Zweiter Jahrgang.
V^ 6 Sonnabend, 9, Februar IS SO»
Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, */2 bis 1 Bogen stark. Es kann auf denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schen und Dollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.
Ueber die Auslegung der 1. 57 D. mandati.
In dem Systeme des heutigen römischen Rechts von Sa- vigny Theil 7 Beilage 19 ist eine Auslegung der 1. 57 D. mandati enthalten, gegen welche ich ein bescheidenes Bedenken geltend machen möchte. Das Verständniß soll nach Sa- vigny durch eine Interjektion herbeigeführt werden, indem der Leseart der Florentina und Vulgata entgegen, jedoch in Uebereinstimmung mit zwei anderen Ausgaben der Pandekten und mit dem Zeugnisse der Basiliken, für: non utiliter vielmehr non inutiliter gesetzt wird. Es wird nicht nur, um zu dieser Auslegung zu gelangen, angenommen, daß das Fragment von einer Restitution der Abwesenden gegen den Verlust des Eigenthums durch Usukapion zu verstehen sei, von welcher — Restitution — in der Stelle mit keiner Silbe die Rede ist, sondern jene Interjektion führt auch zu einem Widerspruch mit dem folgenden Satze: cum exceptio etc. und dieser Widerspruch wird durch das Hinzudenken der Worte: non nisi, welche sich, die gerade Negation abgerechnet, am Wenigsten zu einer Auslassung eignen, doch in der That auf eine sehr gewaltsame Weise beseitigt. Ohnehin würde bei jener Auslegung die Aufnahme des ganzen Fragmentes in den Titel: mandati kaum gerechtfertigt sein, und endlich dürfte die Leseart der, von dem Einflüsse der Glosse frei erhaltenen Florentina bei einer Stelle, deren Erklärung von Anfang an so viel Schwierigkeit gemacht hat, einer besondern Beachtung werth sein. Diese Bedenken haben mich veranlaßt, eine andere Auslegung des Fragmentes mit Beibehaltung des Textes des Florenlinischen Manuskriptes zu versuchen, die ich dem öffentlichen Urtheile unbedenklich unterwerfen kann, da ich nicht Willens bin, meinen Namen dafür herzugeben.
Der Sinn des Fragmentes ist nach dieser Auslegung sollender :
Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Auftrag zum Ver- aufe von Sklaven durch den Tod des Beauftragten erloschen st. Weil aber dessen Erben aus Irrthum, nicht in diebischer Absicht, sondern zu Erfüllung der, vom Verstorbenen übcrnom- nenen Verpflichtung die Sklaven verkauft hatten, so ist man )er Ansicht, daß die Sklaven von den Käufern usukapirt seien, wr Sklavenhändler aber (der ursprüngliche Mandant) nach einer Rückkehr aus der Provinz sich der publicianischen Klage nit Erfolg nicht bedienen könne (da nach vorgängiger Sach- ■rüfung die Einrede des Eigenthums gegen ihn gegeben wird), 'aß gleichwohl derjenige, welcher seine Angelegenheit einem uverlässigen Manne anvertraut hat, durch den Irrthum oder ie Unerfahrenheit der Erben desselben keinen Schaden leiden mrfe (d. h. daß ihm die Mandatsklage gegen die Erben auf Schadenersatz zustehe).
Es dürfte unbedenklich sein, das sed vor venaliciarium, wenn man es nicht mit Haloander in: et verwandeln will, als Gegensatz im Verhältniß zum Rechte der Käufer aufzufassen, auch ist es ferner bekannt, daß neque oft und bei guten Schriftstellern für: nec tarnen vorkommt, z. B.
Nepos Agesilaus cap. 1. Sueton. Caesar cap. 79. und also zu einem Gegensatz gegen das Vorhergehende: non acturum an sich geeignet ist. Es wird daher nur darauf an- kommen: ob es zulässig sei, die Worte neque oporteat u. s. w. auf das: placuit statt, wie man es bisher immer für nothwendig gehalten hat, auf das: cum zu beziehen; dieß ist nämlich das Wesentliche meiner Interpretation. Man macht sich die Sache dadurch am leichtesten klar, daß man sich die Worte: „cum exceptio justi dominii causa cognita detur“ als einzigen Grund für die Unzulässigkeit der publicianischen Klage in eine Parenthese eingeschlossen denkt; daS: „neque opyrteat“ caet. bildet alsdann einen weitern, nur von dem: „placuit“ abhängigen Satz.
Dieser Ansicht scheint zweierlei entgegen zu stehen, einmal nämlich der auf placuit folgende bloße Konjunktiv, anderer Seits die Veränderung der Konstruktion; allein dieser von placet regierte Konjunktiv findet sich bereits bei Apulejus, also gegen Ende des zweiten Jahrhunderts nach Christo, er kann sich also auch bei Papinian finden. Die Veränderung der Konstruktion, daß nämlich nach placuit erst der accusa- tivus cum ins. und dann der Konjunktiv folgt, ist schon an und für sich bei der lockern Verbindung, in welcher das placuit gleich anderen ähnlichen Worten in den Quellen zu den nachfolgenden Bestimmungen gewöhnlich, und auch hier steht, nicht sehr auffallend; sie hat aber auch, abgesehen von der vielleicht beabsichtigten bessern Hervorhebung des Gegensatzes, möglicher Weise noch einen eigenthümlichen Sinn; wenn nämlich durch das placet der bloße Ausdruck einer Meinung bezeichnet werden soll, so folgt regelmäßig der accus. c. ins, wird aber dadurch ein Entschluß oder eine Anordnung angekündigt, dann folgt ut, oder auch der bloße Konjunktiv, in diesem verschiedenen Verhältnisse aber stehen die beiden hier fraglichen Bestimmungen (daß der Sklavenhändler mit der publiciana nicht durchlangen werde, jedoch durch die Schuld der Erben keinen Schaden leiden solle). Die Abweichung von der Konstruktion ist hiernach nicht viel härter, als wenn z. B. Caesar bello civ. 3. 89 sagt: exercitui imperavit ne in jussu suo concurreret; se, quum id fieri vellet, vexillo signum daturum.
Vergl. auch den Ausspruch der Pythia bei Nepos Miltia- des cap. 1.
Beide Stellen geben mindestens einen Beweis: daß es