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gleichgcsktzt. Eine körperliche Sache freilich, wenn sie zerstört und nicht mehr vorhanden ist, kann keinen Zweifel über ihre Wiederherstellung übrig lassen; ein abgebranntes Gebäude, das wieder aufgebaut wird, ist nicht das alte, sondern ein neues, von jenem verschiedenes. Bei einer Obligation, als nur gedachter Sache, ließe sich dagegen allerdings die Frage ■ aufwerfen, ob nicht auch die aufgehobene als wiederhergcstellt und die wiederhergestclltc nicht als eine neue andere, sondern als die alte gedacht werden könne. Eine körperliche Sache, die sich vollständig wiederherstellen läßt, gilt rechtlich noch gar nicht für zerstört; darum der Unterschied bei der Specifikation, je nachdem die neugebildete Species auf die alte Form und Materie zurückgeführt werden kann oder nicht. Der Eigenthumserwerb mittelst Specifikation beruht nur darauf, daß die alte Sache zerstört und damit aus dem Eigenthum ihres Herrn herausgegangen, dagegen eine noch herrnlose gebildet ist, an welcher der Speciftkant vermöge Okkupation Eigenthum erwirbt. Wenn nun die Wissenschaft nach manchem Schwanken die Frage, wer Eigenthümer der fabrieirten Sache sei, der Eigenthümer des Stoffs oder der Specifikant? entschied, daß es der erstere sein solle, falls sich der alte Stoff wieder Her- stellen lasse, so beruht dieß darauf, daß sie die alte Sache als noch vorhanden, noch nicht aus dem Eigenthum ihres bisherigen Herrn herausgegangen ansah. Man könnte renken, daß von ähnlicher Ansicht bei Obligationen überhaupt ausgegangen werde.
Paulus trägt folgenden Fall vor 8): Eine Sache, die Gegenstand einer Obligation war, hört ohne Schuld des Schuldners auf, in commercio zu sein, ein Sklave, den man zu geben schuldete, wird frei. Die Obligation erlischt damit, weil die Leistung unmöglich geworden ist. Es läßt sich denken, daß die versprochene Sache wieder profan, der frei- gewordene Sklave wieder Sklave wird; würde dann die erloschene Verbindlichkeit wieder aufleben? Paulus verneint es: quoniam una atque eadern causa et liberandi et obligandi sit, quod aut dari non possit aut dari possit. Celsus dagegen hatte die Frage bejabt 9): Servus quoque si interim manumittatur et postea servus factus sit, peli potest. Für diese Ansicht mochte er sich auf folgendes Beispiel bezogen haben. Versprach Jemand ein Schiff, so hört die Verbindlichkeit der Ueberlieferung auf, wenn es in seine Theile zerlegt ist und sohin als Schiff nicht niehr gegeben werden kann; die Verbindlichkeit lebt aber wieder auf, sobald das Schiff wieder hergestellt wird. Es ergibt sich dieß aus einer anderen merkwürdigen Stelle aus Paulus l0), worin er den Celsus hinsichtlich seiner Ansicht über das Ausleben der Verbindlichkeit, trenn der manumittirte Sklave wieder Sklave geworden, geradezu widerlegt: in perpetuuin enim sublata obligatio restitui non potest, et si servus effectus sit, alius vide- tur esse. Das vom Schiff hergenommene Beispiel passe nicht; dann hier bleibe das Schiff immer dasselbe und die Obligation sei nicht so sehr aufgehoben, als nur hinsichtlich ihrer Erfüllung suspendirt. Dem Fall einer Manumission analog würde es sein, wenn man unterstellen wollte, das Schiff sei in der Absicht auseinandergenommen, um die Materialien zu andern Zwecken zu verwenden, der Eigenthümer aber wieder
8) Fr. 83. §. 5. de V. 0.
9) Fr. 79. §. 3 de leg. III.
10) Fr. 98. §. 8 de solut.
andern Sinnes geworden und habe nunmehr das Schiff wieder zusammengesetzt. Hier erscheine das Schiff allerdings eben so als ein neues (von dem früheren verschiedenes), wie dort der Sklave. Ganz in derselben Weise beseitigt er den Einwand, den man ihm mit Celsus aus dem Beispiel vom Schiff machen könnte, in Fr. 83. §. 5 de V. 0. Tarnen (fährt er fort, nachdem er sich für Nichtwiederauflebung der Obligation ausgesprochen hat) si navem, quam spopondit, dominus dis— solvent et iisdem tabulis compegerit, quia eadern navis esset, inciperet obligari. — Sed haec dissimilia sunt. — Et navis si hac mente resoluta est, ut in gl mm usum tabulae destinarentur, licet mutato consilio perficiatur, tarnen et perernta prior navis et haec alia dicenda est; sed et si resiciendae navis causa omnes tabulae refixae sint, nondum intercidisse navis videtur, et compositis rursus tabulis eadern navis esse incipit, siculi de aedibus deposita tigna ea mente, ul reponantur, aedium sunt: sed si usque ad aream deposita sint, licet eadern materia re- stituaiur, alia erit.
Es ergibt sich aus den vorstehenden Stellen: Die älteren römischen Juristen (Celsus lebte unter Trajan) sahen in dem Falle, in welchem eineVerbiudlichkeit aufhört,wenn dieErfüllung unmög- lich geworden ist, nur eine Suspension der Erfüllung, nicht eine eigentliche Erlöschung der Obligation. Sie nahmen daher an, daß, wenn das Hinderniß der Erfüllung weggefallen sei, die Verbindlichkeit wieder eben so kräftig als vorher wäre. Etwa 100 Jahre später, zur Zeit der höchsten Blüthe römi-r scher Jurisprudenz unter Papinian, Paulus, Ulpian ging man tiefer in die Sache ein. Hatte die Verbindlichkeit Anstände gefunden, die nicht ihrer Existenz, sondern nur ihrer Erfüllung entgegenstanden, so blieb freilich jene unverändert und mit dem Wegfällen des Anstandes war kein Bedenken mehr, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu erzwingen. Waren aber die Ereignisse von der Art, daß sie ihrer Natur nach nicht vorüb'ëpWenv waren und sein sollten, sondern das Objekt der Verbindlichkeit ganz zerstörten, so konnte von einem Wegfallen des Hindernisses nicht die Rede sein, vielmehr nur von einer Wiedererschaffung des zerstörten Objekts; und weilt das, was ein Mal Nichts geworden ist, nicht wieder ein Etwas werden kann, so mußte in diesem Falle das Wiederaufleben der Obligation ganz unmöglich erscheinen, d. h. in perpetuum sublata obligatio restitui non potest. Diese letztere Ansicht (von der Paulus auch in Fr. 27 §. 2 de pact. und in Fr. 21 §. 4 quod met. causa, Papinian in Fr. 66 §. 1 de leg. II. Anwendung macht) ist in die Justinianische Sammlung als die richtige ausgenommen (was sich insbesondere daraus ergibt, daß Justinian in Fr 98 §. 8 de solut. die Meinung des Celsus mit der Widerlegung des Paulus aufführt.)
Fragt man also, welcher Gestalt wird durch das auf Dienstentsctzung lautende Straferkenntniß die Obligation aufgehoben? so könnte man mit Celsus vielleicht antworten: Es steht ihrer Erfüllung so lange entgegen, als es rechtlich wirksam ist, mit seinem Unwirksamwerden lebt auch die Obligation wieder auf. Schwerlich aber wird man selbst mit Celsus behaupten können, daß die Aufhebung des Erkenntnisses die Obligation rückwärts auch für die Zeit wieder her- stellt, während welcher das Erkenntniß Wirksamkeit hatte. Mit Paulus wird man nach der Absicht des ersten Erkenntnisses zu fragen haben; diese war nicht auf Verhinderung der