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ordNung von 1819 die außergerichtliche Proceßleitung, nachdem dieselbe mit den französischen Gesehen längere Jahre hindurch in Genf bestanden hatte, wieder aufgegeben und ist zu der gerichtlichen Leitung des Verfahrens zurückgegangen. In den Motiven zu jenem Gesetze wird die Rückkehr zur gerichtlichen Proceßleitung hauptsächlich durch die endlose Verschleppung der Sachen Seitens der Anwälte, der weder durch Drohungen noch Strafen rc. zu steuern gewesen sei, gerechtfertigt; „was wurde denn in Wirklichkeit" (heißt es in den Motiven) „aus jener Vorverhandiung außerhalb der Gerichtssitzung, ohne Aufsicht der Richter und der Parteien, unter alleiniger Herrschaft der Anwälte? Diese Vorverhandlung geschah gar nicht. Die bestimmten Fristen und noch viele andere verflossen meistens, ohne daß man auch nur daran dachte, der Vorschrift des Gesetzes zu genügen. So konnte man gewahren, wie gegen den Willen und zum großen Nachtheil der Parteien die Processe Monate, ja ganze Jahre lang in den Schriften der Anwälte begraben lagen, ohne daß auch nur eine Schrift gewechselt wurde. Gleiches Bedürfniß der Nachsicht hatte eine gegenseitige Unterstützung cingeführt." Weiter heißt es, daß, wenn dann endlich die Sache durch die Anwälte zur mündlichen Verhandlung gebracht, dieselbe sehr häufig noch nicht reif gewesen und so die Nothwendigkeit zur Bewilligung weiterer Fristen eingetreten sei. — Sind die geschilderten und hier und an manchen anderen Orten bezeugten Nachtheile des außergerichtlichen Verfahrens auch nur zur Hälfte, oder zu einem noch geringeren Theile wahr, so darf meiner Ansicht nach ein weiser Gesetzgeber an die Einführung jener Einrichtung nicht mehr denken. Auch in anderen Ländern, deren Regierungen gegenwärtig mit Einführung des öffentlich - mündlichen Verfahrens beschäftigt sind, hat man die gerichtliche Proeeßleitung beibehalten, so z. B. in Frankfurt, und — falls ich nicht unrichtig berichtet bin — in Hanno- v e r. Auch der Entwurf einer Civilproceß-Ordnung für den Preußischen Staat, welcher sich dem französischen Verfahren sehr anschließt, hat die außergerichtliche Vorverhanv- lung nicht ausgenommen und gleichergestalt der Entwurf für Nassau nicht.
Es ließe sich noch Manches gegen die Beseitigung der gerichtlichen Proceßleitung und Uebertragung desselben auf die Parteien anführen, doch mag das Vorstehende genügen; die wahrscheinlichen Nachtheile sind meiner Ansicht nach so groß, daß sie mit den möglichen Vortheilen in keinem Verhältnisse stehen und dürfte es unter solchen Umständen wohl nicht zweifelhaft sein, welchem Entwürfe das Justizministerium nach dieser Richtung hin den Vorzug geben wird. Unter den mancherlei Urtheilen, welche mir theils von Richtern, theils von Anwälten über die gegenwärtige Frage zu Ohren gekommen sind, ist auch nicht ein einziges, das dem Majoritätsentwurfe in dieser Hinsicht zur Seite stände. (Forts, folgt.)
Heuser's Entscheidungen, Band IV.
Wenn im Allgemeinen in unserer Zeit vorausgesetzt werden darf, daß jeder Staatsbürger ohne Rücksicht auf seinen
Stand und Beruf regen Antheil nimmt an der Handhabung der Strafrechtspflege, so darf man in dieser Beziehung wohl eine noch viel regere Theilnahme von den Anwälten erwarten, um so mehr, als ihnen unser jetziger Strafpro- ceß, der das langersehnte Gut der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Strafgerichte einführte, die ihnen gebührende Rolle anweist, deren sie durch den Jnquisitionsproceß völlig entkleidet waren. Denn während dem Anwälte nach diesem nur die kümmerliche Aufgabe zu Theil wurde, auf den Grund geschriebener Akten eine Vertheidigung des Angeschuldigtcn gleichfalls schreiben zu dürfen, wird ihm jetzt die schönere, öffentlich im Kreise seiner Mitbürger mit den Angeklagten vor die Richter hinzutreten, um in freier Rede dessen Unschuld darzulhun, oder die Milde Jener anzusprechen.
Mußte man schon die Begründung der vom OAG. Sekr. Heuser herausgegebenen Zeitschrift „bemerkenswerthe Entscheidungen der Kriminalkammer des Ober-AppellationsgerichtS" dankbar anerkennen, so ist das Verdienst der Fortsetzung dieser Zeitschrift nach Umgestaltung unseres Strafverfahrens um so anerkennungswerther. — Auffallend ist es deßhalb, daß diese Zeitschrift Seitens des Standes der Anwälte nicht die verdiente Theilnahme und Unterstützung findet. *)
Absicht dieser Zeilen ist es, auf den manchfaltigen Inhalt des 4ten Bandes hinzuweisen.
Im 3. Hft. des IV. Bds. wird uns unter Nr. IX. eine Reihe interessanter Entscheidungen in Anwendung des St. Pr. Ges. geboten, und namentlich unter 8 daselbst die Erörterung der Frage gegeben, ob das Gericht in Beziehung auf den erhobenen Beweis an die Anträge des öffentlichen Anklägers gebunden sei. — Das 4. Hft. des IV. Bds. beginnt mit einer lehrreichen Darstellung eines Falles, der zur feineren Unterscheidung der kriminalrechtlichen Begriffe von Mord und Todschlag beitragen dürfte; — ferner über die thatbeständlichen Voraussetzungen des durch Vernichtung einer Urkunde begangenen Verbrechens einer Fälschung. — Unter XL 1. wird ein Fall zur Lehre von der Gotteslästerung, namentlich der heutigen Anwendbarkeit des Art. 106 der Carolina mitgetheilt. — Zu weit würde es führen, auf die vielen zur Erläuterung des St. Pr. Ges. vom 31. Oktbr. 1848 dienenden Entscheidungen des höchsten Gerichtshofes zurückzukommen. — Wir empfehlen die gedachte Zeitschrift allen Freunden einer guten Strafrechtspflege und drücken den Wunsch aus, daß aus ihr uns bald eine würdige Gazette des tribunaux erblühen möge. I. X.
*) Der Vorwurf der Indolenz trifft nicht bloß die Anwälte, sondern auch die Richter rc. Dabei ist er nicht allein in Beziehung auf die wissenschaftlichen Erscheinungen, sondern namentlich auch in der Richtung begründet, daß viel zu wenig Eifer in Erforschung des Rechtslebens des Volks und gründlicher Erfassung der Verkehrsverhältnisse an den Tag gelegt wird. — Im Uebrigen möge sich Hr. Heuser mit dem „Rechtsfreund" trösten. Anm. d. Red.
Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. — Redakteur: Dr. Karl Oetker. — Druck von Friedrich Scheel in Kassel.