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Acchtsfrennd.

Zweiter Jahrgang.

JVs s

Sonnabend, 2. Februar

1850.

Der Rechtsfreund erscheint jeden Sonnabend, 72 bis 1 Bogen stark. Es kann aus denselben bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckhardt'schcn und Dollmann'schen Buch- und Kunsthandlung, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 20 Sgr.

Beitrag zur Lehre vom Staatsdienstverhältniß.

(Schlu ß..)

Sodann würde die Erklärung, baß bas Staatsdienerver- hältniß aufgelöst sei, weil der betreffende Staatsdiener wegen Vergehen dessen unwürdig sei, durch faktische Entziehung des Ehrenrechts der Qualität eines Staatsbieners eine fakische Strafe sein. Die Strafe kann aber nur eine rechtliche sein, mithin jene Erklärung nur dem Strafgericht zustehen. Ueber Privatrechte und Verbindlichkeiten hat ein Strafgericht nie zu entscheiden. In der That geschieht dieß auch durch ein Er­kenntniß auf Dienstentsetzung eines Staatsvieners nicht. Viel­mehr wird durch dieses nur über das publicistische Ehrenrecht des Staatsdienstes erkannt, aber folgeweise wird damit der privatrechtliche Nexus aufgelöst. Denn wenn der Staats­diener nicht mehr Staatsdiener sein kann, kann er auch nicht mehr seine Kräfte dazu zur Disposition stellen. Das Privat- rcchtsverhältniß ;ft also in eine Lage gekommen, in welcher seine Existenz unmöglich ist, und dieß ist der Grund seines Aufhörens. Wenn daher über das Privatrechtsverhältniß gar nicht erkannt ist und es dennoch in Folge des Daseins des Erkenntnisses aushört, so folgt, daß dieß nicht als^rkenntniß, als ein Rechtsgrund, sondern lediglich als ein Faktum, eine äußere Thatsache jenen Erfolg gehabt hat. ,4*

Man wird nicht einwenden wollen: Wenn hiernach die Regel angewendet werden solle, daß die Verbindlichkeit er­lösche unter Umständen, die ihr Entstehen verhindert hätten, verfalle man in einen Widerspruch. Um nicht angestellt wer­den zu können, solle schon das Verbrechen selbst, wenigstens ein Erkenntniß über dasschuldig" genügen, für die Ent­setzung ein ausdrücklich darauf lautendes Strafgerichtserkennt- niß erforderlich sein. Es ist einleuchtend, daß man ein Er­kenntniß auf Dienstentsetzung nicht schon vor der Anstellung erwarten, demungeachtet aber den nicht anstellen darf, auf dessen Entsetzung das Strafgericht würde erkannt haben, wenn er schon angestellt gewesen wäre. Der Einwand dient aber zum Beweise, daß das Wesen des AuflösungSgrundcs des Verhältnisses in dem Unwürdigsein liegt, das Erkenntniß aber nur die Form ist, in welcher das Wesen ausgesprochen wird.

Das Straferkenntniß hat jedoch natürlich erst dann Wir­kung, wenn es rechtskräftig geworden, d. h. wenn innerhalb der Frist eine Berufung gar nicht vorgebracht oder wenn es in höchster Instanz bestätigt ist. Bis dahin bleibt seine Wir­kung in suspenso. Mit dem Eintritt der Rechtskraft erlischt die Fähigkeit zum Staatsdienst, mag das Erkenntniß ge­recht oder ungerecht sein, sobald nur nicht eine culpa des Staates dabei vorkommt, die dessen, als des Schuld­ners, Obligation perpetuirte. In wohl organisirten Staa­ten freilich, wo Una hängigkeit der Gerichte vom Staate besteht, damit aber auch Unverantwortlichkeit desselben

für die Erkenntnisse des Richters '), wird ein gericht­liches Erkenntniß nie als Faktum des Staates, sondern für ihn als ein zufälliges Ereigniß betrachtet werden müssen, als eine vis maior, cui resistere non potest. Nicht ein Mal ein Gegenbeweis' wibb möglich sein, weil auch, angenommen, es hätte ein unstatthafter Einfluß auf den Richter eingewirN, er nicht einwirkte, weil er auf den Richter einwirken mußte, sondern weil ihn dieser auf sich einwirken lassen wollte. Für das,"was der Richter mit Willen that, steht nur er ein.

Auch bas versteht sich, daß nicht etwa nur die unmöglich geworbene Leistung bes einen Kontrahenten aufhört, sondern auch bie entsprechende Gegenleistung des anderen. Es liegt das im Charakter der zweiseitigen Verbindlichkeit2). Daher soll der3), welcher ein Schiff zur Ueberfahrt miethete und be­zahlte, sogar das bereits gezahlte Miethgelb zurückfordern kön­nen, wenn dem Vermiether durch einen Zufall Erfüllung sei­ner Verpflichtung unmöglich wurde. Wenn von dem zum Grunde liegenden Rechtssatz in Den Quellen nur gelegentlich des Miethvertrags Gebrauch gemacht wird, hat derselbe koch nicht auf diesen beschränkt werben sollen, wie sich aus dem Schlußsätze ergibt: Quod in omnibus personis similiter ob- servandtrin est. 4) An eine analoge Anwendung, wie wohl geschehen ist 5), darf man daher nicht denken. Vielmehr muß der für zweiseitige Obligationen ihrer Natur nach gel­tende Satz direkt angewendet werden, wo man eine solche Obligation anzunehmen gedrungen ist. 6)

3.

Wirkung eines Straferkenntnifses und der Restitution dagegen.

Es bleibt noch eine Frage von Wichtigkeit zu beantworten übrig, mit welcher Wirkung bas StaatSdienerverhältniß durch ein auf Dienstentsetzung lautendes rechtkräftiges Erkenntniß aufgehoben wird und welchen Einfluß daher ein wider die Rechtskraft restituirendes und in zweiter Instanz vielleicht frei; sprechendes Erkenntniß hat?

Nach Ansicht des römischen Rechts ") finbobligationes quo- quo modo contractae unkörperliche Sachen. Sic werden da­her auch ganz so wie Sachen behandelt, und ihre Aushebung der Zerstörung oder Umwandlung einer körperlichen Sache

*) Pfeiffer, pr. Ausf. II. Abth. 12.

2) Fr. 1 de rescind. vend.

3) Fr. 15 §. 6 loc. cond.

4) Vergl. die ähnliche Wendung in Fr. 13 de re iudi­cata.

5) Pfeiffer a. a. O. S. 356.

G) Ueber das fr. 15 §. 6 locati; vergl. Cuiac. observ. VIII. 34. Donell comm. de iure civ. XIII. 9 §. 3 XIV. 21 §. 7.

') §. 2 J. de reb. corpor. et incorpor.