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zuweichen, theils für das Verständniß der verschiedenen Unter­arten Der Fälschung, insbesondere hinsichtlich deS objektiven Thatbestandes und seiner Vollendung von Der größten Wich­tigkeit ist, theils bei der Aehnlichkeit der Fälschung mit dem Betrüge der für letzteren ausgestellte Begriff dadurch an Be­stimmtheit gewinnt, und man erst so sicher in den Stand ge­setzt wird, vom strafbaren Betrüge auszuscheiden, was unter die Kategorie der Fälschung fällt. Um nun den Begriff der Fälschung richtig aufzustellen, muß man zweierlei vermeiden: 1) sich nicht zu streng an das historische Recht halten, ins­besondere nicht an das spätere römische, weil dieß, so lange es noch nicht ein crimen extraordin. stellionalus ein# geführt hatte, einzelne besonders strafwürdige Fälle des Be­truges an das falsum anlehnte, und auch nicht an die C. C.C. weil sie ein besonderes Vergehen des Betruges nicht enthält, wiewohl sie mit Ausnahme eines alsbald zu erwähnenden Falles in Der Kasuistik Der Art. 111115 sich ziemlich eng an den heutigen Begriff der Fälschung anschließt; 2) nicht ausgehen yon einem spezifischen D. h. gegenständlichen Un­terschied Her Fäschung von dem Betrüge, insbesondere etwa dahin, daß zur Fälschung gerade die Fälschung einer (körper­lichen) Sache gehöre, nach Dem SatzeMenschen betrügt man, Sachen fälscht man", wiez. B. Feuerbach §. 415, auch Häberlin Bv. 4. S. 210 und Die CCC. in Art. 113 thatsächlich dadurch thut, daß sie Die sog. Waarenverfälschung mit Der Maß- und Gewichtsfälschung gleichbehandelt (vergl. Escher Betrug und Fälschung S. 310 322).

Das Wesen Der Fälschung, wodurch sie sich zugleich vom Betrug unterscheidet, liegt vielmehr darin, daß Die erforderte Täuschung in Beziehung auf Gegenstände oder Formen vorgenommen wird, welche als Grundlagen Der öffentlichen Treue gelten, oder an welche nach Gesetz oder Gewohn­heit der Glaube an die Wahrheit geknüpft ist (s. Escher oit. S. 316). Diese Idee liegt Denn auch Dem englischen und französischen Rechte zu Grunde und schwebte ursprünglich dem römischen falsum vor, und nur Die zu späte Entstehung des stellionalus verschuldete Die diese Grundlage verlassende Er­weiterung (Escher cit. <5. 323339). Es gehört weiter zum Begriff der strafbaren Fälschung, daß Der mit Der Täuschung der vorbemerkten Richtung verbundene Zweck ein rechtswidriger sei. Die Analyse dieses Erfordernisses ist weit schwieriger als Die der Täuschung. Am einfachsten stellt sich die Rechtswidrigkeit des Zweckes dar, wenn er darin be­stand, einem Andern zu schaden, unter welcher Schädigung nicht bloß Verletzung von Vermögens-Interessen (mag sie nun wieder als selbstständiges Kriminalvergehen er­scheinen, z. B. Diebstahl unter der täuschenden Form einer Konfiskalion , oder nur eine Civilklage begründen), sondern auch jede sonstige strafbare Verletzung (z. B. Ver­haftung unter der täuschenden Form einer Amtsgewalt) zu verstehen ist. Die Rechtswidrigkeit kann aber auch darin lie­gen, daß Der Fälscher sich oder einem Andern einen uner­laubten Vortheil zu verschaffen sucht. Hier wird man den Vortheil auf Vermögensvortheil zu beschränken und das Unerlaubte darein zu setzen haben, daß für einen Andern gleichzeitig ein Vermögensverlust entstanden sein muß, so daß sich dieser Fall von Der bezüglichen Kategorie der zuerst be­rührten Rechtswidrigkeit nur dadurch unterscheidet, daß hier Gewinnsucht, dort S ch a d e n s u ch t das Motiv abgibt. Endlich gibt es für die Fälschung noch eine dritte Kategorie

eines rechtswidrigen Zweckes, wo weder Gewinnsucht noch die Absicht, einem Nebenmenschen zu schädigen, zu Grunde liegt, sondern wo die Verletzung Die Allgemeinheit, Den Staat (z. B. bezüglich allgemeiner Bürger- rc. Pflichten, polizeilicher oder sonstiger Anordnungen) trifft, und von einem Vortheil für Den Fälscher nur in sofern Die Rede sein kann, als er seinen Willen (mag er auch, objektiv betrachtet, nachtheilig sein; z. B. ein Gefangener, um sich selbst zu entleiben, er­möglicht durch Täuschung des Wärters Die vorgängig erfor­derliche Flucht) durchsetzt. Es gehört ferner zu Den Genera­lien Der Fälschung, daß sie nicht bloß von Dem begangen wird, weicher selbst die falsche Sache oder Form angefertigt hat, sondern auch von dem, welcher eine von einem Andern bereits angefertigte zu einem Der fraglichen rechtswidrigen Zwecke benutzt, wie dieß von Escher cit. S. 340 u.f. nach- gewiesen ist. Endlich gehört noch in die Begriffsbestim­mung Der Fälschung, wann sie als vollendet zu betrachten fei? und man wird dieß nicht schon mit Häberlin Bd. 4. S. 210 n. 211 darum aufgeben dürfen, weil die verschiede­nen Gesetzbücher darüber uneins seien. Die möglichen und zu­gleich auch praktisch gewordenen Ansichten über Die Konsum­mation Der Fälschung hat Escher cit. S. 350 u.f. beleuchtet; man erfordert nämlich darnach entweder bloß Hervorbringung rc. Der falschen Sache rc., oder überdies' Benutzung derselben zu dem rechtswidrigen Zweck, oder endlich noch Erreichung des letzteren. Der formellen Natur der Fälschung und ihrem Verhältnisse zum Betrüge entspricht die erste Ansicht am mei­sten ; jedoch hat auch Die zweite viel für sich vom praktischen Gesichtspunkte aus, indem dadurch ein äußerer Erkenntniß- grund für Die rechtswidrige Absicht festgestellt wird; zwischen beiden aber zu schwanken, wie Der Entwurf thut, wenn er z. B. für die Schriftfälschung im Allgemeinen (§. 372) und in §. 388 Gebrauch verlangt, dagegen bei Reisepässen rc. (§. 378), Stcmpklpapier (§. 381), Siegeln rc. (§. 385), Münz - und Papiergeld (§. 441) sich mit der Hervorbrin­gung Der Fälschung begnügt, ist keinen Falls empfehlenswerth; auch müßte, da Der Entwurf keinen allgemeinen Begriff für Fälschung enthält, bei jeder einzelnen Art speciell das Ersor« derniß des rechtswidrigen Zweckes hervorgehoben werden, was z. B. in §. 378, 386, 442 nicht geschehen ist. Einer den vorstehenden Grundlinien entsprechenden allgemeinen Begriffs­bestimmung würden sich passend Die einzelnen Arten Der Fäl­schung , die nun kurz zu berühren sind, in Der Reihenfolge, wie sie Der Entwurf unverbunden nebeneinander gestellt hat, unterordnen lassen. I. Schriftfälschung (§. 372380). Nachdem in §. 372 eine möglichst vollständige Zusammenstel­lung ihrer Bcwerkstelligungsarten geliefert, woran in §. 374 bis 376 Die Fälle, wo durch falsche Erklärung die Errichtung ächter öffentlicher Urkunden mit unwahrem Inhalt bewirkt, oder wo in Die Handlungsbücher falsche Einträge gemacht, oder Blaukette mit einem andern Inhalt ausgcfüllt worden, als wozu sie bestimmt waren; endlich auch in §. 377 (Escher cit. S. 346 n. f. beweist nicht Die Unrichtigkeit dieser An­schauung) Die Unterdrückung ächter Urkunden nach Dem Vor­gänge mehrerer neueren Gesetzgebungen, und schon des römi­schen Rechtes als zur Schristfälschung gehörig angcreiht wer­den, folgt in §. 373 Die Strafbestimmung. Hier wird dann auch Die gebührende Rücksicht darauf genommen, ob die Ur­kunde eine sog. öffentliche, oder bloße private sei, welche Un­terscheidung auch in Der That keine weitere Bedeutung hat,