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ordNung von 1819 die außergerichtliche Proceßleitung, nachdem dieselbe mit den französischen Gesehen längere Jahre hindurch in Genf bestanden hatte, wieder aufgegeben und ist zu der gerichtlichen Leitung des Verfahrens zurückgegangen. In den Motiven zu jenem Gesetze wird die Rückkehr zur ge­richtlichen Proceßleitung hauptsächlich durch die endlose Ver­schleppung der Sachen Seitens der Anwälte, der weder durch Drohungen noch Strafen rc. zu steuern gewesen sei, gerecht­fertigt;was wurde denn in Wirklichkeit" (heißt es in den Motiven)aus jener Vorverhandiung außerhalb der Ge­richtssitzung, ohne Aufsicht der Richter und der Parteien, unter alleiniger Herrschaft der Anwälte? Diese Vorverhandlung ge­schah gar nicht. Die bestimmten Fristen und noch viele andere verflossen meistens, ohne daß man auch nur daran dachte, der Vorschrift des Gesetzes zu genügen. So konnte man ge­wahren, wie gegen den Willen und zum großen Nachtheil der Parteien die Processe Monate, ja ganze Jahre lang in den Schriften der Anwälte begraben lagen, ohne daß auch nur eine Schrift gewechselt wurde. Gleiches Bedürfniß der Nach­sicht hatte eine gegenseitige Unterstützung cingeführt." Weiter heißt es, daß, wenn dann endlich die Sache durch die An­wälte zur mündlichen Verhandlung gebracht, dieselbe sehr häufig noch nicht reif gewesen und so die Nothwendigkeit zur Bewilligung weiterer Fristen eingetreten sei. Sind die geschilderten und hier und an manchen anderen Orten bezeug­ten Nachtheile des außergerichtlichen Verfahrens auch nur zur Hälfte, oder zu einem noch geringeren Theile wahr, so darf meiner Ansicht nach ein weiser Gesetzgeber an die Einführung jener Einrichtung nicht mehr denken. Auch in anderen Län­dern, deren Regierungen gegenwärtig mit Einführung des öffentlich - mündlichen Verfahrens beschäftigt sind, hat man die gerichtliche Proeeßleitung beibehalten, so z. B. in Frankfurt, und falls ich nicht unrichtig berichtet bin in Hanno- v e r. Auch der Entwurf einer Civilproceß-Ordnung für den Preußischen Staat, welcher sich dem französischen Ver­fahren sehr anschließt, hat die außergerichtliche Vorverhanv- lung nicht ausgenommen und gleichergestalt der Entwurf für Nassau nicht.

Es ließe sich noch Manches gegen die Beseitigung der gerichtlichen Proceßleitung und Uebertragung desselben auf die Parteien anführen, doch mag das Vorstehende genügen; die wahrscheinlichen Nachtheile sind meiner Ansicht nach so groß, daß sie mit den möglichen Vortheilen in keinem Verhältnisse stehen und dürfte es unter solchen Umständen wohl nicht zwei­felhaft sein, welchem Entwürfe das Justizministerium nach dieser Richtung hin den Vorzug geben wird. Unter den man­cherlei Urtheilen, welche mir theils von Richtern, theils von Anwälten über die gegenwärtige Frage zu Ohren gekommen sind, ist auch nicht ein einziges, das dem Majoritätsentwurfe in dieser Hinsicht zur Seite stände. (Forts, folgt.)

Heuser's Entscheidungen, Band IV.

Wenn im Allgemeinen in unserer Zeit vorausgesetzt wer­den darf, daß jeder Staatsbürger ohne Rücksicht auf seinen

Stand und Beruf regen Antheil nimmt an der Handhabung der Strafrechtspflege, so darf man in dieser Bezie­hung wohl eine noch viel regere Theilnahme von den Anwäl­ten erwarten, um so mehr, als ihnen unser jetziger Strafpro- ceß, der das langersehnte Gut der Oeffentlichkeit und Münd­lichkeit der Strafgerichte einführte, die ihnen gebührende Rolle anweist, deren sie durch den Jnquisitionsproceß völlig entklei­det waren. Denn während dem Anwälte nach diesem nur die kümmerliche Aufgabe zu Theil wurde, auf den Grund ge­schriebener Akten eine Vertheidigung des Angeschuldigtcn gleich­falls schreiben zu dürfen, wird ihm jetzt die schönere, öf­fentlich im Kreise seiner Mitbürger mit den Angeklagten vor die Richter hinzutreten, um in freier Rede dessen Unschuld darzulhun, oder die Milde Jener anzusprechen.

Mußte man schon die Begründung der vom OAG. Sekr. Heuser herausgegebenen Zeitschriftbemerkenswerthe Entschei­dungen der Kriminalkammer des Ober-AppellationsgerichtS" dankbar anerkennen, so ist das Verdienst der Fortsetzung die­ser Zeitschrift nach Umgestaltung unseres Strafverfahrens um so anerkennungswerther. Auffallend ist es deßhalb, daß diese Zeitschrift Seitens des Standes der Anwälte nicht die verdiente Theilnahme und Unterstützung findet. *)

Absicht dieser Zeilen ist es, auf den manchfaltigen Inhalt des 4ten Bandes hinzuweisen.

Im 3. Hft. des IV. Bds. wird uns unter Nr. IX. eine Reihe interessanter Entscheidungen in Anwendung des St. Pr. Ges. geboten, und namentlich unter 8 daselbst die Erörterung der Frage gegeben, ob das Gericht in Beziehung auf den erhobe­nen Beweis an die Anträge des öffentlichen Anklägers gebun­den sei. Das 4. Hft. des IV. Bds. beginnt mit einer lehrreichen Darstellung eines Falles, der zur feineren Unter­scheidung der kriminalrechtlichen Begriffe von Mord und Tod­schlag beitragen dürfte; ferner über die thatbeständlichen Voraussetzungen des durch Vernichtung einer Urkunde began­genen Verbrechens einer Fälschung. Unter XL 1. wird ein Fall zur Lehre von der Gotteslästerung, namentlich der heu­tigen Anwendbarkeit des Art. 106 der Carolina mitgetheilt. Zu weit würde es führen, auf die vielen zur Erläuterung des St. Pr. Ges. vom 31. Oktbr. 1848 dienenden Entschei­dungen des höchsten Gerichtshofes zurückzukommen. Wir empfehlen die gedachte Zeitschrift allen Freunden einer guten Strafrechtspflege und drücken den Wunsch aus, daß aus ihr uns bald eine würdige Gazette des tribunaux erblühen möge. I. X.

*) Der Vorwurf der Indolenz trifft nicht bloß die An­wälte, sondern auch die Richter rc. Dabei ist er nicht allein in Beziehung auf die wissenschaftlichen Erscheinungen, sondern namentlich auch in der Richtung begründet, daß viel zu we­nig Eifer in Erforschung des Rechtslebens des Volks und gründlicher Erfassung der Verkehrsverhältnisse an den Tag ge­legt wird. Im Uebrigen möge sich Hr. Heuser mit dem Rechtsfreund" trösten. Anm. d. Red.

Verantwortlicher Herausgeber Fr. Oetker. Redakteur: Dr. Karl Oetker. Druck von Friedrich Scheel in Kassel.