, die Absicht, sich zugleich jenen Ansprüchen zu entziehen, nicht genügen, sondern ersorverlich sein, daß die Täuschung sich auch auf die Verwirklichung dieser weiteren Absicht erstreckt, weil ohne dieß gar nicht von einer betrü glichen Beeinträchti­gung dieser Ansprüche Vie Rede sein kann, wie denn auch in Nr. 1 die Täuschung eben darin besteht, daß die Verpflich­tung, welcher sich entzogen werken soll, nur zum Schein über­nommen wird. Durch diese heilsame Einschränkung des Be­trugs wird man zugleich für einen vertragsmäßigen Vortheil der mühseligen Feststellung seiner Unrechtmäßigkeit überhoben, z. B. auch bei Wahrsagen, Zeichendeuten, Kartenschlagen, in­dem hier die Gegenleistung immer als eine vertragsmäßige und daher vollständig nach §. 394 zu beurtheilen ist.

Einer besondern Besprechung bedarf nur noch die betrüg­liche Erlangung einer Schenkung. Da es sich hier um eine Liberalität handelt, so kann einer angewcnveten Täuschung nicht ohne Weiteres derselbe Einfluß beigemessen werden, wel­cher ihm bei eigentlichen Verkehrs- (Hanvels- und Wandels-) Verhältnissen gebührt, cs muß vielmehr, damit die im Be­griffe der Schenkung liegenve Vermögensbereicherung zu einer unrechtmäßigen werde, noch die Verletzung eines selbst­ständigen Interesse des Schenkers hinzukommen, sei es, daß er rücksichtlich des Werthes der Schenkung getäuscht, also die Liberalität wider Wissen und Willen Ves Schenkers gesteigert wurde (z. B. schenkweiser Verzicht auf eine Erb­schaft vurch betrügliche Geringerkarstellung ihres Werthes), sei es, daß Derselbe durch die Schenkung ein sonstiges Inter­esse zu befriedigen glaubte, welches wegen ver Täuschung trotz der gemachten Schenkung noch zu befriedigen für ihn übrig bleibt. Im letztern Falle insbesondere liegt das