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Erfüllung vertragsmäßiger Obligationen des Staats, son­dern auf definitive Dienstentsetzung, auf Unwürdigkeitserklä­rung zum Staatsdienst gerichtet, und der verurtheilte Staats- Liener ist mit Eintritt der Vollziehbarkeit des Erkenntnisses, ohne Unterschied ob es gerecht oder ungerecht ist, rechtlich unwürdig, folgeweise auch die Gehaltsverbindlichkeit aufgeho­ben. Das wider die Rechtskraft restituirende und das erste Erkenntniß aufhebende Urtheil zweiter Instanz, welches den Angeklagten frei spricht, enthält allerdings den Ausspruch, daß derselbe zum Staatsdienst weder unwürdig sei, noch je gewesen sei, mithin daß ihm Unrecht geschehen und folgeweise, daß die Gehaltsverbindlichkeit des Staates nicht hätte aufge­hoben werden sollen. Den Ausspruch aber, daß sie nie auf­gehoben gewesen, kann es der Natur der Sache nach nicht enthalten, weil Geschehenes nicht für ungeschehen erklärt wer­den kann, es soll ihn auch nicht enthalten, weil es als Straf­gerichtserkenntniß überhaupt nicht den Zweck hat, die Privat­rechtsverhältnisse des Staatsdieners zu berühren. Die ein Mal aufgehobene Verbindlichkeit kann also nicht mit rückwir­kender Kraft wieder aufleben, sondern es bedarf dazu eines eigenen Restitutionsverfahrens vor dem zuständigen Civilrich- ter, in welchem die Wiederaufhebung des dienstentsetzenden Strasurtheils als Restitutionsgrund erscheint.

Die Gehaltsverbindlichkeit ist übrigens nickt eine untrenn­bare, sondern da der Gehalt in einzelnen Raten auögezahlt zu werden pflegt, sind diese Raten ähnlich wie beim legatum annuum als verschiedene von einander unabhängige debita zu betrachten, die ihren gemeinschaftlichen Grund in dem publicistischen Staatsdienstverhältniß haben. Dieses beruhte auf der Anstellung, die durch das Straferkenntniß nicht an- nullirt wird, der aber durch Unwürdigerklärung zum Staats­dienste von da an ihre Wirksamkeit benommen ist. Kann nun auch durch das freisprechende Erkenntniß zweiter Instanz nicht ausgesprochen werden, daß der Anstellung auch txährend der Gültigkeit des Erkenntnisses erster Instanz Wirkung (nicht beizulegen gewesen, sondern) beigelegt worden sei, so räumt sie doch die der Wirksamkeit der Anstellung entgegensetzenden Hindernisse weg und ist dazu bestimmt, weil das publicistische Element des Verhältnisses sein Gegenstand sein soll. Dieje­nigen Gehaltsraten, welche erst nach dem reformirenden Er­kenntnisse fällig werden, leben damit nicht sowohl wieder auf, sie sind vielmehr gar nicht erloschen gewesen und da ihrer Realisirung kein Hinderniß entgegensteht, bedarf es in Bezie­hung auf sie keiner Restitution.

Den Entwurf einer Civilproceß- Ordnung für Kurhessen betreffend.

(Fortsetzung.)

Wenn ich nach dem Vorhergehenden auf die alsbaldige und vor der Mittheilung zur Vernehmlassung Statt findende Prüfung der Klage rc. einen hohen Werth lege, so versteht sich dabei von selbst, daß ich eine dem Zwecke entspre­chende Prüfung vor Augen habe. Dieselbe darf weder zu streng, noch zu nachsichtig vorgenommen werden, da das spä­tere Verfahren zwar mannichfache Gelegenheit zu weiterer

Begründung der erhobenen Ansprüche, aber keine zur nach­träglichen Behauptung von Umständen, die zur ursprünglichen Folgerichtigkeit des in der Klagbitte enthaltenen Schlusses er­forderlich waren, darbietet. Die Richter, freilich wohl nur ausnahmsweise, beweisen bei der Prüfung der Klagen nicht immer den erforderlichen praktischen Blick, und es kom­men nicht selten erste Dekrete zu Tage, bei denen es schwer zu entscheiden ist, ob sie der Unwissenheit oder der Trägheit ihre Entstehung verdanken. Vielleicht würde solchen Dekreten, was beiläufig bemerkt werden mag, durch eine Verurtheilung des betreffenden Richters in die Kosten der Extrajudicialappellation in geeigneten Fällen wirksam begegnet werden; jedenfalls aber fordert es die Gerechtigkeit, daß die Partei, welche die Auf­hebung eines solcher Gestalt angefochtenen Dekrets erwirkt, mit Gerichts- und Stempelkosten verschont bleibe (vergl. Nr. 4, Jahrg. L dieser Bl.).

Ein Proceßgesetz kann und darf niemals lediglich aus dem Kopse des Gesetzgebers hervorgchen, es muß in den Bedürf­nissen und der Rechtsanschauung des Volkes wurzeln, wenn es jemals festen Fuß fassen und nicht unsägliches Unglück stif­ten soll. Die außergerichtliche Vorverhandlung entspricht den Ansichten des deutschen und namentlich des hessischen Volks von Dem, wie und wo man sein Recht suchen muß, nicht; die Geschichte des deutschen Gerichtswesens kennt jene Ein­richtung selbst zu der Zeit, wo das Verfahren noch öffentlich und mündlich war, nicht, vielmehr wurde stets der ganze Streit unter Leitung unparteiischer Richter geführt und ent­schieden. Viele Jahre werden voraussichtlich dazu gehören, bis sich das Volk an diese Art von Proceßleitung gewöhnt, und ich will, falls sie, sei es in größerem oder geringerem Umfange, zur gesetzlichen Geltung gelangt, nur wünschen, daß das Vertrauen zur Rechtsprechung keinen Eintrag erleidet.

Ob ein Anspruch im konkreten Falle begründet sei und in welchen Förmlichkeiten die gerichtliche Geltendmachung des­selben sich zu bewegen habe, weiß bei der bunten Masse un­serer Rechtsquellen das Volk längst nicht mehr, aber es hegt doch noch immer das feste Vertrauen, daß die Gerichte in unparteiischer Weise nur nach Dem, was sie für Recht er­kannt haben und halten, die Streitigkeiten leiten und ent­scheiden; ob dieses Vertrauen ungeschwächt bestehen bleiben wird, wenn die Leitung des Vorverfahrens den Gerichten ent­zogen und dcn Händen der Anwälte anvertraut wird, scheint mir zweifelhaft und jedenfalls spricht die bisherige Wür­digung der anwaltlichen Stellung Seitens der Gerichte und das zum großen Theil dadurch mit hervorgerufene Mißtrauen eines Theils des Volks gegen die Anwälte nicht für die bejahende Antwort.

Freilich ist es richtig, daß die außergerichtliche Vorverhand­lung in Frankreich und den Ländern des französischen Rechts besteht, allein ich bin der Ansicht, daß man derartige pro- cessualische Einrichtungen ebensowenig willkürlich von einem Lanke auf ein anderes übertragen könne, als die Begründung solcher ohne ein wahres, im Volke lebendes Bedürfniß irgend gerechtfertigt sein würde. Uebrigens spricht denn auch die Er­fahrung von anderen Umständen, die in jenen Ländern der außer­gerichtlichen Vorverhandlung zum Theil zur Seite stehen mögen, bei uns aber fehlen, namentlich dem von dem unserigen sehr abweichenden Entwickelungsgänge des gerichtlichen Verfahrens, ganz abgesehen keineswegs für die Einführung dieser Ein­richtung. So hat in's Besondere die Genfer Proceß-