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und daher übrigens füglich aufgegeben werden kann. Den öffentlichen Urkunden (ins mit Recht Privattestamcute, Wechsel oder sonstige Handelskrevitpapiere gleichgestellt. — Eine besondere Art der Schriftfälschung ist die in §. 378 u. f. hervorgehobene Fälschung von Reisepässen, Gesindebüchern rc., ausgezeichnet durch gelindere Bestrafung, wobei sich wohl von selbst versteht, daß diese Auszeichnung nur da Statt findet, wo die rechtswidrige Absicht auf die ursprüngliche Zweckbestimmung der fraglichen Urkunde gerichtet ist (also z. B. nicht, wenn ein gefälschter Heimathsschein dazu benutzt wird, sich zur Erhebung einer Summe Geldes zu legitimiern. F. Häberlin Bd. 4. S. 219—232.) Eine mildere Strafe tritt nach §. 380 auch da ein, wo die Fälschung nur dazu dient, sich Beweismittel über an sich wahre Thatsachen zu verschaffen. II. Die Fälschung von S te m p e lp a p i e r (§. 381 — 384), die in mehreren Gesetzbüchern von der Fälschung von Siegeln und Stempeln ausgeschieden wird, hat viel Aehnlichkeit mit der Fälschung von Papiergeld, so daß die dort geltenden Strafstufen auch bei ihr zur Anwendung kommen. III. Fälschung von Siegeln und Stempeln (§. 385 bis 389). Von Privat-Siegeln oder Stempeln kommen hier nur Waaren- oder Fabrikzeichen in Betracht, da nur diese herkömmlich als specifisches Zeichen der Aechtheit oder Wahrheit gelten. IV. Den Schluß des Titels (§. 290 — 392) bildet die Fälschung von Grenzsteinen rc. Die Fälschung der auf den Inhaber lautenden Kreditpapiere und des Papiergeldes wird ganz passend unter den Münzverbrechen (Tit. 36) behandelt. Die Fälschung von Maß und Gewicht, die häufig besonders hervorgehoben wird, ist zum Theil in der Fälschung der Stempel (§. 385) enthalten, zum Theil in §. 396 als Betrug unter erschwerenden Umständen aufgefaßt, worüber unten mehr. — Tit. XXXII. Betrug. Dieß Vergehen bildet eines der schwierigsten Kapitel im Strafrecht, nicht bloß für die Strafverfolgung im konkreten Falle, sondern namentlich auch für den Gesetzgeber in Aufstellung der Strafnormen. Während es nämlich einerseits zu wichtig ist, daß die Gesetzgebung dem auf wechselseitiger Treue und Glauben beruhenden Verkehr, als der Grundlage alles geselligen und somit staatlichen Lebens, gegen den Kredit gefährdende Beeinträchtigungen kräftigen Schutz angedeihen lasse, entsteht anderseits wieder die Gefahr, daß durch Ueberschreitung der richtigen Grenze und durch Uebergriffe in die eigenthümlichen Bedingungen des Handels und Wandels, welche es mit sich führen, daß Jeder aus einem Geschäfte auf Kosten des Andern den größtmöglichsten Vortheil zu ziehen sucht, dem Aufblühen des Verkehrs hemmend in den Weg getreten, und, wie der bei Escher cit. S. 61 angeführte Kriminalist sagt, aus der Kriminaljustiz eine Landplage gemacht werde. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Betrug gleichen Schritt geht mit dem Verkehr, bei einem dem Verkehr noch nicht zugethanen Volke überhaupt nicht vorkommt, in seinen ersten Anfängen, soweit er nicht durch Kontrakts- oder Entschädigungsklagen geheilt wird, lediglich Fundament einer auf ihn gestützten Civilklage abgibt und erst bei völlig ausgebildetem Verkehrs- leben strafrechtlich geahndet wird. Diesen Gang hat z. B. das
römische Recht genommen, wie die dem prätorischen Edikte, dem Organe des Verkehrs und Völkerrechts, angehörige actio doli, die selbst wieder nur da eintritt, wo keine andere Civilklage ausreicht, — z. B. bei contract. bon. fid. überhaupt nicht, bei stricti Juris negotiis nicht Statt findet, sobald de dolo cavirt war (1. 7. §. de dolo inalo), und der in einer noch späteren Zeit entstandene steilionatus ausweisen. Eine weitere natürliche Folge des Zusammenhanges des Betruges mit dem Handel und Wandel ist, daß, sowenig die Formen des letzter« sich jemals abschließen werden ersterer sich auf eine bestimmte Zahl strafbarer Fälle und Formen zurückführen läßt. Man kann füglich einzelne Grundlinien, also eine Begriffs-Bestimmung aufstellen, sich aber in keine Kasuistik einlassen. Von vorn herein kann man zwei Grenzen ziehen, die das Gebiet des Betrugs zu einem wenigstens übersehbaren machen und zugleich für die Begriffsbestimmung unentbehrlich sind: die eine, daß der mit dem Betrüge eingetretene Nachtheil ein vermögensrechtlicher sein muß, wodurch z. B. die betrüglich.« Späße (z^. erdichtete Einladung), oder sonstige mittelst Täuschung erlangte Vortheile (z. B. bei Gesellschaftsspielen, sofern sie nicht um Geld gehen, die Ebre des Sieges) von dem Bereiche des strafbaren Betruges abfallen; die andere, daß kein anderes benanntes Vergehen, weder als Mittel zur Verübung des Betrugs (z. B. Fälschung), noch als Grund und Zweck der be- trüglichen Handlung (z. B. Diebstahl oder sonstige Sachbeschädigung durch betrügerische Form möglich gemacht), noch als in Inhalt bezw. Folge des Betrugs (man denke an das obige Beispiel einer erdichteten Einladung, worin unter Umständen eine Beleidigung liegen kann) begründet sein darf, weil betrügllche Handlungen eben nur da bestraft werden, wo sie Vermögensrechte gefährden und nicht schon durch ein die betreffende Schädigung berührendes Strafgesetz mittelbar bedroht sind. Die Andeutung der letzteren Beschränkung fehlt im §. 393 ganz, sodaß, wenn sie nicht als sich von selbst verstehend, oder vielmehr durch Theorie und Praxis gegeben sup- plirl wird, unter der Begriffsbestimmung des §. 393 auch die mittelst Betrugs möglich gemachte Entwendung oder sonst strafbare Sachbeschädigung enthalten sein würde; die erste Beschränkung ist insofern nicht ganz scharf ausgedrückt, als es heißt: „wer in der Absicht Vermögungsrechte Anderer zu be- nachtbeiligen, oder sich oder Andern einen unrechtmäßigen Vortheil (d. h. nur Vermögensvortheil?) zu verschaffen...... und seinen Zweck erreicht hat", während es doch nicht sowohl auf die Erreichung eines dieser Zwecke, als nur darauf ankommt, daß eines dieser Motive zu Grunde lag und ein nachlheiliger Erfolg eingetreten ist, so daß bei der Absicht auf einen unrechtmäßigen Gewinn es genügt, wenn ohne Vortheil für den Betrüger für den Betrogenen ein Nachtheil cingetreten ist, und umgekehrt, wenn dieß denkbar wäre. die Erlangung des beabsichtigten Gewinnes ohne Be- nachtheiligung des Getauschten nicht als vollendeter Betrug bestraft werden könnte. — (Forts, folgt.)
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.